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Rr. 150. Donnerstag den 4. Juli 1007. v. Jahrgang. Zachslsche UolksMung ZUM^WZßZV I NAdhimglges Tageblatt D Wahrheit, Reiht «.Freiheit I W Das Borgunwesen im Handwerk. Dresden, den 3. Juli 1907. Eine ständige Klage der Handwerker und Gewerbe treibenden ist, daß die Kunden in der Bezahlung ihrer Schulden lässig sind. Sie haben oft das Geld, aber sie be zahlen nicht, und der Handwerker wagt es nicht, sie zu mah nen, weil er fürchtet, sie zu verlieren. Es ist Las Borgun wesen ein alter Krebsschaden, dessen Nachteile nn einzelnen schon bim der te Male beleuchtet worden sind und klar zu Tage liegen. Um nun einmal festzustellen, was bisher seitens der Handwerks- und Gewerbekaminern zur Be kämpfung des Borgunwesens geschehen ist, hat die Gewerbe- kammer Hanibuvg vor zwei Jahren an sämtliche deutsche Handwerks- und Gewerbelamnrmern ein Rundschreiben ge richtet, in welchem um Mitteilung gebeten tvurde, ob und welche Maßnahmen in den einzelnen Kammerbezirken zur Bekämpfung des Borgunwcsens getroffen worden sind. Die Resultate dieser Umfrage, auf welche von 71 Kammern 61 geantwortet haben, liegen jetzt vor und werden in den Mit teilungen des deutschen Handwerks- und Gewerbekammer tages durch das „Deutsche Handwerksblatt" veröffentlicht. Im allgemeinen geht aus den Berichten der einzelnen Kam inern hervor, daß das Uebel des überlangen Borgens ganz allgemein im Handwerkerstand als eine Kalamität empfun den wird, daß man sich aber über einen generellen Weg, wie diesem Uebel mit Erfolg zu Leibe gegangen werden kann, seitens der Handwerks- und Gewerbekammern nicht klar ist, und demgemäß energische und zusammenhängende Maßnah men zur Bekämpfung dieses Krebsschadens seitens der Kam mern noch nicht ergriffen werden konnten. Von den Kammern, die nicht geantwortet haben, wird man tvohl annehmen dürfen, daß in ihrem Bezirke nach obiger Richtung kaum ettvas geschehen ist. Was nun die übrigen Kanmrcrn anbelangt, so sei zunächst Hervor geboben, daß von der Breslauer lediglich durch das Kam merorgan vor dem Borgen gewarnt worden ist. Dort hat aber die Breslauer Jnnungsbank die Beleihung bezw. Diskontierung von Forderungen seit ihrer Gründung eingeführt, von der Einrichtung ist aber zeitweise nur wenig Gebrauch gemacht worden. Beliehen weroen Forderungen, wenn sie gut und anerkannt sind, meistenteils nur in Höhe der Hälfte gegen Zession der ganzen Forde- > rung und Mitteilung dieser Zession durch den Zessionisten an den Schuldner. Im allgemeinen hat sich die Einrich tung bewährt, trotz der durch die vermehrte Arbeit (Beobach tung der eventuellen Ratenzahlungen und Mahnschreiben) angesetztcn Gebühren von zwei Prozent der Eingänge und Zessionsstempel, sowie einer Einschrcibegebühr von 1,60 Mark pro Forderung. Um eigenen Verlusten zu begegnen, läßt die Bank sich außerdem von dem Zessionär einen Sicht- wecksel geben und verlangt, sobald eine Forderung sich als schlecht erweist, den geliehenen Betrag zurück. Im Weige rungsfälle muß der Sichtwechsel präsentiert, protestiert und eingeklagt werden. Nach dem Muster der Breslauer Jnnungsbank beabsich tigt die Koblenzer Kammer in einer zu gründenden Jnnungsbank Versuche mit der Diskontierung von Rechnun gen zu machen. Im übrigen hat diese Kammer bisher die Handwerker verschiedentlich durch Bekanntmachung darauf aufmerksam' gemacht, dahj sich eine vierteljährliche Ncch- niingoaufstellung empfehle, sie hat ferner durch aufklärende Bekanntmachungen auf die Folgen der Verjährung hinge wiesen, indem sie gleichzeitig Formulare kostenlos zur Ver fügung stellte. Einzelne Innungen haben auch Geschäfts stellen zur Einziehung von ausstehenden Forderungen ein gerichtet, wozu ebenfalls die Formulare von der Kammer gestellt tverden. Die Handwerkskammer Düsseldorf hat die Innungen veranlaßt, die Rechnungen möglichst gleich oder in kurzen Zeiträumen (etwa vierteljährlich) auszuschreiben, ferner sind auf Anregung der Kammer bei mehreren Innungen, die besonders unter dem Borgunwesen zu leider: haben, solche Institute errichtet, die sich mit der E i n t r ei b u n g ver- altetcr Forderungen und dem gegenseitigen Schutz vor Schwindlern durch Führung sogenannter schwarzer Listen befassen. Erwähnt sei schließlich noch das Vor geben der Handwerkskammer Münster. Diese hat für den gesäurten Kammerbezirk im Jahre 1904 einen Kredit- schubverein ins Leben gerufen: derselbe hat sich bis heilte sehr gilt beivährt, die Mitgliederzahl steigt andauernd und das Mahnverfahren weist verhältnismäßig sehr gute Erfolge auf. Tie Geschäftsführung ist einem Beamten der Handwerkskammer als Nebenamt übertragen. Was nun auf der anderen Seite Süddeutschland anbe- langt, so sind zunächst in Bayern nach dem Muster Preußens durchgreifende Maßnahmen zur Bekämpfung des Borguu- Wesens bisher nicht getroffen worden. Auch in Sachsen und Württenrberg ist nach der Richtung hin wenig geschehen. Für Bader: sei speziell die Einrichtung der Kammer Frei- bmg i. Br. hervorgehoben. Die Kammer verfügt über eine besondere Geschäftsstelle, bei tvelcher alle faulen Kunden ge meldet werden. Geschäftsleiter ist 'ein Handwerksmeister, der die Mahnungen an die säumigen Hehler besorgt. Diese Kreditschutzstelle wurde seinerzeit von den bestehenden 16 Innungen und den: Gewerbeverein mit Unterstützung der Handwerkskammer errichtet. Letztere trug unter anderein auch die Kosten für die erste Einrichtung. Die Organisation der Freiburger Kreditschutzstelle ist so getroffen, -atz jeder organisierte (einer Innung oder dem Gewerbeverem ange hörende) Handwerker die Geschäftsstelle benützen kann, wo für er in jedem Falle der Jnanspruchiwhme eine Gebühr von 20 Pfennig zu entrichten hat. Für diese 20 Pfennig besorgt der Geschäftsführer die Mahnungen und ztvar eine erste und wein: diese nicht fruchtet, -eine zweite, schärfer ge haltene (nack> Formular), sodann wurde hier ein Anivalt gewonnen, der sich in den Dienst der 'Handwerker stellt. Derselbe erhält eine jährliche Pauschalsumme voi: ISO Mk., die von den vereinigten Innungen mit 50 Mark,, von: ^e- werbeverein mit 50 Mark und von der Handiverkskammer mit 50 Mark aufgebracht werden. Dieser Anivalt betreibt alle die faulen Kunden, bei denen eine zweimalige Mahnung der Geschäftsstelle erfolglos geblieben ist, und zivar ohne daß die ei «klagenden Handwerker weitere Gebühr zu entrichten haben. Der Amvalt erteilt aber auch bei: organisierten Handwerkern alle mögliche Rechtsauskunft, so daß auf diese Weise der den Handwerkern so nötige Kredit- und Rechts schutz gewährt ist. Die Einrichtung lpt hier vielseitige Be friedigung hervorgerufen, die Kannner bedauert nur, daß hiervon nicht in höherein Maße Gebrauch gemacht wird. Das bisher auf dem Gebiete der Bekämpfung des Borgnnwesens durch die Maßnahme,: der Handwerkskam mern Erreichte kann nicht als befriedigend bezeichnet iver- den. Sie sind nur von verhältnismäßig geringem Erfolg begleitet gewesen, weil, wie das „Deutsche Handwerksblatt" selbst hcrvorhebt, die Handwerker vielfach sich scheuen, gegen ihre Kunden in sachgemäßer Weise vorzugehen. Ein Wan del zun: Besseren inuß von den Handwerkern selbst ausgehei: und läßt sich an: eheste,: erreichen durch eine kaufmännische Erziehung des Haiidwerkerstandes. Durch die B-tchfüh- rnngskurse, Meisterkurse und dergleichen ist ja schon nach inancher Richtung hin der kaufmännische Sinn gegen früher etivas gehoben worden. Wem: so weiter durch sie der hohe Nutzen kaufmännischer Buchführungs- und Nechnungsweise den: Handwerkerstände znnr Bewußtsein kommt, wird inan auch eNvarten können, daß er rechtzeitig seine Rechnungen ansschreibt, seine Forderungen eintreibt und so das Pnbl! kun: selbst zur Pünktlichen- Regulierung mit erzielst. TaS dürfte die beste Bekämpfung des Borgnnwesens sein! Der Fall Peters vor Gericht. München, den 2. Juli 1907. In der Nachmittagssitziliig vom Montag setzte Rechts anwalt Rosenthal sei,: Plaidoyer fort, indem er aus führte, daß das Disziplinargericht die Prügelstrafe, die falsche Berichterstattung und das Vorgehen gegen den Häuptling Malamia falsch beurteilt habe. An der ganzen Peters-Legende sei von Anfang an nichts gewesen. Den Umschwung ii: der Meinung über Peters habe Bebel herbei- gesührt mit seinen Mitteilungen über den Tuckerbrief, der gar nicht existiert habe. Trotzdem habe sich Bebel wegen: seines Unrechts nicht entschuldigt. Der Verteidiger Rechtsanwalt Bernhcim führte in seinem Plaidoyer ans, die Feststellungen der Disziplinar- urkeile seien nicht erschüttert worden. Was die „M-nchi-er Post" als dsn Inhalt dieser Urteile angegeben habe, sei im große,: und ganzen richtig. Sadismus habe die „Post" Peters nicht vorgeworsen. Peters habe, um ein Geständ nis zu erreichen, seine sämtlichen Diener Peitschen lassen. Ebenso ungerecht ivar das Auspeitschen der Weiber, das Vorgehen gegen Malamia und die Hinrichtung Mabrncks, der lediglich eingebrochen se:, um zu den Weibern zu gelan gen. Die Sicherheit der Station l-abe die Hinrichtung nicht erfordert, ebenso ivenig wie die Hinrichtung der Jagodja. Was in dein Tisziplinarurteile ansgeführt sei, sei durchaus begründet. Am Dienstag setzte der Verteidiger sein Plai doyer fort: Freiherr von Soden hat erklärt, daß er das, v-as Dr. Peters getai: hat, nur als einen Akt gemeiner Roheit bezeichnen könne. Schärfer und beleidigender hat sich auch die „Münchner Post" nicht aus-gedrückt. Der Abge ordnete Bebel ist ein tadelloser Ehrenmann, und wenn er unter seinein Eide ausgesagt, die -Quelle, ans der der Tuckerbrief stammt, ist eine tadellose und lautere, so ist ihm das zu glauben. Die Möglichkeit eines Wiedereintritts Dr. Peters in den Reichsdienst lag näher, als allgemein angenommen ivird. Einen solchen Wiedereintritt hat die . „Münchner Post" als eine nationale Schande bezeichnet, und das durfte sie tun. Wichtig ist das Zugeständnis, daß Frau Direktor Kayser die Darstellung, die sie in der „Voss. Zeitg." von dem Besuche Dr. Arendts auf ihren Eid ge nommen hat. Damit ist eine Hanptbedrohnng der Peters- klique, die angeblich nicht existieren soll, erwiesen. Und nun das Gutachten des Paters Acker, diese zu Herzen gehen den Worte eines ehrlichen Mannes, der hierher gekommen ist, um für Peters zu sprechen, aber während der Verhand lungen ein Gegner Peters wurde. Man hat das Gutachten Eugen Wolffs angetastet, ihn einen „Globetrotter" ge- nannt, der nichts von Afrika verstünde. Dabei ist der Name Wolfs weltbekannt, und es ist ihm hier in der Verhandlung bitter unrecht geschehen. Die Artikel der „Münchner Post" seien zwar objektiv beleidigend, aber dem Angeklagten urüsso der 8 193 (Wahrung berechtigter Interessen) zugebilligt werden. Der dritte Artikel sei eine grobe Antwort aus einen ähnlichen Artikel des Dr. Peters in den „Hanüburger Nachr.". Es folgte eine kurze Erwiderung des Rechtsanwaltes Dr. Rosenthal, der beantragt, die Widerklage des An- geklagten Gruber abzulehnen, da die Angriffe in den „Ham burger Nachrichten" sich nur gegen eine politische Parte: ricksteten, und nicht jeder Angehönge ö-per Parte: klagen ^""Hierauf na hin Dr. Peters selbst noch das Wort zu längerer: Ausführungei:: Die Beweisaufnahme habe im wesentlichen die Darstellung der Vorgänge am Kilr- mandscharo bestätigt, die er znnäckjst gegeben lx-be. Es steht hier zur Beurteilung, ob die Maßnahmen, d:-e zur Be gründung von Deutsck>-Osdafrika führten, die Beschimpft-n- gen und Verleumdungen verdienen, die die „Münchner! Post" sich zu gebrauchen erlaubt hat. Angeklagter Gruber: Tie Angriffe der „Münchner Post" wäre,: nötig zu einer Zeit, als Peters nach Müwchen kam, um dort in Kolonialpolitik zu wachen. Ter Fall Peters ist durch die Beweisaufnahme ii: kein anderes Lickst gerückt worden, als es vorher der Fall ivar. Als Ergebnis der Beweisaufnahme kann ist erklären, daß ich kein Wort von dem znrücknehme, N-as ich an: ersten Tage hier gesagt habe. Es ist festgestellt worden, daß Dr. Peters die Jagodja und den Mabrnk ans geschlechtlichen und persönlichen Mo tiven hat hinricksten lassen. So lange die Urteile bestehen, lxrt jeder das Reckst, sich diese Feststellungen anzueignen. Danach hat Dr. Peters mit Ueberlegnng -eine Tötung vor- -gei-ommmen. Dr. Peters ist also ein Mörder. Er ist aber auch ein feiger Mörder, denn er hat nickst geivagt, darüber an Herrn von Soden zu berichten. Einige Ausdrücke der „Münch. Post" mögen nicht schön sein. Wer sie sind ge schrieben in der Zeit des Wablkampfes, in der Zeit, in der man gegen eine Partei mit allen Hunden hetzte. Der Gerichtshof fällte folgendes Urteil: 1. Herr Dr. Karl Peters wird von der Anklage der Beleidigung, des Redakteurs Martin Gruber freigcsprochen. 2. Herr Mar- tin Gruber wird wegen fortgesetzter Beleidigung des Herrn Dr. Karl Peters zu einer Geldstrafe vor: 500 Mard, event. 50 Tage-: Haft verurteilt. 3. Ter Angeklagte Martin Gruber wird zur Tragung der Kosten des Prozesses ein schließlich der notwendigen Auslagen des Privatklägers ver urteilt. 4. Den: Privatkläger wird die Befugnis erteilt, das Urteil ans Kosten des Privatbeklagten ii- der „Münch. Post", den „Münch. Neuest. Nachr.", der „Münch. Allgem. Zeitg.", im „Vorwärts" und in der „Nordd. AllgeM. Ztg." zu publiziere::. In der Urteilsbegründung heißt es: Das Gericht maßt sich kein Urteil darüber -an, ob Dr. Peters mit der Hin richtung des Mabrnk und der Jagdoja an: Kilimandscharo Maßnahmen getroffen hat, die den damaligen Umstünden nach gereckstftrtigt waren oder nickst. Jedenfalls hält das Gericht es für festgestellt, daß Dr. Peters das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit nicht gehabt hat. Das Gericht ist weiter überzeugt, daß bei der Hinrichtung der Jagodja ge schlechtliche Motive nickst in Frage gekommen sind. Bei der Hinrichtung des Mabrnk dagegen hält das Gericht es für möglich, daß der Umstand, daß Mabrnk sich an die Mäd chen zu drängen suchte, mitbestimmend für das Todes urteil gewesen ist. Unzutreffend dagegen hält das Gericht die von den Artikel-- ausgestellte Behauptung, daß Sie Handlungsweise des Dr. Peters sich darstelle, als wider rechtlich brutal, als ruchlos raffinierter Lustmord, als besti alische Perversität, als unmenschliche Grausamkeit nsw. Als Schimpfwörter und widerlegt erachtet das Gericht Ausdrücke wie „Hängepeters", „Paralytiker", „Gehirnerweichung", „hiri-kranke Afrikaner", „feiger Mörder" nsw. Die Anwen dung des 8 193 -erschien den Gerichte:- insofern als zu lässig, als bei den beide-- ersten Artikeln Redakteur Gruber glauben konnte, er handle in Wahrung berechtigter Inter essen, als er die Artikel schrieb. Herr Dr. Peters ist aller dings schon im Juli 1906 für -einen Vortrag im „Neuen Verein" gewönne-- worden. Es ist aber ein merkwürdiges Spiel des Zufalles, daß er erst in- Dezember, wenige Tage nach der Auflösung des Reichstages, den Vortrag btelt. Es konnte daher für einen Parteigänger, wie Herr Martin Gruber es N-ar, die Ansicht feststehen, daß der Vortrag anS politischen Gründen erfolgt ist, und mit der Reichstagswahl- bewegnng in Zusammenhang stehe. Ans begreiflichen Gründen ist es ibn, daher nachznsehen, tvenn er -glaubte, in Wahrung berechtigter Interesse-- zu bandeln. Was den dritten Artikel anbetrifft, der sich -gegen den Artikel des Tr. Peters in den „Hamburger Nachrichten" l-andelt, so ist er zweifellos in Wahrung berechtigter Interesse:- ge schrieben. Die „Astgem. Zeitst." kann nach einstezostenen Erkurrdi- stunsten mitteilen, daß von keiner Partei stesten das Urteil im Petersprozesse Bernfunst -eingelegt werden dürfte. Politische Rundschau. Dresden, den 3. Juli 1»07. — Die Kaiserjacht mit dem Kaiser und der Kaiserin sowie dem Prinzen Adalbert an Bord und die Begleit- schiffe ..Königsberg" und „Sleipner" haben am 2. d. M. nachmittag 1 Uhr unter dem Salut der im Hafen liegen- den Schiffe und der Forts den Hafen in Kiel verlassen und sind nach Kopenhagen in See gegangen. — Der neue Kultusminister Dr. Holle hat in der Rheinprovinz Erhebungen über die Wirkungen des Brems- erlasseS unter besonderer Berücksichtigung des Lehrermangels auf dem Lande veranstalten lassen. Man darf annehmen, daß hierin nur die ersten Schritte zu einer völligen Be- seitigung dieses Erlasses, der mit Recht in Lehrerkrelsen als bittere Kränkung empfunden wurde, zu erblicken sind.