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MkMM fl Ur. 18k des „NdcblM md Lnrcigw'. Straßenpolizeiordnung für die Stadt Riesa. Für die Sicherheit und Bequemlichkeit, Ruhe und Ordnung, Reinlichkeit und Annehmlichkeit der öffentlichen Straßen der Stadt Riesa werden hiermit folgende Bestimmungen getroffen: Sicherheit und Bequemlichkeit. 8 1- Absperrung von Straften und Plätzen. Die durch polizeiliche Anordnung erfolgte Absperrung einer Straße oder eines öffentlichen Platzes wird durch Tafeln oder sonstige Zeichen erkennbar gemacht. Außer der Polizeibehörde darf Niemand Straßen oder öffentliche Plätze sperren. Ist die Sperrung erfolgt, so ist der Verkehr über solche Straßen und Plätze für Reiter, Karren und Fuhrwerke aller Art verboten. Die Sperrung auch für den Fußverkehr wird in jedem Falle besonders bekannt gemacht. Die unbefugte Beseitigung der Warnungszeichen ist streng verboten. 8 2. Fuhrwerksverkehr auf den Straften. Der Fuhrwerksverkehr auf den Straßen ist durch die Königlich Sächsischen Verordnungen vom 9 Juli 1872, 12. August 1873, 7. September 1876 ge regelt. Bezüglich der Riesaer Straßenbahn ist zu vergleichen die Verordnung des Stadtraths zu Riesa vom 14. November 1889. Im Einzelnen wird noch Folgendes verordnet: n. Alle zum Transport von Massen oder Gegenständen, welche zum Herabfallcn geeignet sind, wie Kohlen, Sand, Asche, Steine u. s. w, dienenden Wagen müssen beim Gebrauch auf öffentlichen Wegen oder Plätzen vorn und hinten mit genügend hohen Vorsatzbrettern versehen sein, auch müssen dieselben sammt dem Kasten des Wagens so beschaffen sein, daß das Herab- oder Hin durchfallen der geladenen Gegenstände vermieden wird; d Fuhrwerke, welche auf der Straße zu halten genöthigt sind, haben auf die Seite an den Bordstein zu fahren Das Halten ist überhaupt unzulässig, wenn auf der anderen Seite der Straße bereits ein Fuhrwerk steht oder wenn ein anderes Berkehrshinderniß vorhanden ist; v. es ist verboten, auf der öffentlichen Straße ein Fuhrwerk, sei es be spannt oder nicht, ohne zwingenden Grund stehen zu lassen; ä Fuhrwerke, welche aus nicht zu umgehenden Ursachen des Nachts auf Straßen oder Plätzen stehen gelassen werden müssen, sind mit einer nach beiden Straßenrichtungen sichtbaren brennenden Laterne zu versehen. Die Deichseln sind auf den Wagen zu legen, oder wenn dies unthunlich ist, mit Stroh zu umwickeln; 6. bei Ansammlungen von Menschenmassen, Leichenbegängnissen, Auf zügen ist unbedingt im Schritt vorüberzufahren, oder zu halten; L. beim Transport von dick- oder dünnflüssigen Stoffen ist ein dichter Wagen zu benutzen, welcher das Herablaufen der Stoffe auf die Straße nicht zuläßt; K. wer durch undichte Wagen das Straßenplanum verunreinigt, hat die Kosten der Reinigung der Straße zu tragen. Für Bedienstete haftet der Wageneigenthümer in Bezug auf Strafe und Reinigungskosten. Verantwortlich ist sowohl der Führer als auch der Besitzer des Wagens; st an der Kirche und den Schulen ist im Schritt zu fahren und alles lärmende Geräusch zu vermeiden; i. Reiter und Wagenführer haben die ihnen in den Weg kommenden Fußgänger durch Zuruf rechtzeitig zu warnen. Die Fußgänger sind schuldig, auf den Zuruf auszuweichen; Ir Schrotleitern, welche zum Auf- und Niederschlagen eingerichtet sind, müssen mit einer genügend starken Kette am Wagen befestigt und dürfen nicht nachgeschleift werden; l. die Ladung eines Wagens darf weder ganz noch theilweise auf der Erde schleifen; m. Fuhrwerke, deren Bauart,r Einrichtung oder Ladung das Umwenden auf der Stelle nicht zuläßt, dürfen auf öffentlicher Straße überhaupt nicht, alle übrigen Fuhrwerke nur in den Fällen umwcnden, wo andere Fuhrwerke dadurch in der Fahrt nicht gestört werden. Das Zurückstoßen zum Zwecke des Umwendens ist unstatthaft. 8 3. Ausweichen. , Unbeladene Fuhrwerke müssen beladenen, leichte Wagen schweren, Karren den Wagen ausweichen. Das muthwillige einander Ausstechen ist streng ver boten. 8 4. Beladen und Entladen Das Beladen und Entladen von Lastfuhrwerken aller Art auf den Straßen ist nur dann erlaubt, wenn es in den Thoreinfahrten und Hofräumen nicht möglich ist. Diese Arbeiten müssen ohne Verzug und ohne Unterbrechung ausgesührt und nach deren Beendigung die Fuhrwerke ungesäumt sortgeschafft werden. Der Verkehr auf den Fußwegen darf durch diese Arbeiten nicht gehemmt werden, insbesondere dürfen nicht Schrotlcitern rc. vom Wagen über den Fuß weg nach den Eingängen der Häuser gelegt werden. 8 5. Das Füttern der Zugthiere auf den Straften. Das Füttern der Zugthiere auf den Straßen ist nur während des Be- und Entladens der Wagen gestattet. Herabfallendes Futter ist sorgsam zu sammen zu lesen, resp. wegzuräumen. 8 6. Fahren auf den Fuftwegen. Das Reiten und Fahren auf Fußwegen mit Wagen, Schlitten und Karren jeder Art ist verboten, desgleichen das Fahren über die Bordsteine. An Markttagen ist es leichtem Fuhrwerk gestattet, auf den Mittelplatz des Albertplatzes zu fahren, dagegen ist es streng verboten, daselbst den Bord stein außer an den hierzu durch Abrundung eingerichteten Stellen zu über fahren. schweres Fuhrwerk hat auf den Straßen am Platze dicht an der Außenseite des Bordsteines zn halten. Wer mit schwerem Fuhrwerk den eigentlichen Platz befährt, hat außer der Strafe die Kosten der Ausbesserung des Planums zu tragen. 8 7- Fahren mit Fahrrädern. Fahrer mit Fahrrädern jeder Art müssen vorn an ihrem Fahrrad eine Glocke und eine Tafel anbringen, auf welcher der 'Name und Wohnort des Fahrenden in deutlicher unverwischbarer, mindestens auf 5 Schritte erkennbarer Schrift zu lesen ist Bei Dunkelheit ist eine brennende Laterne zu führen. Uebermäßig schnelles Fahren und schnelles Fahren um die Straßenecken, sowie das Nebeneinanderfahrcn ist verboten. Wer ein Fahrrad, welches seinen 'Namen trägt, an einen Anderen über läßt, haftet für dessen Zuwiderhandlungen gegen diesen tz. Auf den Promenadenwegen des Kaiser-Wilhelm-Platzes und im Stadt park ist das Radfahren überhaupt verboten. 8 8. Znreiten u. s. w. von Pferden. Das Zureiten, Vorreiten und Einfahren von Pferden auf den öffentlichen Plätzen und Straßen ist verboten. Ausgenommen hiervon ist die Meißnerstrqße während der Zeit des Viehmarktes. (8 366 Straf-Gesetz-Buchs.) 8 9. Viehtreibe». Viehherden, welche durch die Stadt getrieben werden, müssen von zuver lässigen Personen begleitet sein. Werden einzelne Rinder durch die Stadt ge trieben, so müssen sie an Stricken geführt, Stiere außerdem an einem Nasen ringe festgehalten und mit Fußfesseln versehen werden. Anderen bösartigen Rindern sind beim Führen durch die Straßen Fußfesseln anzulegen und die Augen zu verbinden. Das Vorführen, Stehenlassen und Füttern von Vieh ist nur auf dem Viehmarkte gestattet. Personen unter 16 Jahren oder gebrechliche Personen dürfen als Vieh treiber nicht verwendet werden. 8 10. Stehenbleiben der Fuftgänger. Der freie Verkehr auf den Fußwegen darf weder durch Stehenbleiben noch durch breites Nebeneinandergehen gehindert werden. 8 ii. Transport umfangreicher Gegenstände re. Tragkörbe und umfangreiche Gegenstände, welche den Verkehr beengen, sowie Gegenstände, an denen Vorübergehende sich beschmutzen können, dürfen auf den Fußwegen nicht getragen oder sonstwie fortgeschafft werden, desgleichen ist das Heraussetzen auf den Fußweg nur insoweit gestattet, als bei dessen genügender Breite eine Störung des Verkehrs nicht stattfindet. Sensen und andere scharfe oder spitze Gegenstände dürfen auf dem Fußwege überhaupt nicht, auf der Straße nur mit sicherer Umhüllung getragen werden. 8 12. Aufstellen von Gegenständen auf der Strafte. Niemand darf ohne polizeiliche Erlaubniß auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Gegenstände aufstellen, anbringen, hinlegen oder liegen lassen oder ge werbliche Arbeiten daselbst vornehmen, sofern der freie Verkehr dadurch beein trächtigt wird. (Vergl. Nr. 366 des Strafgesetzbuchs.) Das Aushängen von Fleisch an den Straßenfronten der Häuser oder an offenen Thüren ist nicht gestattet. Blumentöpfe und andere Gegenstände dürfen vor den Fenstern nur aus gestellt werden, wenn sie durch Gitter oder eiserne Stäbe (nicht etwa nur Draht oder Bindfaden) gegen das Herabfallen gesichert sind. 8 13. Kohlenabladen. Kohlen dürfen nur auf dem Straßendamme abgeladen werden und sind ohne Verzug von der Straße wegzuschaffen. Der Platz ist sodann sofort gründ lich zu reinigen eventuell zu spülen. 8 14- Abladen von Baumaterialien. Das Abladen von Pflastersteinen und Baumaterialien hat mit Vorsicht zu geschehen. Das Herabwerfen derselben vom Wagen ist nur gestattet, wenn Pflaster und Fußweg mit Brettern belegt sind. 8 15. Aufhäufung von Schutt re. Durch die Lagerung von Schutt und Baumaterialien auf der Straße darf der Abfluß des Wassers in den Schnittgerinnen nicht gehemmt werden.