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11, 15. Januar 1S12. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt t d. Dts-u. Buchbandel. 603 Abzüge vom Gesamteinkommen. Bon dem Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen berücksichtigen sind 2. Renten und dauernde Lasten, die auf Privat-Nechtstiteln beruhen. 3. Die von dem Steuerpflichtigen für seine Person gesetz- oder ver tragsmäßigzu entrichtenden Beiträgezur Kranken-, Unfall-, Alters und Invalidenversicherung, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen, soweit sie den Betrag von 600 .k jährlich nicht übersteigen. Über steigen sie diesen Betrag, so ist der Abzug nur bis zur Höhe von SOO .X gestattet. In Bayern wird nur der Abzug bis zu 400 .k gestattet. Sachsen gibt keine Grenze an. Beiträge dieser Art, welche der Steuerpflichtige für das von ihm zum Betriebe eines Gewerbes gehaltene Personal entrichtet, kommen hier nicht in Betracht, sondern sind als Werbungskosten und zwar ohne Beschränkung auf den Betrag von 600 zu berücksichtigen. Beiträge dieser Art für die zu Haushaltszwecken ange nommenen Personen sind nicht abzugsfähig. 4. Versicherungsprämien, welche für Versicherung des Steuerpflich tigen oder eines nicht selbständig zu veranlagenden Haushaltungs- Angehörigen auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit sie den Betrag von 600 .k jährlich nicht übersteigen. Der Einkauf in sogenannte Sterbe- oder Begräbniskafsen ist dem Ab schluß einer Versicherung auf den Todesfall gleichzuachten. In der Steuererklärung ist der Betrag der Prämien und außerdem die Versicherungsanstalt sowie die Nummer der Police auzugeben, auf Verlangen auch die Police und letzte Prämienquittung vor zulegen. In Bayern find Lebensversicherungsprämien nur bis zum Betrage von 400 jährlich abzugsfähig. — In S a ch s en ist der Abzug von Prämienzahlungen zur Lebensversicherung überhaupt nicht gestattet. 5. Die auf Grund rechtlicher Verpflichtung vom Steuerpflichtigen zur allmählichen Tilgung eines auf seinen: Grundstück haftenden Schuldkapitals zu entrichtenden Beiträge, insoweit diese ein Prozent des Kapitals und den Betrag von 600 nicht über steigen. Was bei Berechnung des Einkommens nicht ab gezogen werden darf. 1. Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Ver mögens, zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapital abtragungen. 2. Die zur Bestreitung des Haushalts des Steuerpflichtigen und zum Unterhalt seiner Angehörigen gemachten Ausgaben, insbesondere alle Aufwendungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse, wie die für Wohnung, Miete, Nahrung, Kleidung, Bedienung (Dienstmädchen, Aufwartefrau), Pflege, Erziehung, einfchl. des Geldwertes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes. Aufwendungen zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltungspflicht gegen Angehörige sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie diesen durch Privat-Rechtstitel zugesichert sind. Nichtanrechnung von Steuern. Bon Steuerpflichtigen, welche Gesellschafter einer steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind, wird derjenige Teil, der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinn wenn I. die Gesellschaft im letzten Steuerjahre zur Einkommensteuer herangezogen^ worden ^ist; r e ch n e n i st. Die Veranlagung physischer Personen erfolgt nach dem Ergebnisse des dem Steuerjahrc unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres und nach dem mutmaßlichen Jahresertrage. Einkünfte eines Han del- oder Gewerbetreibenden aus Verkäufen vo n Waren uswauf Kredit gehören zu dem Ein kommen des Kalenderjahres, in dem der Verkauf abgeschlossen ist, nicht etwa zun: Einkommendes Jahres, in dem der Betrag für die Ware bezahlt wird. Bei Ermittelung des Einkommens nach dem mutmaßlichen Iah rcsertrage find mutmaßliche Ausfälle und Verluste ebenso wie die mut maßlichen Einnahmen zu berücksichtigen. Der Geschäftsgewinu aus Handel und Gewerbe wird bei physischen Personen, welche Handelsbücher nach Vorschrift der §8 38 ff. HGB. führen, in Preußen und Sachsen nach dem Durchschnitte der drei dem Steuerjahre unmittelbar vorangegangenen Wirtschafts-, Betriebsjahre, und wenn der Betrieb noch nicht so lange besteht oder Bücher noch nicht so lange geführt werden, nach dem Durchschnitt der kürzeren Zeit, sür welcheJahresabschlüsse vorliegen, und wenn ein Jahresabschluß überhaupt noch nicht vorliegt, nach dem mutmaßlichen Jahresertrage veranschlagt. Maßgebend ist für jeden Steuerpflichtigen das von ihm angenommene Wirtschafts-(Betriebs) Jahr, auch wenn dieses weder mit dem Kalenderjahre noch mit dem Steuerjahre zusammenfällt. Als der Veranlagung unmittelbar voran- gegangen gilt das letzte Betriebsjahr, dessen Ergebnisse zur Zeit der Ver anlagung (Steuererklärung) festgestellt werden können. Bei der Durchschnittsberechnung ist in Preußen der etwaige Verlust eines Jahres von dem Gewinn der anderen Jahre abzuziehen. In Sachsen ist dies nicht gestattet. Hier muß vielmehr das mit Verlust abschließende Jahr mit Null eingesetzt werden. Bezieht ein Steuerpflichtiger, dessen Einkommen aus Handel und Gewerbe oder aus Grundbesitz nach dreijährigem Durchschnitt zu veran lagen ist, neben diesem Einkommen noch Einnahmen aus irgendeiner anderen Einkommensquelle z. B. aus Kapitalvermögen oder aus Ge winn bringender Beschäftigung, so wird dieses sonstige Einkommen nicht nach dem Durchschnitt der drei letzten Jahre, sondern nach dem Ertrage für das letzte Kalenderjahr berechnet. Von der Steuererklärung im besonder::: Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Jeder in Preußen mit einem Einkommen von mehr als 3000 .«, in Bayern 2000 .k, in Sachsen 1600 zur Einkommensteuer veranlagte Steuerpflichtige ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, die auf vorgefchriebenem, von dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission zu verabfolgenden Formulare erfolgen oder schriftlich zu Protokoll gegeben werden kann. Vorschriften zur richtigen Ausfüllung der Bei der Steuererklärung über das Einkommen physischerPersonen ist folgendes zu beachten: a) dem eigenen Einkommen hat der Steuerpflichtige das etwaige besondere Einkommen seiner nicht selbständig zu veranlagenden Ehefrau hinzuzurechnen. b) Das steuerpflichtige Einkommen ist aus jeder der vier Einkommens quellen (s. oben) besonders anzugeben. Stellt sich als Ergebnis der Berechnung des Einkommens aus einer einzelnen Quelle ein Verlust heraus, so ist auch dies anzugeben und bei der Feststellung des Gesamteinkommens zu berücksichtigen. o) Besonders anzugeben sind: ») Schuldenzinsen und Renten, mit Ausnahme der Zinsen von Geschäftsschulden, welche bei Berechnung des Einkommens aus Handel und Gewerbe zu berücksichtigen sind. b) Dauernde Lasten (z. B. Altenteile), welche auf besonderen Rechtstiteln, Verträgen, Verschreibungen, letztwilligen Ver- fügungen beruhen. o) Beiträge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Jnvalidenver- sicherungs-, Witwen-, Waisen- und Pensionskassen für die eigene Person des Steuerpflichtigen. ck) Lebensversicherungsprämien. 6) Das Einkommen, welches der Steuerpflichtige aus einem außer halb seines Wohnortes belegenen Grundbesitz oder betriebenen Gewerbe bezieht, ist bei Angabe des Gesamteinkommens unter Einkommen aus Grundvermögen oder Einkommen aus Handel, Gewerbe, Bergbau zu berücksichtigen, außerdem aber am Schluffe besonders aufzuführen. o) Das Einkommen, welches auf Gewinnanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung entfällt, ist besonders anzugeben. Die Steuererklärung ist unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind, zu datieren und von dem zur Abgabe Verpflichteten durch Namensunterschrift zu voll ziehen. Bedenken gegen die Steuererklärung. Wenn gegen die Angaben einer Steuererklärung Bedenken bestehen, dann ist dies dem Steuerpflichtigen mitzuteilen mit der Aufforderung, sich darüber zu erklären, oder bestimmte Fragen über noch aufzuklärende, 78«