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MMaN und AnMgrr. Amtsblatt »a König!. AmtShanptmannschaft Großenhain, des König!. Amtsgerichts und de« StattrsthS zu Ries». Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. — Für die Redaktion verantwortlich: T Langer in Riesa. H 82) Somiadeud, dm 13. J°li lE 42. Aahrg. Erscheint m Riesa wöchentlich dreimal: DienSkag, Donnerstag und Sonnabend-— tlbonnemcnspreis vienegavrrich l Mark 2b P,g. — Bestellungen nehmen alle Saiserl. Postanstalten Postboten, die Expeditionen in Riesa und Strehla (E. Schön), sowie alle Boten entgegen. — Inserate, welche bei dem auSgcbreiteten Leserkreise eine wirksame Veröffentlichung finde« erbitten wir uns bis Montag, reip. Mittwoch oder Freitag. Vormittag- 9 Ubr. Jnsertton-prei- die dreigespaitene EorvuSxeile oder deren Raum 10 Psg. Bekanntmachung. Matzregeln gegen den Milzbrand betreffend. Bei dem in diesem Jahre außergewöhnlich häufigen Auftreten des Milz brandes in den Rindviehbesländen des hiesigen Bezirks hat sich des öfteren herausgestellt, daß von Seiten der Verluftträger in voreiliger Weise der An ordnung der veterinärpolizeilichen Maßregeln vorgegriffen wird Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft nimmt deshalb Ver anlassung, die sud D nachstehend abgedruckten gesetzlichen Vorschriften zu all- seitiger strengster Nachachtung in Erinnerung zu bringen. Großenhain, am 1. Juli 1889. Königliche Amtsh auptmannschaft. L. 1580. vr. Waentig. B. O Reichsgesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom SS. Juni 188«. 8 9. Der Besitzer von Hausthieren ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in tz 10 angeführten Seuchen unter seinem Viehbestände und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte be findlichen Thiere dem Begleiter derselben und. bezüglich der in fremdem Ge wahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärzte und alle diejenigen Per sonen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheil lunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche ge- werbsmäßig mit der Beseitigung, Vcrwerthung oder Bearbeitung thierischer Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nach benannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehbestände, welche den Verdacht eines Seuchenausbruchs begründen, Kenntniß erhalten. 8 31. Thiere, welche am Milzbrände erkrankt oder dieser Seuche verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. 8 32. Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet. Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von approbirten Thierärzten vorgenommen werden. 8 33. Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Die Abhäutung derselben ist verboten. Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes Anwendung. 8 65. Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: 1. wer der Vorschrift des 8 6 zuwider Thiere einführt, welche an einer übertragbaren Seuche leiden. Neben der Strafe ist auf Einziehung der verbotswidrig eingeführten Thiere zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. 2. wer der Vorschrift der 88 9 und 10 zuwider die Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterläßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, oder es unterläßt, die ver dächtigen Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten ; 3. wer den Vorschriften der 88 31 bis 33 zuwider an Milzbrand erkrankte, oder der Krankheit verdächtige Thiere schlachtet, blutige Operationen an denselben vornimmt, oder die Kadaver derselben abhäutet oder vorschrifts widrig eine Oeffnung derselben vvrnimmt, oder es unterläßt, dieselbe sofort unschädlich zu beseitigen. 8 67. Sind in den Fällen der 88 65. 66 die Zuwiderhandlungen in der Ab sicht begangen, sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffe« oder einem Anderen Schaden zuzufügen, so tritt, sofern nicht nach den be stehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, Geldstrafe nicht unter 50 bis zu 150 M. oder Haft nicht unter drei Wochen ein. Verordnung zu Ausführung des ReichSgefetzeS vom SS. Juni 188«, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen be treffend, vom S. Mai 1881. 8 122. Personen, welche Verletzungen an den Händen oder an anderen unbe deckten Körpertheilen haben, dürfen zur Wartung der erkrankten Thiere nicht verwendet werden. 8 17. Bis zu ihrer unschädlichen Beseitigung sind die Kadaver so aufzubewahren, daß ihre Berührung durch andere Thiere verhindert wird. Auch kann die Bewachung der Kadaver von der Polizeibehörde ange ordnet werden. Beim Transport müssen die Kadaver so bedeckt sein, daß kein Körper teil sichtbar ist. Die Transportmittel (Wagen, Karren, Schleifen) müssen so eingerichtet sein, daß eine Verschüttung von Blut, blutigen Abgängen oder Exkrementen nicht erfolgen kann. 8 20. Exkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am Milzbrand gefallenen Thieren, die Streu und der durch Auswurfstoffe kranker oder gefallener Thiere verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder, wie die Kadaver vergraben werden. Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere verunreinigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., des gleichen die Stallgeräthschaften und die zum Transport der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung desinficirt werden. (8 27 des Gesetzes.) Bekanntmachung die Wasserleitung betreffend. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Montag, den 22. Juli dieses Jahres mit Verlegung des Rohrnetzes der Wasserleitung be gonnen werden wird und daß diejenigen Hausbesitzer, deren Grundstücke an den mit Rohrsträngen zu versehenden Straßen liegen, vom Hauptrohre bis an ihre Grenze die Leitung unentgeltlich gelegt erhalten sollen, dafern sie sich verpflichten, das Wasser ans der städtische» Leitung zu nehmen und diese Erklärung so zeitig abgebe«, datz der HauS- anschluß zugleich mit dem Hauptrohre der Straße gelegt werden kann Die Rohrlegung wird auf der Wettinerstratze beginnen. Der Preis des Wassers kann zur Zeit noch nicht bestimmt werden, es läßt sich aber jetzt schon soviel erkennen, daß derselbe ein wesentlich anderer als in anderen Städten und insbesondere in der Nachbarstadt Oschatz nicht werden wird. Riesa, den 10. Juli 1889. Der Ttadtrath. Klötzer. T^ Ephoralvereine zu Großenhain. Die Sammlung für äußere Mission ist bis zum 30. dieses Monats, die des Gustav.Adolf-VereinS bis zum 20. dieses Monats an die betr. Dresdner Hauptvereine einzusenden. Es werden daher etwa noch rückständige Sammlungen innerhalb der Ephorie sobald alS möglich, die ersteren an den Herrn Bürgerschullehrer Zschimmer und letztere an Herrn Bürgerschllehrer Lösche in Großenhain direct erbeten. Die Sammlungen für innere Mission sind bis Ende des Jahres an Herrn Baumeister Roch in Großenhain ab zuliefern. Großenhain, den 11. Juli 1889. 8rrp. O. Harig, Bors. Tagesgeschichte. wenngleich sie nirgends so ost und so laut erschallen wie in Deutschland. Wenn das beispielsweise in Ruß- Die Klagen über die sich stetig mehrenden I land nicht der Fall ist, so kann das bei den dortigen M ilittirlasten sind durchaus nicht neuen Datums, j Preßverhältnissen nicht wunder nehmen. In Frankreich dagegen giebl es keine Partei, welche sich weigern würde, Summen für das Heer zu bewilligen; so ent gegengesetzte Ziele die französischen Parteien sonst ver folgen mögen: in der Bewilligung alles dessen, waS