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2 8 16. Dach- re. Reparaturen. Bei Dach- und Hausreparaturen, bei welchen die Borübergehenden beschädigt oder beschmutzt werden können, sind an beiden Enden des Hauses Warnungs tafeln und außerdem Latten so aufzustellen, daß Kinder nicht darunter hinweg gehen können. Zerbrochene Dachziegel und sonstige Abfälle sind auf dem Dache oder Baue in Kästen oder Körben zusammen und dürfen nicht auf die Straße geworfen werden. Für die Beobachtung dieser Bestimmung sind Bauherr wie Bauhand werker verantwortlich. 8 17- Einfriedigungen. Bezüglich der Einfriedigungen von unbebauten Grundstücken, Zwischen räumen, Gärten und Räumen vor zurückgestellten Gebäuden in der Fluchtlinie der Straßen gelten die Bestimmungen der Bauordnung. Jedes dieser Grundstücke oder Räume ist auf Erfordern und nach näherer Bestimmung des Stadtraths durch eine Einfriedigung abzuschließen. Die Einfriedigungen müssen in einem guten baulichen Zustande erhalten werden. Zur Anlage von Hecken an Straßen und Wegen bedarf es der Erlaubniß des Stadtraths. Dieselben dürfen nicht über die Fluchtlinie herauswachsen und sind gut im Verschnitt zu halten. Stacheldrahtzäune müssen 1 Meter von der Straßengrenze zurückliegen. 8 18- Ueberhängende Reste. Auf die Straßen überhängcnde Aeste sind auf Erfordern des Stadtraths sofort zu verschneiden (vcrgl. tz 362 des bürgerlichen Gesetzbuchs). 8 is. Läden. Nach außen schlagende Läden im Erdgeschoß, soweit sic nach der Bauordnung überhaupt noch zulässig sind, müsse», wenn sie geöffnet sind, hart an der Wand anliegend befestigt sein und zwar so, daß sie, insbesondere bei Wind, sich nicht von selbst lösen können. Einarmige Wirbel sind keinesfalls zum Befestigen der Läden zulässig. Das Oeffnen und rschließen solcher Läden muß unbedingt von außen geschehen und es ist streng verboten, dieselben vom Fenster aus durch Herumschleudern zu öffnen. 8 20. Kinderspiele. Kinderspiele auf öffentlichen Straßen, insbesondere auf den Fußwegen, soweit sie den Verkehr hindern, sind verboten, insbesondere ist gänzlich verboten das Werfen und Schieben mit größeren Kugeln, Steinen rc. Eltern oder Er zieher, welche es unterlassen, ihre Kinder von solchen Spielen abzuhalten, sind strafbar. 8 2t. Ueberwachung kleiner Kinder. Die zur Fürsorge für kleine Kinder verpflichteten Personen haben Sorge zu tragen, daß diese Kinder nicht ohne Aufsicht auf der Straße verweilen. 8 22. Umherlanfenlassen von Thieren. Es ist verboten, Thiere jeder Art, mit Ausnahme der Hunde, auf öffent lichen Straßen und Plätzen frei umherlaufen zu lassen. 8 23. Hunde. Außer den Zeiten, zu welchen polizeilich Hundesperre angeordnet ist, dürfen Hunde frei herumlauscn, i vweit nicht einzelne Straßen und Plätze hier von ausgeschlossen werden. Bissige Hunde müssen mit gutem sicheren Maul korbe versehen sein und an kurzer tleine geführt werden. In den Anlagen des Kaiser Wilhelm-Platzes dürfen (auch auf den Wegen nicht) Hunde frei nicht umherlaufen gelassen werden, desgleichen nicht im Stadtpark außerbalb der Wege und Plätze (ck. Bekanntmachungen vom 29. Mai 1888 und 9. Mai 1890). 8 24. Hundehalsband. Am Halsbande jedes Hundes mit Ausnahme der Zughunde, welche an Wagen angeschirrt sind, ist eine Metallplatte anzulegen, auf welcher der Name und Wohnort des Besitzers des Hundes in deutlicher Schrift zu lesen ist. Alle Hunde, welche ohne eine solche Namcnsplatte betroffen werden, werden cinge- fangen und falls sie nicht innerhalb 3 Tagen unter Erlegung von 2 Mark Fanggeld und 50 Pfg. pro Tag Futterkasten, beim städtischen Hundefänger zurückgefordert werden, gctödtet. 8 25. Zughunde. Zughunde sind beim Stehenlassen im Sommer vor den heißen Sonnen strahlen zu schützen und mit frischem Wasser zu versehen, bei nassem Wetter und im Winter mit einem Lager, bestehend aus einem genügend großen Brett mit einer Decke überdeckt, zu versorgen und mit einer zweiten Decke zuzudecken. 8 26. Hundegobell. Alles andauernde zwecklose und störende Hundcgebell bei Tage und ins besondere bei Nacht wird an den Eigenthümer beziehentlich Versorger oder Verwahrer der Hunde bestraft. 8 27. Tollwuth. Erscheint ein Hund tollwuthverdächtig, so ist er sofort sicher einzusperren, und schleunigst hierüber Anzeige an den Stadtrath zu erstatten. 8 28. Schnee und Glatteis. Bei Schneefall hat jeder Hausbesitzer den Fußweg vor seinem Grundstück vom Schnee zu säubern und das Schnittgerinne von Schnee und Eis zu be freien, bei Glatteis ist sofort Asche oder Sand (nicht Sägespähne) zu streuen und die Streuung nach Wegfall des Glatteises schleunigst wieder zu beseitigen. 8 29. Schuttabladen. Das Schuttabladen, desgleichen das Ausladen von Asche und anderen Abfällen ist nur an den vom Stadtrath oder von berechtigten Privatpersonen hierzu bezeichneten Stellen erlaubt. 8 30. Feueranmachen im Freien. Das Verbrennen von Kartoffelkcäutig, Dörnern rc. rc. im Freien ist in Stadtflur Riesa mit Göhlis nur nach eingeholter polizeilicher Erlaubniß gestattet. s. Ruhe und Ordnung. 8 31 Lärm und Unfug. Wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt, oder groben Unfug verübt, wird nach 8 360" des Strafgesetzbuchs bestraft. 8 32. Insbesondere Kinder. Das Zusammenrotten und übermäßige Schreien und Lärmen der Kinder auf den öffentlichen Straßen und Plätzen ist verboten; desgleichen das unbe fugte Klettern auf Bäume, Mauern, Einfriedigungen und Geländer. Die Eltern und Eeziehcr sind veroslichtet, ihre Kinder und Pflegebefohlenen zu über wachen und von Uebertretungen dieser Vorschrift abzuhalten. 8 33. Oeffcntliche Umzüge. Oeffentliche Umzüge mit oder ohne Musikbegleitung unterliegen der vor herigen polizeilichen Genehmigung. 8 34. Musizieren bei offenen Fenstern. Das Musizieren bei offenen Fenstern ist zwischen 10 Uhr Abends und 7 Uhr Morgens, das Blasen auf Blechinstrumenten bei offenen Fenstern zu jeder Tageszeit verboten. 8 35. Privat-Anschlagszettel. Privat-Anschlagszettcl dürfen an fremden Häusern, Mauern, Planken rc. nur niit ausdrücklicher Genehmigung des betreffenden Grundstücksbesitzers ange klebt oder sonst befestigt werden. Es ist verboten, amtliche Anschlagszettel zu beschmutzen oder unbefugter Weise abzureißcn. 8 36. Hausnummern. Jeder Grundstückseigenthümer beziehungsweise dessen Vertreter hat dafür zu sorgen, daß die seinem Grundstücke zugetheilte Hausnummer vorschriftsmäßig angebracht ist und in lesbarem Zustande erhalten, auch nicht verändert oder ver deckt wird. 8 37. Schutz der städtischen Anlagen. Das unbefugte Betreten der öffentlichen Garten- und Parkanlagen außer halb der Wege, das Uebersteigen der Einfriedigungen, das Abpflücken, Los reißen, Abschneiden oder Abschlagen von Pflanzen, Blumen und Zweigen ist verboten. Eltern und Erzieher sind verpflichtet, ihre Kinder und Pflegebe fohlenen zu überwachen und von Uebertretung dieser Vorschrift abzuhalten. 8 38. Fortsetzung. Wer öffentliche Wege, dazu gehörige Baulichkeiten und sonstige Anstalten und Einrichtungen, welche bestimmt sind, die öffentlichen Wege und Anlagen zu schützen, zu bezeichnen, gangbar zu erhalten, oder zu zieren, oder welche sonst zum öffentlichen Nutzen dienen, aus Fahrlässigkeit oder Ungeschicklichkeit zerstört, beschädigt oder unkenntlich macht, oder geschehen läßt, daß eine solche Beschädigung durch seine nicht strafmündigen Angehörigen oder sein Vieh geschieht, ist strafbar. Innerhalb der Wege durch öffentliche Anlagen sind alle Spiele verboten, bei welchen Gegenstände auf Rasen und Beete geschleudert, oder die Wege beschädigt oder die Vorübergehenden belästigt werden können. 8 39. Hausiren rc. durch Kinder. Schulpflichtigen Kindern ist das Feilhalten und der Verkauf von Blume» und Maaren jeglicher Art, sowie das Musikmachen, Singen und Darbietungen ! von Schaustellungen auf Straßen und Plätzen, in öffentlichen Lokalen und Schankstätten verboten. Eltern, Pfleger oder Vormünder, welche es unterlassen, die ihrer Obhut anvertrauten Kinder von der Uebertretung dieses Verbots ab zuhalten, sind strafbar. 8 40. Nächtigen im Freien. Das unbefugte Nächtigen im Freien, in Stroh- und Getreidefeimen, uni- i friedigten Räumen und unbewohnten Baulichkeiten ist verboten. o. Reinlichkeit NN- Annehmlichkeit. 8 41. Gebiet des StrastenreinigungsdiensteS. Das Gebiet der Straßenreinigung wird gebildet von allen öffentliche" Straßen und Plätzen der Stadt, sowie von allen denjenigen Theilen der PrE( grundstücke, welche zur Straße oder zum Platze zu rechnen sind, ohne b> jetzt in das Eigenthum der Stadt übergegangen zu sein. Die E oder Plätzen sind verpflich Mitte des i mindestens a widrigenfalls von städtische, ist vor dem zu sprengen, Das S nicht in dassc Wasser gründ Der Fi harten Belag Das S Es ist streng 2 Eigenth Miether vert, der Stadt G raths verpfliä Ausführung d Pflichten vera Das La gewerblichen I verboten. Bei Sä Straßen ohne 8 Uhr Morgc so ist das Ke wiederholen. < sonne schmelze gleichwohl gesc ist erforderlich sind sofort sän Das Sc Schnee und E Wetter das He auf die Straß An den um deren Her Jede Ve gießen von Ab sondere ist es Achtung natürl boten. Gewer! gung der vor i jedesmal nach lichen Falls du Es ist vc meibende Weist Auf öffe Zäunen, Balkoi und anderen G Ries.