Volltext Seite (XML)
oigtlän-ischer Anzeiger ISS IS Novewber ISS» flog. aupt- den. ne erge Streitigkeiten erzeugt. Diesen zu entgehen, ist es das Si cherste, sich möglichst alle Leistungen baar bezahlen oder schrift- irm gege eng» >grun Pl» md, Tagen, ctofreie Plan ollmäih ich st 'N, der bezie weiter hm Fort sollt rfahre Oder sollte vielleicht die Bestimmung: der Anfang der Verjährungsfrist ist vom Schluffe desjenigen Jahres an zu rechnen, in welchem die Ansprüche gefordert werden konnten, auch die Fälle mit treffen, wo der Gläubiger zwar den An spruch zu fordern berechtigt war, aber durch ein in seiner oder des Schuldners Person liegendes Hinderniß sich davon abgehalten sah? Die entschiedenste Billigkeit spricht dafür und daher könnte sich leicht die künftige Praxis dafür entscheiden; aber zu läugnen ist es nicht, daß sich das Gesetz hätte an ders ausdrücken sollen, wenn es dieß beabsichtigte. — Man sieht hieraus, wie lückenhaft das Gesetz sei und wie viel Keime zu Streitigkeiten es enthalte. Um Streitigkeiten über ein Recht abzuschneiden, hat es das Recht gleich selbst genommen, aber dennoch dadurch wahrscheinlich vielmehr ngen verbürgt, so kommt ihm, wenn nicht etwas An- ausdrücklich verabredet worden, die gegen die Haupt Was das Härteste scheint, ist noch die Bestimmung, daß gegen diese Verjährung keine Wiedereinsetzung in den vori gen Stand stattsinden soll. Das heißt: Die Verjährung läuft fort, wenn auch der Gläubiger ganz ohne seine Schuld seinen Anspruch nicht hat früher geltend machen können, z. B. selbst, wenn er in Gefangenschaft, oder in schwere Krankheit fiel, oder der Schuldner nicht zu treffen war und dergleichen. Besonderer Anlaß zu unzähligen Streitigkeiten wird in der Bestimmung, daß die Verjährung der Forderung vom Schluffe des Jahres, da sie gefordert werden konnte, beginne und in der oft sehr schwierigen Frage liegen: Wenn konnte ein Anspruch gefordert werden? Ein Arzt z. B. kann seine Kosten nicht wohl nach jedem Besuche fordern, sondern erst, wenn die Krankheit beendet ist, oder von ihm nicht mehr behandelt wird. Wann ist sie aber beendigt? Wann hat ein Sachwalter seine Gebühren zu fordern? Nicht immer sind es Processe, oft Erbschafts-, Pachtverhältnisse und dergleichen mehr, die er bearbeitet. So weiß die Gerichtsbehörde in vielen Fällen nicht, von welchem Theile sie die Kosten fordern soll; oft entscheidet sich dieß erst nach Jahren; sie muß häufig die Acten aus der Hand geben und bekommt sie vielleicht erst nach Ablauf der Verjährung zurück. Sie kann die Kosten wohl fordern, weiß aber nicht, ob sie solche von dem richtigen Schuldner fordert. laufende Verjährung auch zu statten und er ist noch fern begünstigt, als eine Unterbrechung der Verjährung geltend gemacht werden kann, wenn sie bei oder schon der Verbürgung stattgefunden hat, und solches dem Bür- bekannt gewesen ist, oder wenn die oben erwähnten rich- en Verfügungen auf Antrag des Gläubigers dem Bür- mit der Bemerkung, daß dadurch die Verjährung unter en werde, gerichtlich notisizirt worden sind. st nun die Verjährung unterbrochen worden, die Schuld dennoch nicht bezahlt, so fängt eine neue Verjährung ufen an» und es geht nach Verlauf einer gewissen Zeit orderung durch Verjährung immer noch verloren. Man cheide hier folgende Fälle: l) wenn geklagt, aber keine Verurtheilung erfolgt oder wenigstens eine gerichtliche Anzeige der Forderung an Schuldner erlassen worden ist, so verjährt die Schuld halb anderweiter drei Jahre von der letzten Handlung Gerichts oder einer Proceßpartei an gerechnet. 2- Wenn die Schuld schriftlich, sei es nun vor dem densrichter, vor den Gericht oder auch nur außergericht anerkannt worden ist, oder wenn schon eine gerichtliche «Heilung stattgefunden hat, verjährt sie in 31 Jahren Zum Schluffe bleibt noch übrig daran zu erinnern, daß allx Forderungen, außer den unter 1 bis 13 aufgeführten, jchrr AbonnementSpreiS für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. — Die JnsertionSgebühren erden mit 1 Ngr. für die gespaltene CorpuS-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhältniß des Raumes. — Das neue Verjährungsgefetz, eine Warnung für alle. (Beschluß.) elbst der Besitz eines beweglichen Pfandes schützt nicht ändig gegen den Ablauf der dreijährigen Verjährung, laubiger darf sich zwar fortwährend an das Pfand hal- wenn aber daraus seine Forderung nicht vollständig be- ,gt wird, verliert er den Rest. at sich jemand für eine der dreizehn Gattungen von rchen johan m, lO. auf mH 'lpol )err>> nv E v on je Gechszigster^ahrgang. Verantwortliche Redaction: 0 r. G. A Diuck uad »erlag voo Moritz Wieprecht ta Planen. ochen und 3 Tagen. Lasern der Schuldner nach abgelaufener Verjährung Schuld ganz oder theilweise bezahlt hat, kann er das Hile nicht zurück fordern. Wenn er nach bereits eingetretener Verjährung die Be nz nochmals verspricht, so ist er daran gebunden, jedoch ihn auch dieß Versprechen nach drei Jahren, wenn es t schriftlich gegeben worden ist. cherste, sich mogllchst aue Leistungen baar bezay Eine bereits verjährte Post kann auch von dem Schuld- liche Bekenntnisse darüber ausstellen zu lassen. > wenn ihm später der Gläubiger etwas schuldig wird, t in Gegenrechnung gebracht werden.