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ElbMll und Anzeiger. Amtsblatt der Äönigl. Ämtshauptinanilschast Großenhain, der LSnigl. Gerlchtsämter Kiesa and Strehla, sowie des Ltadtraths M Mesa nnd Ztadtgemeinderaths M Strehla. Druck und Verlag von Langer L Winterlich in Riesa. Für die Redaktion verantwortlich: T. Langer in Riesa. Sonnabend den 6. Juli 1878. 31. Jahrg. Gchhelnt in Riesa wöchentlich dreimal: Dienstag, Donnerstag und Sonnabend. — Abomiemenwpwis vierteljährlich I Mark 25 Pia. — Bestellungen nehmen alle »aiserl. Poft-Anftatte», die »rpedilionrn in Riesa und Strehla (E. Schon), solvie alle Beten entgegen. - Inserate, >rclck)e bei dem auSgebreneten Leserkreise eine wirksame Vrrössentlichung finden, erbitten wir uns bis Tag- vorher Bormittags Ivtlhr. — Jnscrtiontbeträge von unbekannten aukwärtigen Auftraggebern werden, wenn dieselben nicht in Postmarken bewegen, per Postvorschutz erhoben. —77777 7777 ———, -—7—s —j Bekanntmachung, Uniformirung und Ausrüstung von Schützeugesellschaften betreffend. Das Königliche Ministerium des Innern hat wiederholt wahrzunchinen gehabt, daß von einzelnen Schützengesellschasten für ihre Mitglieder solche Bekleidung-« und Ausrüstungsstücke gewählt und angeschafft worden sind, welche eine zu Verwechselungen und daraus folgenden. Unzuträglichkeiten Anlaß gebende Ähnlichkeit mit den bei der Armee gebräuchlichen gehabt haben. Auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird daher den Behörden und den Schützeugesellschaften des hiesigen Regierungsbezirkes eröffnet, daß zum Tragen von Helmen, Kleidungsstücken und sonstigen Ausrüstungsstücken, welche wegen ihrer Aehnlichkeit mit den bei der Armee eingeführten zu Verwechselungen Anlaß geben könnten, von jetzt an schlechterdings nicht mehr Erlaubniß crtheilt werden kann und daß Schützengesellschasten, welche dergleichen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke für ihre Mitglieder anschaffen, ohne sich vorher darüber in Gewißheit gesetzt zu haben, daß die Führung derselben keinem Bedenken unterliege, den durch das Verbot des Führens der angeschafften Gegenstände ihnen erwachsenden Schäden lediglich sich selbst beizumeffen haben. Leipzig, den 27. Juni 1878. Königlich Sächsische Kreishanptmannschaft. - v. Witzlebeu. A. Bekannt m achung. Seiten des unterzeichneten Königlichen Gerichtsamtes sollen Donnerstag den II. Jnli 1878 BormittagS die auf den, zum Concurse des Maurermeisters Karl Angnst Zänker gehörigen Feldgrundstücken anstehenden Früchte, als Kor« und Kartoffel«, meistbietend gegen sofortige Bezahlung versteigert werden. Erstehungslustige haben sich am gedachten Tage Vormittags 9 Uhr am Poppitzer Wege, unterhalb des hiesigen Gottesackers, einzufinden. Königliches Gerichtsamt Riesa, am 3 Jnli 1878. Scheufslcr. Eidam. Obst-Berpachtilttg. Die diesjährige Obstnutzung der fiskalischen Alleen auf der Meißen-Leipziger Chaussee, Abtheilnng 4 und Seerhausen-Riesaer Chaussee, Abtheilnng 1, soll ' Mittwoch den 1». Juli 1878 Borwittags 1» Uhr in der Bahnhofs-Restauration zu Prausitz gegen sofortige Bezahlung und unter den im Termine bekannt zu machenden Bedingungen tnr Meistbietende ver pachtet werden. König!. Chaussee.Jnspection nnd König!. Banverwalterei Meißen, am 1. Juli 1878. ' > 7. . Neuhaus.' Zeiler.' Mntzholz-Auetion Unter den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen sollen Mittwoch den 17. Juli d. I. von Bormittags S Ahr an auf Reudnitz er Forstrevier im Holzschlage an der Spatenschneiße und dem Flügel 6. gegen sofortige Bezahlung an Ort und Stelle ini Walde an Vie Meistbietenden versteigert werden: 297 Stück kieferne Stämme, zu 16 bm. 48 Cm. Mittenstärke, 218 -- dergl. Bretklötzer, 23 bin. 43 Cm. oben stark, 352 - kieferne Röhr- und Lattenhölzer, 16 bm. 29 Cm. oben stark. Geldeinnahme in der Döring'schen Restauration zu Reudnitz. Königl. Forstrentamt Wurzen und Königl. Forstrevierverwaltuntz Reudttitz, am 2 Juli 1878. Löwe. ' Lomler. Tagesgefchichte. Deutsches Reich. Dresden, 2. Juli. Die Zweite Kammer nahm in ihrer heutigen Sitzung den Bericht ihrer Gesetzgebungsdeputation über das bezüglich de» Ausführungsgesetzes vom Gerichtsverfassungsgesetze stattgehabte Bereinigungsverfahren entgegen. Bezüglich der 88 7b und 9 (Austücken der Richter bis zu einer GehaltSklafstvvn 6000 Mk. nach dem Dienstalter nnd DiSciplinarverfahren gegen richterliche Beamte) ist eine Bereinigung zu Stande gekommen, welcher die Kammer ihre Zustimmung gab. Die von der Kammer beschlossene Bestimmung dagegen, daß die Mitglieder des Ober- landesgerichts nicht an eine andere Stelle versetzt werden können, ist von der Deputation der Ersten Kammer abgelehnt worden. Obwohl Staatsminister v. Abeken auf die principiellen Bedenken aufmerksam inachte, uxlche Men me Aufnahme einer solchen Bestimmung in daS Gesetz sprächen, indem dadurch das Recht d«S Richters anerkannt werde, sein persönliches Interest« über das Interesse des Dienstes zu setzen, blieb die Kammer gegen 1 Stimme bei ihrem frühem Beschlüsse stehen. Hierauf beschäftigte sich die Kammer mit dem über die Verwaltung und die Vermehrung der königl. Samm lungen für Kunst und Wissenschaft in den Jahren 1874/75 von der Generaldirection erstatteten Berichte. Nach längerer Diskussion, in welcher namentlich Abg. Walter verschiedene Erwerbungen einer scharfen Kritik unterzog, ließ es die Kammer bei der durch die Rechenschaftsdeputation erfolgten Prüfung dieses Berichts bewenden. Zum Schluß wurden noch einige Petitionen erledigt. — 3. Juli. Die Erste Kammer beschloß in ihrer heutigen Sitzung, auf Vortrag der 4. Deputation gegen 1 Stimme, erne Petition deS ThierschutzvereinS zu Dresden um Revision des Mandats vom 2. April 1796, das Halten von Hunden betreffend, welche die Zweite Kammer der Regierung zur Erwägung über geben wissen wollte, auf sich beruhen zu lasten, jedoch der Regierung den Wunsch kund zu geben, daß die sämmtlichen, nach dem Mandat vom 2. April 1796 im Verordmurgschege in Betreff dieses Gegenstandes von her Regierung erlassenen Bestimmungen zusammen gestellt und zur übersichtlichem, leichtern, allgemein««, Handhabung des Publikums unter Beifügung der bereits im Druck vorhandenen Anweisung über die zu ergrei fenden vorbeugenden Maßregeln gegen die Tollwuth und der Vorschriften bei AuSbruch derselben rc. veröffentlicht werden. Sodann berichtete namens derselben Deputation Bürgermeister Clauß über einen Antrag des Herrn Seiler, dahin gehend, die Ziemer oder Krammetsvögel zu den jagdbaren Vögeln zu zählen. Die Deputation war mit der Tendenz dieses Antrags einverstanden und eS gingen die Ansichten nur darüber auseinander, ob die gewünschte Bestimmung im Wege einer authentischen Interpretation des Gesetzes vom 22. Juli 1876, die Schon- und Hegezeit der jagdbaren Thiere betreffend, oder in einer Novelle zu diesem Gesetze erlassen werden solle. Nach einer kurzen Diskussion entschied sich die Kammer gegen 4 Stimmen für' den Antrag der Majorität. — 4. Juli. Die Zweite Kammer verwies in ihrer heutigen Sitzung rin königl. Dekret, Nachträge zu dem Staatsbudget und zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879 betreffend, an dre Finanz deputation, genehmigte sodann 2 Novellen zu den Ge setzen über die Erbschaftssteuer und den Urkundenstempel, welche nvthig geworden find durch die Bestimmung d«S GerichtSverfastungSgesetzeS, daß den Gerichten Gegen stände einer andern Verwaltung, als der Justizgesetz-