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.v 29, 5. Februar 1910. Nichtamtlicher Teil. das durchaus keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, sondern nur dem praktischen Bedürfnis der Schriftsteller dient, ist etwas vermehrt worden; cs umfaßt jetzt 38 Spalten, doch vermißt man noch einige bedeutende Verlagshand lungen darunter, so z. B. Julius Zeitler, den Tempel-Verlag und andere. Auch hier mögen die Interessenten dem Herausgeber mit Ergänzungen und Berichtigungen an die Hand gehen. Die Ausstattung ist wie in den früheren Jahren an sprechend und solid. Möge das verdienstvolle Unternehmen auch weiterhin die verdiente Unterstützung finden! Namentlich wäre es zu wünschen, daß das Werk nicht bloß in den Bibliotheken und Redaktionen, wo es längst als unentbehrlich geschätzt wird, sondern auch unter den Nachschlagewerken des Buch händlers den gebührenden Platz bekäme. Tony Kellen. Der neue Bücherwagenverkehr Leipzig—Stuttgart. <Vgl. Nr. 27 d. Bl.) Im Anschluß an den Artikel im Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel vom Donnerstag den 3. Februar 1910 im Nichtamtlichen Teil gestaltet sich der Unterzeichnete Verein darauf hinzuweisen, daß Interessenten, die sich über die Neueinrichtung näher informieren wollen, nicht nur durch die Geschäftsstelle des Stuttgarter Buchhändler-Vereins, sondern auch durch uns oder jedes einzelne unserer Mit glieder bereitwilligst und ausführlich Auskunft erhalten können. Der Verein Leipziger Kommissionäre. Die neue Postordnung. Von Ober-Postassistent Langer. Mit Wirkung vom 1. Februar ab ist ein Neudruck der Post ordnung von der Reichs-Postverwaltung dem Gebrauch übergeben worden, in dem gegen die bisher gültige Postordnung die nach folgenden, den deutschen Buchhandel und verwandte Gewerbe angehenden Änderungen enthalten sind. Bei der Wichtigkeit der mit Gesetzeskraft ausgestatteten Postordnung für den gesamten deutschen Postverkehr ist es nötig, sich mit diesen Änderungen vertraut zu machen. Aufschrift (Adressierung) der Postsendungen. Nach der neuen Postordnung kann über das Fehlen der Wohnungsangabe bei Sendungen an allgemein bekannte Firmen, an hochgestellte oder sonst allgemein bekannte Personen hinweg gesehen werden. Auf den sonst nach großen Orten gerichteten Sendungen sind von jetzt ab auch die Straße und die Haus nummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angaben besteht keine Gewähr für unaufgehaltene Zustellung der Sendungen. Post sendungen an nicht namentlich bezeichnete Personen sind grund sätzlich nicht mehr postseitig dann abzusenden, wenn die Bestim- mungspostanstalt unter mehreren Personen usw. desselben Standes oder Berufs den durch ein Beiwort, wie »älteste«, »erste«, »größte« gekennzeichneten Empfänger, z. B. »An den ältesten Schulbuchverlag«, »An die größte Sortimentsbuchhandlung« usw. auf eigne Verantwortlichkeit ermitteln soll. Ebenso werden Sen dungen an nicht namentlich benannte Schüler wie »An den ?rirmi8 omnium«, »An einen der Primaner«, ohne weiteren Zusatz oder mit Zusätzen, wie »Durch den Schuldiener«, »Unter Adresse der Ortsschulbuchhandlung«, sowie an die Prima usw. gerichtete Sendungen nicht abgesandt, sondern dem Absender (sofern be kannt) zurückgegeben. Postkarten. Postkarten, die zwecks Aufnahme in Schnellhefter am linken Rand mit Hestlöchern versehen sind, können gegen die Postkarten taxe befördert werden, wenn die Größe der Heftlöcher nnd die Stärke des zu den Postkarten verwendeten Papiers hinreichende Gewähr gegen das Ausschlitzen der Heftlöcher bieten. Drucksachen. Tapetenmuster einschließlich der sogenannten Borden werden gegen die Drucksachentaxe nicht mehr befördert; sie unterliegen der Taxe für Warenproben, vorausgesetzt, daß sie den hierfür geltenden Anforderungen entsprechen. Offen gedruckte Karten mit der Bezeichnung »Postkarte« sind, wenn sie sonst den Be dingungen für Drucksachen entsprechen, gegen die Drucksachentaxe zur Beförderung zugelassem Mit offenen Karten können jetzt auch Formulare zu Antwortkarten mit Postwertzeichen oder ohne solche verbunden sein. Die Antwortkarten werden nur dann als gültig frankiert angesehen, wenn sie mit Wertzeichen derjenigen deutschen Postverwaltung versehen sind, in deren Gebiet sie zur Post gegeben werden. Quittung über Ein schreib-, Geld- und Wertsendungen. Ein Bevollmächtigter kann jetzt rechtsgültig quittieren, wenn er seiner Unterschrift den Vermerk »I. V.« oder »In Vollmacht« hinzufügt. Einer Niederschrift des Namens der Firma oder des sonstigen Vollmachtgebers bedarf es nicht mehr. Soweit aber in Empfangsbescheinigungen außer den Namensunterschriften die Firma mit anzugeben ist, kann dies durch Stempelabdruck ge schehen. Inhaber von Einzelfirmen, die außer dem Vor- und Familiennamen noch einen auf ihren Sitz oder ihre Erzeugnisse bezüglichen Zusatz enthalten, z. B. »Adolf Krüger, Leipziger Fabrik für Buchdeckel«, können jetzt in denEmpfangsbescheinigungen die von ihnen zu bewirkende eigenhändige Niederschrift auf den Namenteil — Adolf Krüger — beschränken, den Nachteil — Leipziger Fabrik für Buchdeckel — aber durch Stempelabdruck wiedergeben. Inhaber von Einzelfirmen, die einen von der Firma abweichenden Namen führen, können die Empfangsbescheinigungen jetzt in der Weise angeben, daß sie die Ablieferungsscheine, Paket adressen, Postanweisungen usw. mit einem Abdrucke des den Wortlaut der handelsgerichtlichen Eintragung der Firma wieder gebenden Stempels und mit der handschriftlichen Angabe ihres bürgerlichen Namens versehen, z. B. (Stempelabdruck:) Wilhelm Schnitze, (Handschriftliche Angabe:) Karl Wolf. Belgische Po st ausweiskarten. Die in Belgien ausgestellten Postausweiskarten sind jetzt im Reichspostgebiete gleichfalls zum Nachweise der Identität zu gelassen. Sie sind auf hellgrünem Papier hergestellt, der Vordruck ist französisch und flämisch. Sie gelten 5 Jahre, vorausgesetzt, daß während der Gültigkeitsdauer das Aussehen des Inhabers der Photographie noch entspricht. Erhöhung des preußischen Stempels. Inwieweit zu den Abholungserklärungen für angekommene Postsendungen und den Beglaubigungen ein Stempel verwendet werden muh, richtet sich nach den Landesgesetzen. Im preußischen Staatsgebiet (ausschließlich der Hohenzollernschen Lande und der Insel Helgoland) sind die Abholungserklärungen stempelfrei, auch die Beglaubigung der Unterschrift ist stempelfrei, wenn sie nicht gerichtlich oder notariell erfolgt, in welchem Falle sie jetzt einen Stempel von 3 -4 (früher 1 ^ 50 <H) erfordert. Der Stempel von 1 ^ in Preußen für das auf besonderen Antrag des Empfängers zulässige Abkommen wegen Prüfung der Empfangs berechtigung des Abholers für die Urschrift und Abschrift ist auf 1 .4 50 H erhöht worden. Unbestellbares Paket. über ein von der Postverwaltung dem Absender als unbestell bar gemeldetes Paket kann von jetzt ab der Absender auch dahin verfügen, daß die Sendung von der Postverwaltung auf seine Rechnung und Gefahr verkauft werden soll, oder daß er die Sendung der Postverwaltung preisgibt. Erhöhung der Abstempelungsgebühr. Von jetzt ab beträgt die Abstempelungsgebühr für je 1000 Stück Postkarten, Kartenbriefe, Briefumschläge, Streifbänder und zur Versendung als Drucksachen bestimmte offene Karten seitens der Reichsdruckerei für die Stempelung der Freimarken 3 .4 60 (früher I -4 76 H). Diese Gebühr gilt nur für die Abstempelung selbst; jede Mehrarbeit wird besonders in Rechnung gestellt. 206»