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Sonnabend, den S. Februar 188V. Erscheint IN Äieja wöchentlich dreimal: Dten-tag, Donnerstag und Sonnabend. — AbonnemenSprelS vierteljährlich 1 Mark 2b Pfg. — Bestellungen nehmen alle «aiserl. Postanstalten, Postlwteii, die Expeditionen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgcbreitetcn Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finden^ erbitten wir uns bis Montag, resp. Mittwoch oder Freitag, Vormittags S llbr. Jnsertionspreis die dreigespaltene LorvuSzeilc oder deren Raum 10 Pfg. 42. Jahrg. ! 1I » <11. EMail und Anzeiger. Fmtsötati dtt König!. Amtshauplmannschaft Großenhain, des Kömgl. Amtsgerichts und des StadtrathS zn Riess. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaction verantwortlich: T. Langer in Riesa. 18. Verordnung, die für die eonsignirte» Rinder «nd Pferde zn Deckung der im Jahre L888 aus der Staatskasse bestritteuen Berlage an Entschädigungen zu erhebenden Beträge betreffend. Nach der im Monate Dezember vorigen Jahres vorgenommenen Consig- nation der im Lande vorhandenen Rinder und Pferde ist zu Erstattung der jenigen auf das Jahr 1888 verlagsweise aus der Staatskasse bestrittenen Beträge, die an Entschädigungen nach dem Reichsgesetze vom 23. Juni 1880 für die wegen Seuchen auf polizeiliche Anordnung gerödteten und für die nach dieser Anordnung gefa lenen Thiere, bez. nach den Gesetzen vom 22 Februar 1884 und vom i7. März 1886 für die au den Folgen der Impfung umge standenen oder wegen dieser Folgen zu schlachten gewesenen Rinder oder für in Folge von Milzbrand gefallene oder getödtete Rinder, zu gewähren gewesen, beziehentlich an Verwaltungskosten erwachsen sind, auf jedes der consignirten а. Rinder ein Jahresbeitrag von zehr» Pfennigen, d. Pferde ein Jahresbeitrag von dreizehn Pfennigen zu erheben. Indem Solches nach Maßgabe der Bestimmungen in Z 4 der Verord nung vom 4. März 1881 (Ges - u. Vdgs.-Blt. Seite 13) und der Verord nungen vom 22. Februar 1884 und vom 17. März 1886 (Ges.- u. Vdgs.- Blt. S. 62 bez. 64) andurch bekannt gemacht wird, werden die zur Einhebung der beregten Jahresbeiträge berufenen Polizeibehörden (Stadträthe, Bürger meister, Gemeindevorstände) andurch angewiesen, auf Grund der, aus den Kreishauptmannschasten bez. Amtshauptmannschaften abgestempelt an sie zurück gelangten Consignationen die oben ausgeschriebenen Jahresbeiträge von den betreffenden Rindvieh- und Pferdebesitzern unverzüglich einzuheben und unter Beischluß der Consignationen an die Kreishauptmannschaften bez. Amtshaupt mannschaften einzuzahlen. Dresden, am 30. Januar 1889. Ministerium des Inner». 162 II ^l. (gez.) von Nostitz-Wallwitz. Sorge. Bekanntmachung, die Zählung der Fabrikarbeiter betreffend. Die Ortsbehörden im Verwaltungsbezirke der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschaft (der Herr Bürgermeister zu Radeburg, sowie die Herren Gutsvorsteher und Gemeindevorstände) werden hiermit aufgefordert, wegen der am 1. bez. 2 Mai jeden Jahres vorzunehmenden Zählung der Fabrikarbeiter bezüglich ihrer Bezirke diejenigen Gewerbeunternehmer, welche H.. in ihren Gewerveanlagen a. mindestens 10 Arbeiter beschäftigen oder 8. Dampfkessel verwenden, mit Ausnahme der nachstehend unter 9 gedachten Anlagen oder o. mit Wind-, Wasser-, Gasmaschinen- oder Heißluftmaschinen- Betrieb arbeiten oder 8. nach tz 16 der Reichsgewerbe-Ordnung und deren Nachträgen zur Errichtung ihrer Anlagen besondere Genehmigung erhalten haben und deshalb bei der gedachten Zählung in Frage kommen würden — mit Ausnahme der nachstehend unter 8 aufgeführten Schlächtereien —, unter gleichzeitiger Angabe der Gewerbsbranche bis zum LS. Februar diefes Jahres anher namhaft zu machen, um darnach die nölhige Zahl der Zählformulare bemessen zu können. Gleichzeitig wird zur Vermeidung von Zweifeln darauf aufmerksam ge- macht, daß inhalts einer anher ergangenen Verordnung des Königlichen Mi nisteriums des Innern 1. die der Aufsicht der Berginspectionen unterliegenden Bergwerke, auch wenn mit denselben Koksbrennerei, Briquettefabrikation oder ein anderer an sich zählpflichtiger Betrieb verbunden ist, 2. Steinbrüche, sofern in denselben die gebrochenen Steine nicht besonders bearbeitet werden, und Gräbereien, 3. Baugeschäste, welche von Elementarkraft betriebene Maschinen nicht benutzen, Dachdecker-, Stubenmaler-, Steinsetzer-, Ofensetzer- und Brunnenbau geschäfte, landwirthschaftliche Betrieb« und Gärtnereien, 4. Triebwerke oder Anlagen, welche Motoren lediglich zur Privatbe leuchtung oder für häusliche Zwecke benutzen, > 5. Krabn- oder Aufzugsanlagcn, auch mit Elementarbetrieb, Straßen- I bahnen und Dampsschifffahrtsgeschäfte, б. Fuhrwerks-, Lade-, Export-, Speditions- und Verlagsgeschäste, 7. Motoren und Triebwerksanlagen in öffentlichen Anstalten und Ge bäuden (Schulen, Theater, Krankenhäuser, Irrenanstalten, Gesangenhäuser u. s. w.) sowie in zoologischen Gärten, 8. die Schlächtereien, mit Ausschluß der öffentlichen Schlachthäuser un der mit Elementarbetrieb arbeitenden Schlächtereien, sowie 9. Anlagen, welche zwar Dampfkessel, nicht aber Dampfmaschinen für ihren Betrieb benutzen, sofern dieselben weniger als zehn Arbeiter beschäftige« oder nicht zu den in § 16 der Gewerbeordnung verzeichneten genehmigungs pflichtigen Betrieben gehören, bei der Fabrikarbeiterzählung unberücksichtigt zu lassen sind. Der Bedarf an Zählformularen wird den Ortsbehörden alsdann spätestens am 20. April zugesendet werden. Hierauf haben die genannten Ortsbehörden die Formulare an die betr. Gewerbeunternehmer mit der Weisung zur Vertheilung zu bringen, dieselbe» am I. Mai diefes Jahres wahrheitsgetreu auszufüllen, unterschriftlich zu vollziehen und sodann ungesäumt an die Ortsbehörde wieder einzureichen. Nach Wicdereingang der ausgcfüllten Formulare sind letztere von den Ortsbehörden sofort und spätestens am 4. Mai dieses Jahres an die^ unter zeichnete Königliche Ämtshauptmannschast einzusenden. Großenhain, am 1. Februar 1889. Die Königliche Amtshauplmannschaft. Zu Nr. 253. Or. Waentig. H. Erlaß " a« Herrn Bürgermeister zu Radeburg und au die Herren Berneindevorstande des Berwaltungs-Bezirkes Großenhain. Mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Königs ist vom Königlichen Kriegsministerium im Einverständnisse mit dem Königlichen Ministe rium des Innern laut Verordnung vom 29. October 1888 beschlossen worden, vom 1. April 1889 ab in der Landwehr - Bezirks - Eintheilung des XII. (König!. Sächs.) Armee-Corps verschiedene Aenderungen eintreten zu lassen. Auch sollen, um durch Centralisirung die Controlgeschäfte zu vereinfachen, in den Bezirks-Stabsquartieren Central-Meldebureaus errichtet werden, wobei die Bezirksabgrenzung nach Compagnien wegfällt und eine Vertheilung der Controlpflichtigen auf die Bezirksfeldwebel nach Waffengattungen an deren Stelle tritt. Für den Landwehr-Bataillons »Bezirk II Dresden wird sich demgemäs vom I. April d. Js. ab das Central. Meldebnreau in Dresden befinden und werden die bisher in Großenhain stationirt ge wesenen Bezirksfeldwebel dahin versetzt werden. Hierbei ist jedoch um eine Mehrbelastung der Controlpflichtigen thunlichst zu vermeiden, vom Königlichen Kriegsministerium bestimmt worden, daß, während die bisherigen Controlplätze unverändert beibehalten werden könne», nöthigenfalls allwöchentlich an solche größere Orte, welche bisher Compagnie- Stationsorte waren (wie Großenhain) Bezirksfeldwebel entsendet werden dürfen, um dort zu festgesetzten und bekannt gemachten Stunden mündliche Meldungen Controlpflichtiger entgegen zu nehmen. Außerdem soll aber den Controlpflichtigen die gesetzlich zulässige schrift liche Meldung thunlichst erleichtert werden. Zu dem Ende werden von den Königlichen Bezirks-Commandos bei allen Ortsvorständen Formulare für schriftliche Meldungen zur unentgeltlichen Benutzung durch die Controlpflichtigen niedergelegt werden. Indem Solches zur Kenntnißnahme und Nachachtung andurch bekannt gegeben wird, werden der Herr Bürgermeister zu Radeburg und die Herren Gemeindevorstände verordnungsgemäß angewiesen, die gedachten Meldesormulare bereit zu halten und den Meldepflichtigen unentgeltlich zu verabfolgen, auch den Letzteren bei Ausfüllung dieser Formulare, soweit nöthig, Unterstützung zu gewähren. Königliche Amtshauptmannschaft Großenhain, am 4. Februar 1889. O. 1932. vr. Waentig. Tn. Bekanntmachung, ' die dem 8 VS des Krankenverstchernngsgesetzes entsprechenden über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde ihre- Sitzes hinausgehenden HilfSkafsen betreffend. Nachdem durch das Königliche Ministerium des Innern ein Auszug aus dem Verzeichnisse derjenigen im Jahre 1887 in Thätigkeit gewesenen einge schriebenen und auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden Hilfskassen, welche den Anforderungen des Z 75 des Krankenversicherungsgesetzes entsprechen und einen über den Bezirk der höheren Verwaltungsbehörde ihres Sitzes hinaus gehenden Kassenbezirk hatten, zur Ausgabe gelangt ist, wird Solches den Kassen- bez. Gcmeindevorständen und Gulsvorstehern des hiesigen Verwaltungs bezirks mit dem Bemerken zur Kenntniß gebracht, daß je ein Exemplar dieses