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X- 65, 17. März 1924. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. l>. Dtscha. Buchhandel. 3443 Redaktioneller Teil. (Nr. 39.) Der Berein^derj Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, den 17. März 1924. An sämtliche Mitglieder! Einladung zu der Ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 26. März 1924, nachmittags 4 Uhr, im kleinen Saal des Deutschen Buchhändlerhauses, Portal i. Tagesordnung: 1. Der Jahresbericht über das Jahr 1923. 2. Der Kassenbericht des Jahres 1823. 3. Der Haushaltplan für das Jahr 1924. Festsetzung des Mit- gliedsbeitrages und Eintrittsgeldes. 4. Die Wahlen für den Vorstand und Hauptausschuß. Es scheiden aus dem Vorstand aus die Herren Fritz-Otto Klasing, Paul Eg er und Paul List. Die beiden erst- genannten Herren sind wieder wählbar, während Herr List nicht wieder wählbar ist. Der Hauptausschuß empfiehlt die Wiederwahl der Herren Fritz-Otto Klasing und Paul Eger und die Neuwahl des Herrn vr. Johannes Seil i. Fa. Alfred Hahn- Verlag Dietrich L Sell. Im Hauptausschutz scheidet aus der Herr Hofrat Richard Linnemann, der wieder wählbar ist. Der Hauptausschutz euch« fiehlt die Wiederwahl des Herrn Hofrats Ri chard Li nnemann. 5. Antrag des Vorstandes aus Satzungsänderung gemäß 8 35 Abs. 1 der Satzung. 6. Wahl des Ausschusses zur Änderung der Satzung gemäß Z 35 Abs. 2 der Satzung. 7. Erhebung eines außerordentlichen Beitrages zu Unterstützungs zwecken. Etwa noch zu stellende Anträge von Mitgliedern können nur dann verhandelt werden, wenn mindestens zwölf stimm berechtigt« Mitglieder sie unterstützen. (K 16 der Satzung.) Nach Z 13 der Satzung sind alle Mitglieder des Vereins verpflichtet, allen Hauptversammlun gen beizuwohnen, wenn sie nicht durch Krankheit oder Aus übung öffentlicher Ämter verhindert sind, und können Geschäft« oder Reisen nicht als Entschuldigungsgrund geltend gemacht wer den. Die im Laufe der Versammlung einzufordernde Eintritts karte dient als Ausweis. Wer ohne triftige Entschuldigung fehlt, hat 2.— Mk. zu zahlen. Der Verein der Buchhändler zu Leipzig. Fritz-Otto Klasing. Otto Boigtländer. Vorsteher. Schriftführer. Die Organisation des finnischen Buchhandels. Von Felix VLrkonyi. Gelegentlich des sechsten nordischen Buchhändlertages, der im vorigen Sommer stattfand, wurde, wie hier bereits damals erwähnt, auch di« Organisation des Buchhandels innerhalb der nordischen Länder — Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden — durch- gesprochen. Um Zeit zu gewinnen, wurden die zusammenfassenden Berichte der hierzu ausersehenen Berichterstatter in einer handlichen, geschmackvoll und sauber ausgestatteten Broschüre unter die Ver- handlungsteilnehmer zwecks vorheriger Orientierung verteilt. Der Inhalt dieser kleinen, aber inhaltreichen Schrift wird hier noch zur Sprache kommen, diesmal soll die Organisation des finnischen Buch handels kurz geschildert werden, wobei die in der erwähnten Vor tragsreihe befindliche Darstellung des Vorsitzenden vom Zentral verband des finnischen Buchhandels und des finnischen Provinz- üuchhändlerverbaudes, G. Gyllenberg, als Grundlage dienen mag. Der Buchhandel in Finnland, wie in den übrigen skandi- navischen und auch anderen Ländern, ist in seiner inneren Organisa tion vom deutschen Buchhandel ausgegangen und hat sich, wie über all, erst allmählich den besonderen Verhältnissen des betreffenden Landes angepaßt und dementsprechende Veränderungen und Ver besserungen hervorgerufen. Ein Blick auf die Verschiedenartigkeit der buchhändlerischen Einrichtungen innerhalb der vier skandinavi schen Länder zeigt, wie sich die buchhändlerische Organisation den Verhältnissen des betreffenden Landes, nicht immer auf dir glück- lichste Weise, angepaßt hat, und kann als lehrreiches Material eine gewisse Beachtung beanspruchen. Ein eingehender Vergleich soll diesmal nicht gemacht werden, doch sällt, wenigstens was den finni schen Buchhandel bctrisft, eine, man möchte sagen, beinahe allzu rasche und amerikanisch« Entwicklung ins Auge, wenn auch die Vorteile, di« sich hieraus für den Moment ergeben, nicht ver kannt werden dürfen. Trotz der Gewerbefreiheit, die in den nordischen Ländern, wie auch anderswo, geltend ist, muß hier der selbständige Buchhändler, stand als «in privilegierter Stand betrachtet werden, denn es hängt immer von den buchhändleiischen Organisationen ab, ob dieser oder jener Sortimentsinhaber oder -gehilfe dieses oder jenes bereits be stehende Sortimentsgeschäft oder ein« neue Buchhandlung neben den bereits bestehenden anderen übernehmen bzw. eröffnen darf. Es hängt nämlich vom Verlegerverein ab, die Sortimentsfirmen in ihrem Zustandekommen oder in ihrer Erweiterung gutzuheißen, da die buchhändlerischen, d. h. Sortimenterprivilegien von diesem aner kannt werden. Ein Sortimenter, der nicht die Erlaubnis erhalten hat, als »Kommissionär- des Verlegervcreins zu wirken, kann sich, da ihm die Belieferung durch di« Mitglieder desselben verschlossen bleibt, nur sehr schwer und nur mit einem minimalen Rabatt, der auch auf Umwegen beschafft werden muß, durchschlagen. Außerdem spielt hierbei noch eine große Rolle der »Garantiefonds- der Sor- timenterorganisationen, der die Aufgabe hat, den Mitglieder-Sorti- mcntern, di« durch ihn anerkannt, d. h. gutgeheißen werden, eine gewisse materielle Stütze zu bieten, wenn sie infolge irgendeines Umstandes nicht in der Lage wären, ihren Verpflichtungen — Saldo — dem Verlegerverein bzw. dessen Mitgliedern gegenüber gerecht zu werden. Das alte System der 4 voack.-Sendungen hat !m finnischen Buchhandel allmählich seinen Charakter als solches verloren, indem derartige Novitätensendungen nunmehr bloß einen Bruchteil der gesamten..Lieferungen ausmachen und eigentlich mehr als Probe sendungen gelten können, nach denen sich der Sortimenter dann seinen Bedarf selbst wählt und auf feste Rechnung bestellt. Von diesen Novitätensendungen dürften bloß etwa 20 bis 30"/° abgesetzt werden, die übrigen verwandeln sich in Remittenden oder Disponenden. Nunmehr ist das vierteljährliche Bezahlungssystem, das als bindend gilt, vorherrschend. Der Sortimenter bezieht also auf feste Rechnung und mit entsprechend höherem Rabatt und rechnet hier über vierteljährlich ab. Bei der Annahme eines neuen »Kom missionärs- kann von der Leistung einer vom Verlegervcrein bzw. vom »Garantiefonds- festgesetzten Sicherheit Abstand genommen werden. Die einmal als Kommissionäre des Verlegervereins aner kannten Sortimenter erhalten auch das Recht, Zweiggeschäfte innerhalb oder außerhalb ihrer Stadt oder Gemeinde einzurichten, doch müssen diese sowohl als das Hauptgeschäft beim Verleger derein eingetragen, d. h. angcmeldet werden. Indessen sind bisher bloß etwa 20 derartige Zweiggeschäfte eingerichtet worden. Der finnische Verlegerverein wurde im Jahre 1856 gegründet und zählt zurzeit über 20 Vcrlegermitglieder, während ihm etwa 80, hauptsächlich in Städten wirksame und mit Buch-