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-4 100, 29. April 1922. Redaktioneller Teil. Vierter Abschnitt. VonderGeschäfts stelle. 8 47. Die Geschäftsstelle und der Geschäftsführer. ->) Die Geschäftsstelle dient den in Z 13 -> Z. 1—3 genannten srganen des Vereins zur Erledigung der ihnen überwiesenen ngelegenheiten. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet. b) Der Geschäftsführer untersteht lediglich dem Vorstande ird ist der unmittelbare Vorgesetzte der übrigen Beamten und ngestellten des Vereins. Er führt die Geschäfte nach seinem om Vorstande mit ihm abgeschlossenen Anstellungsvertrage und er vom Vorstande für die Geschäftsstelle erlassenen Geschäfts- rdnung. I Fünfter Abschnitt. I Vom Vermögen des Vereins. I 8 48. Bestandteile des Vermögens. I Das Vermögen des Börsenvereins besteht, soweit nicht Ver- ligungs- oder Eigentumsbeschränkungen auf Grund von Ver- ragen entgegenstehen, aus: I 1. dem Deutschen Buchhändlerhauses I 2. dem gesamten Zubehör des Hausess I 3. dem Verlage des Börsenblattess I 4. dem übrigen Verlage des Börsenvereins, sowie dem Ma terial zu diesem Verlage s I 5. den angelegten Kapitalien s I K. den Kassenbeständen s I 7. der Bibliothek und den Sammlungeni 8. dem Deutschen Buchhandelsarchiv s 9. den Stiftungen un!> Legaten s 10. der Deutschen Bücherei. H 49. Einkünfte des Vereins. Die EinWnfte des Börsenvereins bilden: 1. die Eintrittsgelder; 2. die jährlichen Beiträge; 3. die außerordentlichen Einnahmen; 4. der Ertrag der angelegten Kapitalien; ö. die Nutzungen des Deutschen Bnchhändlcrhauses; 6. der Ertrag des Börsenblattes; 7. der Ertrag der übrigen Verlagsartikel des Vereins. 8 50. Aufbewahrung des Vermögens. Die Aufbewahrung des Kapitalvermögens und die Ver- retung hierbei verschuldeter Verluste dem Vereine gegenüber legt gemäß Z 24 dem Vorstande ob, der die Wertpapiere und onstigen Geldurkunden des Vereins bei der Reichsbank oder bei eeignelen Bankinstituten zu hinterlcgen hat. Erfolgt die Hintcr- egung nicht bei der Reichsbank, so sind die Stücke getrennt von en Zins- und Erneuerungsscheincn der Wertpapiere zu hintcr- sgen. Sechster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 8 51. Neue Einrichtungen. Sollten in Erfüllung der Zwecke des Vereins neue Anstalten, lassen, Sammlungen oder andere Einrichtungen entstehen, so ind die näheren Bestimmungen über deren Verwaltung gemäß len in ähnlichen Fällen getroffenen vom Vorstande <Z 34 b) fest- usetzen. 8 52. Abänderung der Satzung. -ft Zur Abänderung der Satzung bedarf es eines vom Vor hände oder von sechzig Mitgliedern des Börsenvercins ausgehen den Antrages; letzterer muß sechs Wochen vor einer Hauptver- ammlung dem Vorstände zugegangen sein und zugleich mit der Tagesordnung veröffentlicht werden. Eine wörtliche Fassung der beabsichtigten Änderung ist Hier her nicht erforderlich, vielmehr die Angabe der Ziele und der eilenden Gesichtspunkte, unter denen eine Änderung erfolgen soll, Ausreichend. b) Beschließt eine Hauptversammlung, einen solchen Antrag Huf Satzungsänderung prüfen zu lassen, so ist er einem zu diesem ftehuse gemäß ZA 21 b Z. 7, 33 Z. 5 und 41 b zu wählenden Vierter Abschnitt Vonder Geschäfts st elle. 8 47. Die Geschäftsstelle und der Geschäftsführer. -ft Die Geschäftsstelle dient den in Z 13-- Z. 1—3 genannten Organen des Vereins zur Erledigung der ihnen überwiesenen Angelegenheiten. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet. i>) Der Geschäftsführer untersteht lediglich dem Vorstande und ist der unmittelbare Vorgesetzte der übrigen Beamten und Angestellten des Vereins. Er führt die Geschäfte nach seinem vom Vorstande mit ihm abgeschlossenen Anstellungsvertrage und der vom Vorstande für die Geschäftsstelle erlassenen Geschäfts ordnung. Fünfter Abschnitt. Vom Vermögen des Vereins. 8 48. Bestandteile des Vermögens. Das Vermögen des Börsenvereins besteht, soweit nicht Ver- fügungs- oder Eigentumsbeschränkungen auf Grund von Ver trägen entgegenstehen, aus: 1. dem Deutschen Buchhändlerhause; 2. dem gesamten Zubehör des Hauses; 3. dem Verlage des Börsenblattes; 4. dem übrigen Verlage des Börsendereins, sowie dem Ma terial zu diesem Verlage; 5. den angelegten Kapitalien; 6. den Kassenbeständen; 7. der Bibliothek und den Sammlungen; 8. dem Deutschen Buchhandelsarchiv; 9. den Stiftungen und Legaten; 10. der Deutschen Bücherei. 8 49. Einkünfte des Vereins. Die Einkünfte des Börsenvereins bilden: 1. die Eintrittsgelder; 2. die jährlichen Beiträge; 3. die außerordentlichen Einnahmen; 4. der Ertrag der angelegten Kapitalien; 5. die Nutzungen des Deutschen Buchhändlerhauses; 6. der Ertrag des Börsenblattes; 7. der Ertrag der übrigen Verlagsartikel des Vereins. 8 50. Aufbewahrung des Vermögens. Die Aufbewahrung des Kapitalvermögens und die Ver tretung hierbei verschuldeter Verluste dem Vereine gegenüber liegt gemäß Z 24 dem Vorstande ob, der die Wertpapiere und sonstigen Gcldurkunden des Vereins bei der Reichsbank oder bei geeigneten Bankinstituten zu hinterlegen hat. Erfolgt die Hinter legung nicht bei der Reichsbank, so sind die Stücke getrennt von den Zins- und Ernencrungsschcinen der Wertpapiere zu hinter legen. Sechster Abschnitt. Allgemeine Be st im m ungen. 8 51. Neue Einrichtungen. Sollten in Erfüllung der Zwecke des Vereins neue Anstalten, Kassen, Sammlungen oder andere Einrichtungen entstehen, so sind die näheren Bestimmungen über deren Verwaltung gemäß den in ähnlichen Fällen getroffenen vom Vorstande (Z 34 >0 fcst- zusetzen. . 8 52. Abänderung der Satzung. -ft Zur Abänderung der Satzung bedarf es eines vom Vor stände oder von sechzig Mitgliedern des Börsendereins ausgehen den Antrages; letzterer muß sechs Wochen vor einer Hauptver sammlung dem Vorstände zugcgangen sein und zugleich mit der Tagesordnung veröffentlicht werden. Eine wörtliche Fassung der beabsichtigten Änderung ist hier bei nicht erforderlich, vielmehr die Angabe der Ziele und der leitenden Gesichtspunkte, unter denen eine Änderung erfolgen soll, ausreichend, t>) Beschließt eine Hauptversammlung, einen solchen Antrag auf Satzungsänderung prüfen zu lassen, so ist er einem zu diesem Behufs gemäß ZK 21b Z. 7, 33 Z. 5 und 41b zu wählenden «08