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— 13 — Die Stadt Zittau hatte zunächst die oberste Gerichts barkeit in diesen Ortschaften, sie konnte sogar auf Leben und Tod entscheiden. Ferner erlangte sie hei mehreren auch ein Vorwerk, d. h. ein Wirtschaftsgebäude mit Äckern und Zubehör, z. B. in Grossschönau, Ebersbach, Eibau u. s. f., so- dass die Bewohner dieser Orte „Hofedienste“ leisten mussten. Die Unterthanen hatten seit 1659 einen Eid abzulegen, das sogenannte „Schwören zur Unterthänigkeit“, und waren ver pflichtet, der Stadt bestimmte Dienste zu leisten. Diese be standen für die Bauern in Fuhren von Holz, Kalk, Schutt zu den Bauten, ferner in Fuhren für Fisch- und Jagddienst, Miliztransport u. s. w., mehrere vierspännig und dreispännig. Gärtner und Häusler hatten gewisse Handdienste bei der Stadt (Schutt- und Röhrtage) zu leisten, aber auch ausser halb des Stadtbezirkes bei Vorwerken und ändern der Stadt gehörigen Gebäuden, Teichen, Waldungen, Wiesen (Heutage), Wegen und Strassen, wozu besonders auch das Schneeaus- werfen gehörte. 14 ) Ferner hatten die Unterthanen Abgaben zu entrichten. Der eine Teil hatte zu den Steuern der Stadt beizutragen (stadtmitleidende), der andere zu den Steuern des Landkreises in Bautzen (landmitleidende). An der Spitze eines Dorfes stand ein Richter mit mehreren Beisitzern oder Schöppen, die sogenannten Dörfge- richten, deren Befugnisse aber sehr beschränkt waren. Die Inspektion über die Dörfer war an die Zittauer Ratsmänner (Scabini) verteilt, die gewöhnlich mehrere Dörfer zu einer Inspektion vereinigten, z. B. Eibau und Gersdorf, Gross schönau und Bertsdorf, Seifhennersdorf, Drausendorf, Klein schönau und Wittgendorf u. s. f. Anfangs gab es je zwei Dorfverwalter, später nur einen. Alle Justizsachen gehörten unter das Stadtgericht. Die Oberverwaltung über alle Dörfer führte der jedesmalige Bürgermeister. Was aber für uns das wichtigste ist, der Rat von Zittau erlangte durch den Kauf auch das Kollaturrecht über die Kirchen- und Schulämter der einzelnen Ortschaften. Da die Reformation die Stadt der bischöflichen Gerichtsbarkeit ent zog (Zittau gehörte in römisch-katholischer Zeit unter das Erzbistum von Prag), und da die damaligen Regenten Böh mens an den neuen religiösen Einrichtungen keinen Anteil nahmen, so gelangte sehr bald die Stadt auch in den Besitz der g e i s 11 i c h e n Gerichtsbarkeit, namentlich seit der Zittauer Magistrat die Johanniterkommenden zu Zittau und Hirsch felde 1570 durch Kauf an sich gebracht hatte. Die Obrig- 14 ) Pescheck I, 264 ff.