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Redaktioneller Teil. Xi 100, 29. April 1922. Anlage I. Zu Punkt 5 der vor st ehend abgedruckten Tagesordnung. Satzung für die Deutsche Bücherei des Börsenverein« der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. (Die zu beschließenden Änderungen sind durch Fettdruck kenntlich gemacht.» - 8 1. Gründung. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler zu Leipzig'errichtet in Leipzig ein Archiv des deutschen Schrifttums und »es deutschen Buchhandels, eine öffentliche Bibliothek unter dem Namen »Deutsche Bücherei«. Ihre Benutzung ist in ihre» Räumen unentgeltlich gestattet. Sie wird dem Leihverkehr der deutschen Bibliotheken angeschlossen, verleiht aber an diese nur solche Bücher, die in keiner anderen deutschen Bibliothek zu erhalten sind. 8 2. Zweck. Die Deutsche Bücherei hat den Zweck, die gesamte vom l. Januar 1913 an erscheinende deutsche und fremdsprachige Literatur des Inlandes und die deutsche Literatur des Auslandes zu sammeln, aufzubewahren, zur Verfügung zu halten und nach wissenschaftlichen Grundsätzen zu verzeichnen. Werke, die bereits vor 1913 zu erscheinen begonnen haben, sollen nach Möglichkeit durch die früher erschienenen Teile ergänzt werden. Ferner können alle anderen zur gewerbsmäßigen oder nicht gewerbsmäßigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften in deutscher Sprache und bildliche Darstellungen mit oder ohne Schrift gesammelt werden. Ausgeschlossen sind Musikalien, täglich erscheinende periodische Druckschriften und nach Bestimmung des Verwaltungs- rates weitere Druckschriften §3. Gründungsmittel. Die Sächsische Staatsregierung errichtet auf dem von der Stadtgemeinde Leipzig zur Verfügung gestellten Bauplatz oie notwendigen Bibliotheks- und Verwaltungsbaulichkeiten nebst der vollständigen Bibliothekseinrichiung und sie sorgt für die im Laufe der Jahre notwendig werdenden Erweiterungsbauten. Das Grundstück, die Bibliotheks« und Verwaltungsgebäude mit der Bibliothekseinrichiung gehen kosten, und lastenfrei in das Eigentum des Börsenvereins über und bilden mit den Sammlungen einen unveräußerlichen, nur für die Zwecke der Deutschen Bücherei zu verwendenden Besitz des Börsenvereins: sie dürfen nur mit Zustimmung des Sächsischen Staatssiskus und der Stadtgemeinde Leipzig grundbuchlich belastet werden. 8 4. Betriebsmittel. Die Mittel zur Unterhaltung, Verwaltung und zum Ausbau der Sammlungen der Deutschen Bücherei und ihrer Ge- bäude bestehen 1. aus den Beiträgen der Sächsischen Staatsregierung und der Stadtgemeinde Leipzig: 2. aus etwaigen Beiträgen an Geld und Sammlungsgegenständen vom Deutschen Reiche und von anderen Staaten, Ge. meinden, sonstigen Körperschaften und Privatpersonen: 3. aus aufgesammelten Fonds und Stiftungen und deren Erträgnissen. 8 3. Verwaltungsorgane. Die Deutsche Bücherei wird durch den Geschästsführenden Ausschuß, den Verwaltungsrat, die Hauptversammlung des Börsenbereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig verwaltet. 8 6. Zusammensetzung der Geschästsführenden Ausschusses. Der Geschäftssührende Ausschuß besteht aus mindestens zehn Mitgliedern, und zwar dem jeweiligen Ersten Vorsteher des Börsenvereins oder dessen Stellvertreter; dem jeweiligen Ersten Vorsteher des Deutschen Verlegervereins oder dessen Stellvertreter; dem Vertreter der Deutschen Reichsregierung: dem Vertreter der Sächsischen Staatsregierung; dem Vertreter der Stadtgemeinde Leipzig; ferner aus fünf aus dem Kreise des Verwältungsrates zu wählenden Mitgliedern, von denen drei Mitglieder des Börsenvereins sein müssen. Die drei Mitglieder des Börsenvereins werden durch den Vorstand des Börsenvereins, dis anderen beiden Mit- glieder durch den Verwaltungsrat gewählt. Außerdem hat der Geschäftssührende Ausschuß das Recht, ihm geeignet erscheinende Männer zuzuwählen, die nicht unter diese Regel fallen; die Wahl muß einstimmig erfolgen. Die Amtszeit der vom Vorstand des Börsenvereins gewählten Mitglieder läuft von Jahr zu Jahr, die Amtszeit der durch den Verwaltungsrat gewählten Mitglieder drei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Den Vorsitz im Geschästsführenden Ausschuß führt der Erste Vorsteher des Börsenvereins oder dessen Stellvertreter 8 7. Tätigkeit des Geschästsführenden Ausschusses. Der Geschäftssührende Ausschuß versammelt sich aus Einladung des Vorsitzenden, sobald die Geschäftslage dies erfordert Seine Aufgaben sind: 1. Verwaltung der Sammlungen und Überwachung der lausenden Geschäfte, 2. Verwaltung der Fonds und Stiftungen, - 3. Vorbereitung der Vorlagen für den Verwaltungsrat, / 4. Anstellung und Entlassung der Beamten, Regelung der Anstellungsverhältnisse und der Dienstordnung der Beamte^ Der Geschäftssührende Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung ist ein Verhandlungs bericht aufzunehmen, der vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In dringenden Fällen ist schristlichc Abstimmung zulässig. öSO