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^ 251, 27. Oktober 1904. Nichtamtlicher Teil. 9341 und vom Verband der Erfinder und Knnstgewerbetreibenden (^88ociation äs8 invsntsur8 st arti8ts8 inäustrislst, sowie vom Syndikat für künstlerisches Eigentum auf Grund eines von einem Spezialausschnß am 19. Februar 1904 ein gereichten besonder» Berichts genehmigt wurde. Ferner gibt es einen Mustervertragsentwurf für die Bildhauerei, den der Ausschuß für Skulptur des gleichen Syndikats verfaßt hat, und endlich hat die Vereinigung der Bronzefabrikanten einen Entwurf verfaßt. (Diese Schriftstücke werden demnächst vom Droit ä'^utsur mit andern auf den Verlagsvertrag bezüglichen Materialien zusammenhängend wie im Jahre 1892 veröffentlicht werden). Man sollte diese Arbeiten in der bestimmten Richtung weiterführen, daß »die regelmäßige Anwendung des Urheberrechts nicht in dem Verzicht auf die Nutzung, sondern im Gegenteil in dem Genuß derselben besteht«. Dieser Bericht wird unterstützt durch Herrn Grand- igneaux, den Generalagenten der Union artigtigns cks8 8onlxtsnr8-inoäsl8nr8, der für ein Abkommen zwischen den Parteien spricht, das die Künstler in den für die Hervor bringung von Kunstwerken unbedingt notwendigen ästheti schen Studien und Untersuchungen aufmuntern und im wohl- verstandnen Interesse des Gewerbetreibenden den Marktwert des Werkes durch den mit dem Künstlernamen verknüpften Ruf steigern soll. Durch Aufstellung eines Usancenkodex, einer seits für die plastische, anderseits für die graphische Kunst, »werde die Association den Autoren die Mittel an die Hand geben, dem vollständigen Verlust ihrer Rechte zu entgehen, und auch den Verlegern die Versuchung ersparen, ihre Eigen schaft als Geschäftsleute nicht mißbräuchlich zu ungunsten der Künstler auszunutzen«. Da die Verleger von Kunstobjekten in Marseille nicht vertreten waren, was sämtliche Redner lebhaft bedauerten, so beschränkte sich die Debatte fast ausschließlich auf die Art des Vorgehens auf diesem Gebiet. Man war allgemein damit ein verstanden, daß zur Erzielung eines praktischen Ergebnisses die Frage gemeinsam geprüft und eine von beiden Teilen angenommene billige Lösung gesucht werden müsse; aber, so fragte man sich, sollen schon jetzt die Hauptgrundsätze, die nach der ^.88ooistion littsrairs et artietigus unbedingt zu wahren sind, aufgestellt werden und welche? Die Herren Constant, Mack und Eisenmann hatten einen sehr in die Einzelheiten gehenden Beschlußentwurf ausgearbeitet, in dem auch von Stempeln oder Markieren der Vervielfältigungen, sowie vom Schutz des Künstlernamens die Rede war. Schließlich hielt man sich aber an die schon in früher» Kongressen und besonders in Weimar aufgestellten Regeln und nahm einen Gesamtantrag (0. I) zugunsten der Fort setzung der Arbeiten auf dieser Grundlage an. Die zu einer Vereinheitlichung sich eignenden Vorschriften sollen aber nicht durch eine internationale Kommission, sondern durch den Pariser Ausschuß und gleichzeitig mit diesem durch andre Landesausschüsse gesucht werden. Schutz der alten Denkmäler. In seinem sehr bei fällig aufgenommenen Bericht fordert Herr Charles Lucas zuerst die Überwachung dieser Denkmäler nicht allein durch die besondern Kommissionen, die in den meisten Ländern zu diesem Zweck eingesetzt sind, sondern auch durch die Archi tekten- oder Archäologenvereine, die in den betreffenden Gegenden oder Ortschaften bestehen. Diese Kommissionen und Vereine hätten hauptsächlich über die Unverletzlichkeit des Werks zu wachen und dadurch das Persönlichkeitsrecht (äroit moral) des Künstlers zu schützen, das die öffentliche Mei nung und die Rechtsprechung immer mehr den Urhebern zuerkennen; in zweiter Linie sollten sie ermächtigt werden, einen Bruchteil der Eintrittsgelder der Besucher oder des Ertrages der diesen Denkmälern gewidmeten Veröffent- Börtulblatt für den deutschen Buchender 71. Jakrgan» lichungen zu beziehen, und zwar wäre diese Bezugsberechtigung auf das in einem Entwurf der Looists cks8 Asus äs lstire8 vorgesehene System der Abgabepflicht an gemeinfreien Werken aufzubauen. Damit würden auch die notwendigen Einkünfte zur Erhaltung der Denkmäler und zu den auf sie bezüglichen Veröffentlichungen geschafft. Die Neuheit des Berichts des Herrn Lucas bestand somit darin, daß zwei von der Association an ihren Kongressen hervorgehobene Grundsätze auf das Kunstgebiet angewandt wurden, nämlich der Schutz der Autorpersönlichkeit und die Abgabepflicht auf gemeinfreie Werke. Aber selbst Herr Mack, der entschiedene Verteidiger dieses letztem Systems, fand, es würde dadurch die Frage zu sehr auf ein Gebiet hinübergespielt, auf dem sie nicht eben gerade am besten geprüft werden könne. Deshalb spiegelt sich in dem angenommenen Beschluß (0. II), wenn dieser auch die Schaffung von Mitteln zur pietätvollen Bewahrung dieser Denkmäler für wünschenswert erklärt, doch dieser Vorbehalt und diese Einschränkung wieder. Übersetzungsrecht in vielsprachigen Ländern. Der kurze Bericht des Herrn I. Lermina über diese Frage bezweckt, diejenigen zu verwarnen, die geneigt sein könnten, das ausschließliche Übersetzungsrecht in Ländern, wo mehrere Landessprachen oder Dialekte gesprochen werden, zu ver kennen. Herr Lermina denkt hierbei nicht sowohl an das Provenyalische, als ganz besonders an die Sprachverschieden- heit Rußlands und an das Schicksal, das die Werke von Sienkiewicz in diesem Lande erlitten haben. »Die Logik und die Billigkeit verlangen mit aller Entschiedenheit, daß der Autor der einzige Herr darüber bleibe, ob er die Übersetzung er lauben will oder nicht. Niemals ist uns der Gedanke ge kommen, daß das Werk Mistrals ohne seine Genehmigung übertragen werden dürste.« Der Antrag, der neuerdings dieses Recht bestätigt, konnte denn auch im Kongreß auf keinen Widerstand stoßen und wurde einstimmig an genommen. Schutz der Kunstwerke in Museen. Die dritte Sitzung wurde durch die Verlesung eines sehr fein durch dachten Berichtes des Herrn PH. Auguier, Direktors des Museums von Longchamp in Marseille, eröffnet, der über folgende Fragen handelte: »Welches sind in bezug auf die Vervielfältigung von in Museen befindlichen Kunst werken die Rechte dieser Museen, und welche Verpflichtungen gehen letztere ein gegenüber den Künstlern, deren Werke sie besitzen? Treten die Museen vollständig an Stelle der Künstler, oder bewahren letztere einen Teil der durch ihre Schöpfung erlangten Eigentumsrechte? Der Berichterstatter prüft die in dieser Hinsicht von der französischen Kunst verwaltung aufgestellten- Vorschriften (Reglement vom 3. No vember 1878, wonach der Staat das Recht hat, die von ihm gekauften Werke zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen), sowie die von den Museen der Departements und der einzelnen Städte befolgten Regeln, die jedoch oft von den Gemeindebehörden ohne Zutun des Direktors auf gestellt werden.*) Herr Auguier vergleicht diese Maß regeln mit den Rechtsgrundsätzen, die dieses Gebiet nach Herrn Pouillet beherschen sollten, und zeigt die Mängel und die Gefahren der jetzigen Rechtslage. Obgleich ein Museum ein Interesse daran hat, daß überall gute Ver vielfältigungen seiner Schätze verbreitet werden, so sollte es dennoch den Kopisten einige Beschränkungen auf- erlcgen, namentlich wenn es sich um Wiedergabe von *1 »So glaubte ein Gemeinderat, einem Privaten das aus schließliche Monopol zur Wiedergabe der von einem unserer größten Künstler seiner Vaterstadt vermachten Werke übertragen zu können.« 1227