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Der Ausbau -er Angestelllenoersicherung Dem Reichstag lieh der Reichsarbcitsminister Dr. Brauns -Men Gesetzentwurf über Angestellenversicherung zugehen. Gr gründet sich aus einen Beschluß des Reichstages vom 17. ->tarz „die Reichsregierung zu ersuchen, dem Reichstag unver züglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, der neben einer Er höhung der Versicherungspflichtgrenze in der Angestelltenver- sichcrung eine der gesunden inneren Entwicklund der /Inge- stelltenversicherung entsprechende Erhöhung der Leistungen vorsieht und zwar: a) eine Erhöhung des Grundbetrages beim Ruhegeld aus 480 N.-M. jährlich: b) eine Erhöhung des Steigerungsbetrages von 10 bis 18 o. H>: .. e) eine Erhöhung des Kinderzuschlages von 86 R.-M. aus mindestens 90 R.-M. jährlich. Der Entwurf soll auch die Vorschläge über eine durch vor stehende Erhöhung der Leistungen etwa erforderliche Beitrags erhöhung enthalten. Gemäß der weiteren Versicherungspslicht sollen neue Beitragsblassen geschaffen werden." Bei der Beratung dieser Entschließung erklärte die Reichs- cegierung, sie habe gegen den Inhalt der Entschließung im all gemeinen keine Bedenken und werde nach Anhörung der betei ligten Wirtschaftsverbände im April 1928 einen entsprechenden Gesetzentwurf den gesetzgebenden Körperschaften vorlegen. Die Wirtschaftsverbände wurden am 27. März 1925 gehört. Der vor liegende Entwurf löst das Versprechen der Reichsrcgierung em. 1. Leistungen und Beiträge. Der Entwurf enthält in der Hauptsache einen neuen Lcistungs- und Beitragstarif. Er erhöht den Grundbetrag (856) von 860 auf 480 N.-M., den Kinderzuschuß (8 59) von 36 auf 90 R.-M. und den Hundertsatz sür die Steigerungsbeträge aus den seit 1. Januar 1924 geleisteten Beiträgen <8 96 Abs. 1) von 10 auf 15. Für neue Leistungen in solchem Ausmaß verlangt eine geordnete Wirtschaft auch höhere Beiträge. Wird der Grundbetrag von 360 NM., der'Steigcrungsbctrag sür die seit dem 1. Januar 1924 entrichteten Beiträge von 10 aus 15 v. H. und der Kinderzuschuß von 36 R.-M. aus 90 R.-M. erhöht, so bedeutet das eine Steigerung der Leistungen, die auch den bereits vorhandenen Berechtigten gewährt werden sollen, um mehr als ein Drittel. Mit den gegenwärtigen Beiträgen kann die Mehrbelastung nur vorübergehend bestritten werden. Das Beitragsaufkommen in dem oben genannten Zeitabschnitte reicht jedenfalls zur Deckung der Mehrleistungen nicht aus. Sollen Leistungen und Beiträge ins Gleichgewicht gebracht werden, so müssen die Beiträge ebenfalls um mehr als ein Drit tel erhöht werden. Da anzunehmen ist, daß die Reichsver sicherungsanstalt aus ihren Rücklagen auch in den nächsten Jahren erheblichen Zinsertrag haben wird, dürste es hinreichen, wenn die Beiträge bemessen werden in Gehaltsgruppe A aus monatlich 2 R.-M. sjetzi 1,5 N.-M.)> in Gehaltsgruppe B aus monatlich 4 N.-M. (jetzt 3 N.-M.), in Gehaltsgruppe C auf monat lich 8 R.-M. (jetzt 6 N.-M ), in Gehaltsgruppe D auf monatlich 12 N.-M. (jetzt 9 R.-M.), in Gehaltsgruppe E auf monatlich 16 R.-M. (jetzt 12 N.-M.). In der neuen Gehaltsklasse F für die Iahrcsarbeitsver- dienste von mehr als 400 R.-M. monatlich ist ein Monatsbeitrag von 20 N.-M. vorgesehen. Die neuen Beiträge bleiben im all gemeinen noch hinter den Beiträgen der Vorkriegszeit zurück. 2. Versicherungspslicht und Bersicherungsberechtlgung. 1. Durch die Verordnung über die Iahresarbeitsverdienst- grenze in der Angestelltenversicherung vom 23. April 1925 ist dem Bedürfnis nach Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze Rechnung getragen worden. Die Grenze ist mit Wirkung vom 1. Mai 1925 der Kaufkraft des Gehaltes für die Friedensgrenze (5000 G.-M.) angenähert und auf 6000 R.-M. festgesetzt worden (8 1 Abs. 3, 8 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes). 2. Der Entwurf erweitert zugleich die Versicherungs berechtigung. Das Angestelltenversicherungsgesetz gestattet die freiwillige Selbstversicherung nur in beschränktem Umsang. In der ursprünglichen Fassung hatte das Gesetz nur in der Uebergangszeit eine freiwillige Versicherung unter gewissen Voraussetzungen bei Angestellten mit einem Jahrcsarbeitsver- dienst über 5000 N.-M. und bei selbständigen Bctriebsunter- nehmungen zugelassen (8 394 in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes). 3. Für die Versicherung hat die Vollendung des sünfund- fünfzigsten Lebensjahres insofern Bedeutung, als Angestellte, die in diesem Alter lediglich infolge der Erweiterung der Versiche rungspflichtgrenze der Versicherungspflicht unterliegen, auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht zu befreien sind, wenn nicht eine Verkürzung der Wartezeit stattfindet (8 380). Das Gesetz berücksichtigt hiernach nicht die Angestellten, die erst als Fiins- undfiinfzigjährige infolge der veränderten wirtschaftlichen Ver hältnisse einen versicherten Dienst übernehmen und dafür eine Raisseisenkagung in Kei-elberg In den Tagen vom 23. bis 25. Juni fanden in Heidelberg unter überaus zahlreicher Beteiligung der Raiffeisen-Ge nossenschaften in ganz Deutschland die diesjährigen Haupttagungcn der Raiffeisen-Organisation statt. Auf einen Be grüßungsabend und verschiedene wichtige Aufsichtsrats-. Ver- waltungs- und Ausschußsitzungen folgte am Morgen des 25. Juni der Generalverbandstag der Deutschen Raiffeisen- Genossenschaften, der von dem Vorsitzenden des Vorstandes, Geh. Iustizrot Dietrich-Berlin, mit einer Ansprache eröffnet wurde. Geh. Rat Dietrich gedachte in seiner Ansprache zunächst des be drängten Rheinlandes und begrüßte dann alle Teilnehmer, be sonders auch die 150 Naiffeisenmänner aus Ostpreußen, deren Erscheinen so recht die Einigkeit und Einheit des In der Raiffeisen-Organisation zusammengefaßten landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens zeige. Die heutige Kreditnot der Land- wirtsckM könne nicht ohne Hilfe des Staates behoben werden, aber dennoch müsse die Selbsthilfe allem oorangestellt werden. Das geschäftsführende Vorstandsmitglied des Generalver bandes. Dr. Seelmann-Eggebert. erstattete den Jahres bericht für 1924, in welchem er sich über die Stellung der Ge nossenschaften im heutigen Wirtschaftsleben verbreitete. Wenn das große Werk der Schaffung einer stabilen Währung gelungen sei, so werde es auch gelingen, die jetzigen Kreditschwlerigkciten zu beheben. Das alte Sparkapital und alle Reserven seien ver loren gegangen, aber Im Jahre 1924 sei auch hierin schon ein verheißungsvoller Anfang gemacht worden. Die Einlagen bei den Raiffeisenvereinen hätten am Ende des Berichtsjahres etwa den 23. Teil des Kapitals von 1913 betragen, also etwa 25 Mil lionen RM. Das sei Immerhin schon eine ansehnliche Summe für den Anfang. Am Schlüsse des Jahres 1924 zählte der Gene ralverband 640 Genossenschaften mit rund 1 Million Mit gliedern, darunter 5989 Spar- und Darlehnskassenvereine. Vergütung erhalten, die innerhalb der Versicherungsgrenze liegt z. B. das monatliche Gehalt von 300 N.-M. Auch hier pricht die Billigkeit für die Erweiterung der Besre.ungsmog- ltchkett. 4. Die oberste Altersgrenze für den Eintritt in die Der- sicherungs bildet nach dem 8 1 Rbs. 3 die Vollendung des sechzig sten Lebensjahres: Angestellte in einem solchen Lebens,ahre werden in der Regel wegen der zehniähngcn Wartezeit den An spruch aus Ruhegeld nicht mehr erwerben. Die Grenze schließt von der Angestclltenversicherung aber auch Arbeiter aus, die in hohen Jahren Aufseher, Meister. Polierer usw., also Angestellte in gehobener Stellung werde». Sie können zwar die Invaliden versicherung freiwillig fortsctzen. haben dann aber auch den Bei tragsanteil des Arbeitgebers aus eigenen Mitteln zu entrichten. Der Entwurf hebt für solche Fälle die Altersgrenze auf: diese Angestellten können jetzt auch aus dem Arbeitgeberanteil höhere Steiaerunasbeträae erdienen. 8. Wartezeit. Der Entwurf verlängert über den Kreis der Neuversicher te» hinaus für die Hinterbliebenenrenten die Uebergangszeit von 10 auf 15 Jahre. Dadurch wird auch für die Angestellten, die in höheren Jahren in die Pflichtversicherung eintreten, die Versicherung für die Hinterbliebenen wenigstens von Nutzen, auch ivenn sie selbst die Wartezeit für das Ruhegeld (120 Bei tragsmonate) nicht mehr zuriicklegcn. Für die Nachzahlung aus Versicherungssällen, die hiernach aus der Vergangenheit ausleben werden, zieht der Entwurf eine zeitliche Grenze, die dem Zwecke der Unterhaltungsleistungen entspricht. Zur Verhütung von Härten, die aus der langen Wartezeit des Gesetzes entstehen können, gibt 8 395 in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes überhaupt einzelnen Angestellten, deren Gesundheitszustand den baldigen Eintritt der Berussunfühigkeit oder des Todes nicht erwarten läßt, die Gelegenheit, die Warte zeit abzukürzen. Nach der neuen Fassung (8 884) haben diese Vergünstigung nur Neuversicherte, die infolge Erweiterung der Iahresarbeitsverdienstgrenze versicherungspslichtig werden. Einem Wunsche der Angestellten entsprechend, verallgemei nert der Entwurf die Abkürzungsmäglichkeit: er läßt gegen Ein zahlung entsprechender Deckungsmittel auch die Gutschrift von Beitragsmonaten für Steigerungsbeträge zu. Gegen die Ein zahlung eines entsprechenden Kapitals kann daher ein Angestell ter z. B. von der Wartezeit 5 Jahre und darüber hinaus weitere 5 Jahre für Steigerungsbeträge einkaufen. Eine ähnliche Be stimmung enthält die österreichische Angestelltenversicherung. Nach dem 8 184 Abs. 2 kann ein versicherungspflichtiger Angestellter für die Beitragsentrichtung eine höhere als die ge setzliche Gehaltsklasse wählen, wobei allerdings dem Arbeit geber nur die Hälfte des gesetzlichen Beitrags zur Last fällt. Auf diese Weise können diese Angestellten ihre Steigerungs beträge freiwillig aufbessern. Angestellte, die Kraft Gesetzes in der obersten Gehaltsklasse versichert sind, fehlt eine solche Ge legenheit. Der Entwurf führt daher für die freiwillige Beitrags entrichtung die Beitragsklassen G und H ein; dies kommt dem freiwilligen Erwerbe von Steigerungsbcträgen in Teilzahlungen gleich. Der Entwurf schasst ferner die rechtliche Grundlage sür die Beteiligung der Nelchsversicherungsanstalt an den allgemei nen Maßnahmen der sozialen Hygiene (8 49a) und für das Zu sammenwirken aller Träger der Reichsversicherung auf dem Ge biete des Heilverfahrens und der sozialen Hygiene. (8 10b.) Die Neuregelung -er wochenhilse Von einem parlamentarischen Mitarbeiter. Tie NeichSrcgiernng beabsichtigt, eine Neuregelung der Wochen h'Ife vorzunehmen. Danach sollen weibliche Versicherte Wochenhilse erhalten, die in den letzten »wei Jahren vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hindurch, im letzten Jahr vor der Niederkunft aber mindestens 6 Monate hindurch ans Grund der Reichsversichernng oder bei dem Neichsknapp'chafts- verein gegen Krankheit versichert geioesen sind. Tie Wochen- h'lfe selbst soll bestehen: 1. t» ärztlicher Behandlung, falls solche bei der Ent bindung oder bei Schwangerschaftsbesthwerden erforderlich wird; 2. >m Falle der Entbindung in einem einmaligen Betrag in Höhe von 80 Reichsmark; 3. >n einem Wochengeld in Höhe von drei Vierteln des Kranlengcldes, für 4 Wochen vor und 6 zusammenhängende Wochen unmittelbar nach der Niederkunft. Das Wochengeld für die ersten vier Wochen ist spätestens mit dem Tage der Entbindung fällig. Neben dem Wochengeld wird für dir Zeit nach der Ent bindung kein Krankengeld gewährt. Für die Ait nach der Ent bindung, in der die Wöchnerin gegen Entgelt arbeitet, wird die in 15 Landes- und Provinzialrevisionsverbänden zusammen geschlossen sind. Die Umsätze der angeschlossencn 15 Zentral- Warenanstalten beliefen sich auf 36 Millionen Zentner, darunter 9,8 Millionen Zentner Düngemittel, 2,6 Millionen Zentner Fut termittel, 9,5 Millionen Zentner Brennstoffe, 7,9 Millionen Zentner Getreide und rund 3 Millionen Zentner Kartoffeln und 640 000 Zentner Sämereien. Dr. Seelmann betonte, daß es notwendig sei, zur richtigen Erkenntnis der Lage und der An wendung der richtigen Mittel wieder mehr als bisher zur Wahr heit und Ehrlichkeit zurückzukehren. Wir müßten ruhig ge stehen, wie arm wir geworden seien. Niemand solle als ehrlicher Mensch Schulden aufnehmen, die er nicht bezahlen könne, wenn er Schulden Hab«, solle er sich um die Abtragung derselben be mühen. Man müsse noch mehr als früher auf die Kreditfähig keit jedes Darlehenssuchendcn sehen. Zum Schluß wandte, sich der Redner gegen den Ruf nach Staatshilfe. Dieser Ruf ver kenne vollkommen die Lage des Staates. Nur die Selbst. Hilfe auf genossenschaftlichem Wege könne auf die Dauer helfen. Selbsthilfe und Selbstvertrauen müssen Platz greifen, nicht nur in der Raiffeisen-Organisation, deren Bataillone schon langsam aber sicher voranmarschieren. Der bisherige Erfolg sei der alten Garde der Raiffeisenmänner zu verdanken. . , Anschluß hieran sprach Pfarrer Blum aus Gerns heim über die Grundgesetze im Reiche der Genossenschaft. Der Redner, der vor allem die ethischen Ziele der Genossenschaften betonte, erntete reichen Beifall. In seinem Schlußwort gedachte Geheimrat Dietrich der alten treuen Mitarbeiter am Ralfs- eisenwerk und erklärte es für wichtig, auch den Nachwuchs zu gewinnen. In der tags zuvor abgchaltenen Generalversammlung der Deutschen Raiffeisenbank A.-G., wurde die vom Vor stand vorgelegte Bilanz und Gewinn- und Verlustrcchnung ein stimmig genehmigt. Bei einem Kassenumsah von 4,5 Milliarden Mark gegen 1.4 Milliarden Mark im Jahre 1913 und nach er- heblichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach lieber- führung von 1,3 Millionen RM. an einen Delkrederensond» ver nur das halbe Wochengeld gezahlt. Wechselt die Wöchnerin wahrend der Leistung der Wochenhilse die Kaslenzuaehörigleit. so bleibt die erstverpflichtete Kaise für die weitere Durch führung der Leistung zuständig. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit der Nntec- stütz,,ugsberechtigung, so werden di« noch verbleibenden Be- träge bis zum satznngsgemäßen Ende der Vezugszejt an den jenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt Tee Aiypruch bleibt beim Vorliegen der übrigeil Voraussetzungen auch dann bestehen, wenn d>e Versicherte wegen ihrer Schwan gerschaft innerhalb 6 Wochen vor der Entbindung ans der Ver sicherung anSgeschieden ist. Es folgen sodann bei dem Regiernngseutwurs eine N'i!>« Bestimmungen, die im Wege der Satzung dnrchgeführt w:rd«n können. So kann der Wochengeldbezug b's aui 13 Woche» erweitert werden. Die Satzung kan,, mit Zustimmung des Oberversichernngsamts das Wochengeld bis auf drei Viertel des GruudlohueS erhöhen. Tie Satzung kann bei der Ent- biuduug und bei SchwaugerschaftSbwchwerde», freie Hebammen- h'lsc und freie Arznei gewähren Mit Zustimmung >e- Wöch nerin kann die Kasse t. anstelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchneriuuenheim gewähre»; 2. Hilfe und Wartung durch Hauspslegeriiliieil gewähre,, und dafür bi- zur Halste des Wochengeldes abziehe,,. Die Satzung kam, Schwangeren, die der Kasse uiiadesteuS 6 Monate augehören, wenn sie infolge der Schwnnger''chafi ar beitsunfähig werden, eii, Schwangerengeld in Höhe des Kran kengeldes bis zur Gesamidnuer von 6 Wochen zubillige,. Sie kann in Fällen, j„ denen 'eine Entbindung nicht stattfindet, als Beitrag zu den Kosten von Schwnugerschastsbeschwerden bis zu 10 Reichsmark gewähren. Wochenhilfe erhalten auch di: Ehefrauen sowie solche Töch ter, Stief- und Pflegetöchter der versicherten Krankenka 3-»- >»>tglieder, welche mit diesen in häuslicher Geiilcin'chcist tebc». wenn 1. ste ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hab-n, 2. ihnen ein Anspruch auf Wochenhilfe nach tz 195 nicht zusieht, 3. die Versicherten in den letzte» zwei Jahre» vor der Niederkunft mindestens 10 Monate hindurch, i»i letzte» Jagre vor der Niederkunft aber miudesteus 6 Monate hindurch auf Grund der Neichsversicheruiig oder bei de», Reichskuapp'chast-Z« vereine gegen Krankheit versichert geweHn sind. Als Wochenhilfe werden dieselbe» Leistungen mit Aus nahme des Wochengeldes gewährt. Tie Satzung kann außer dem ein Wvchengeld bis zu 1 Reichsmark täglich gewähre». D>e Familienwochenhilse ist auch zu gewähren, wenn die Niederkunft innerhalb 9 Monaten »ach den, Tade des Ver sicherten erfolgt. Bei Töchtern, Sües- und Pslcgetöchte u ist Voraussetzung, das, sie mit dem Besicherten bis z» sein.,,, Tode ln häuslicher Gemeinschast g levl Haie». Berechtigt in sie Schwangere oder Wöchnerin; un Falle ihres Todes gellen oie- selben Vorschriften. Wechseln d>c Versicherten während der Leistung der Woche tz'lse die Kassenzngrhörigkeit, >s bleibt die erstverpslichtete Kasse sür d>e weitere Durchsührnng der Leistung zuständig. S 212 gilt hierbei nicht. Hinsichtlich der freiwillige» Leistungen gel len dieselben Bestimmungen. Sind mehrere Kranlenkad?n oder ist «ine Kasse mehrfach beteiligt, ,o ist die Wochenhilse nur einmal zu gewähre». Unter mehrere» Kassen steht der Wöchnerin die Wahl frei. Der Krankenkasse im Sinne dieser Beschrift stcbt der Rclchsknnppschastsverein g'eick, ebenso eine Ec,citzk.i,,e hinsichtlich solcher Mitglieder, die gemäß 8 507 den vec« s>cheriii,gspflichtige,i Mitglieder,, gleichgestellt sind. Von be sonderer Wichtigkeit ist die Schössling einer La st e,, g ee i- jchaft. T'e Aufwendungen sür die Barleistungen der Woch'ii- hii.e tragen alle Krankenkassen „ach diesem Gesetz und der NeichSknappschastsverein nach dem Verhältnis ihrer Mitgl ed.c- zahl gemeinschaftlich. Soweit Ersatzkassen versich-rnngspslichtige Mitgl eder bab ui, stehen sie für die Gemeinlast de» Kranke,ika'sen gleich. Ter Neichsarbeitsininister hat das Nähere zur Tnrchsülirnng >vr Genieinlast zu bestimmen. Ec kann insbesondere anordnen, daß l»e Auszahlung der einmaligen Beträge ans Anweisung der Kasse durch tue Post erfolgt. Ec kann weiterhin bestimmen, daß d>e LaildeSversicherungsanstalten, Wune das Reichs'verii be- rungsanit an der Durchführung beteiligt werden Gerade dies« Nest»nmil>ige,i deS Entwurfs werden im Reichstage och naher zu erörtern sein. Die Hereinnahme der La nde'-veZicherungs- r.nstaltei, erscheint von zweis-Urnstem Wert Es ist „ickt riucu- se>ien, warum nicht die Krankenkassen selbst als Träger der Gemeinlast fungieren solle». Auch über die Höhe der Un'er- stntznngssntze iliid Mer d'e Dauer per Unterstützu'ugSleistnn-- gen werden die Ansichten anseinandergehe,,. Bedrntlich' ist ai'.cb, daß das Still geld in Weg,all kommen soll In der Neickn-ag von Stillgeld liegt ein erziehliches Moment: ,allt das selbe oder wird es durch ein höheres Wochengeld er'ctzt, io vüc,te oer mit der Neichnng des Stillgeldcs gewolsie Zweck nicht erreicht werden. Somit bleibt abziiwarteu, was bei orr ganzen Neuregelung praktisch hecanskoinmen wird. ' bleibe ein Reingewinn von 300 924 NM. Der Betrag wird vkne Kürzung dem Reservefonds zugewiese» und eine Dividende nicht verteilt, mit Rücksicht aus die wirtschaftliche Lage und aus die Anforderungen, die die Zukunft noch bringen würde, auch mit Rücksicht auf die reichliche Fürsorge, die die Raisfeiscnlm ik durch 50prozentige Aufwertung ihrer Aktien den Aktionär- Genossenschaften bereits hat zuteil werden lassen. »Söhne in Deutschland und Frankreich Soziallohn bedeutet die Abstufung des Lohneinkommrns nach der Zahl der Familienmitglieder. In Deuts ch la » d kam der Gedanke, daß das Einkommen nach der Kinderzohl zu regeln sei, in und nach dem Krieg in Aufnahme. Der Staat ging voran tn den Gehältern und Löhnen seiner Beamten und Arbeiter und viele Industrien folgten ihm nach. Die Inflationszeit hat dis sozialen Zuschläge in der Privatindustrie verwässert und nach dem Aufhören der Inflation hatte der Gedanke seine Krast rwr- loren. Die Saziallöhne sind In der Privatindustrie Im Abba», da die Arbeitnehmerorganisationen sie ablehnen. Nur der Staat hält noch daran fest. Anders in Frankreich, dem klassischen Land des Kinderschutzcs. Hier, wo nationale Kesin- nung und Schutz des Kinderreichtums engverbundene Begriife sind, haben die Soziallöhne steigende Bedeutung. Um den ein zelnen kinderreichen Arbeitnehmern vor den Nachteilen des höheren Lohnes zu schützen (Entlassung), haben sich die Werke zu ausgleichskassen vereinigt, aus denen die Kinderz»Iagen gezahlt werden. Im Mai 1924 gab es 151 Ausgleichskassen mit 9300 Betrieben, wobei Kohle und Eisenbahn nicht mitgczählt sind. Die bewilligten Gelder beliefen sich aus 128 Millionen Franken, aus Ihnen wurden Kinderzulagen, Geburts- und Stillprämien, sowie Unterstützung bei Arbeitsausfällen in kinderreichen Fami lien gezahlt- Auch In Deutschland kommen wir um eine Lösung dieses Probelms nicht herum. Hier gehen jedoch die Bestrebun gen der organisierten Kinderreichen dahin, dis Frage durch den Staat regeln zu lassen.