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— 105 — sie die Tabelle, welche den Beschluss dieses Capitels machet, jederzeit fleissig vor Augen haben. § x. Wir kommen nunmehr zu der Ordnung unter den Schülern. Diese ist sowohl in Ansehung des Geschlechtes, als auch in Er- wegung des Alters, der Wissenschafft und anderer Umstände zu halten. § XI. Es soll (1) nicht alles unter einander gesetzet, sondern den Knaben ein besonderer Platz eingeräumet und den Mädgen ein eigener Ort angewiesen werden. Wie (2) die Erwachsen und vornehmlich, welche sich im Schreiben üben sollen, ihren Sitz über einer Taffel nehmen: Also gehören im Gegentheile die Kleinen Kinder auf niedrige Bänke. Jede Schule soll sich (3) in drey unterschiedene Classen abtheilen. In der Ersten sind, die sich zum Lesen, Schreiben und Rechen appliciren. In der Ändern be finden sich die Syllabifanten, oder welche mit dem Buchstabiren zu thun haben. Zu der Dritten werden die Abc- Schützen ge rechnet. (4) Denen, welche langsahme Ingenia haben, kan durch die Nachtbahrschafft solcher Mit-Schüler fortgeholffen werden, welche Gott mit hurtigen Köpifen begnadiget hat. Doch ist (5) sorg fältige Aufsicht nöthig, dass keiner den ändern zu unnützen Plaudereyen verführe. Wenn (6) die Natur ein Kind nöthiget, so soll mit den Kleinen ein Grössers geschicket, eher aber als diese beyde wieder hereinkommen sind, kein anders hinausge lassen, durchgehende aber verhütet werden, dass nicht Knaben und Mädgen zusammen veniam exeundi bekommen. Letztlich (7) wenn die Schüler nach verlauffner Zeit Zeit wieder aus der Schule nach Hause kehren, so sollen die Grösseren erstlich, hernach die Mitlern und endlich die Kleinen,, allerseits aber mit dieser Ver mahnung dimittiret werden, dass einer auf den ändern warte, keiner den ändern stosse, ein jeder seines Weges ohne Geschrey und Muthwillen nach Hause gehe, sich unter Wegens durch Grüsse und andre erbahre Aufführung höflich bezeige, seine Bücher in acht nehme, das Gelernte indessen wiederhole und zu rechter Zeit sich wieder einstelle. Damit auch diesen Regeln nachge- lebet werde, so wird sich (8) der Scliul-Halter nicht verdriessen lassen, seinen Kindern aus dem Fenster, oder an der Hauss-Thüre nachzusuchen, und so lange er sie in den Augen haben kann auf ihr Verhalten Achtung zu geben, auch wohl dieselben, welche wieder die gefiebeue Lehre sündigen, in der nächsten Schul-Stunde ihres Verbrechens wegen nach Verdienste bestrahen.