Volltext Seite (XML)
oigtländifcher Anzeiger 24. April »84» ag- 1 Gro Vrund und 8 St. 8 Sä. h Etsns der no^ as anzo besitz dn sollte ich chnung, sein, sn ut Di !) vor ren; n anstatt zu v i einem t und zwar » sind: M über. ijendc ordene und e Liede >b der W Jeder Unteithänigkeit«- und HörigkeilSverband hört für immrr auf. Ohne Entschädigung sind aufgehoben: 1) die PalrimonalgerichtSbarkeit und die grundherrliche Polizei, sammr den aus diesen Rechten fließenden Befug nissen, Eremtronen und Abgaben; L) di« aut dem gut»- und schuyherrlichen Verbände fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen. icr AboiinemcntSpreiS für dieses Blatt, auch bei Beziehung durch die Post, 1 Thlr. 6 Ngr. — Die Jnfertionsgebührcn den mit 1 Ngr. für die gespaltene Corpus-Zeile berechnet, größere Schrift nach Verhältuiß des Raumes. Zn zahlreichen, theilt an die unterzeichnelen Ministerien, tbeilt an das Gesammtministerium gelichteten, von diesem aber anher m gewesenen Eingaben wird darauf ang,tragen, daß schleunigst das nach §. SS der deutschen Grundrechte wegen Aufhebung des Landes noch erforderliche Gesetz erlassen werden möge, weil man von demselben zugleich den Wegfall der Feudallaften und insondrr- de« Lehngeldes erwartet. Dieser, wie et scheint, ziemlich verbreiteten irrigen Auffassung der einschlagenden Bestimmungen der Grundrechte glauben die iea der Justiz und des Innern am zweckmäßigsten auf dem Wege der Oeffentlichkeit zu begegnen. Der Lebn«verband, von dessen Aufhebung tz. SS spricht, bedeutet Lat Berhältniß, in welchem die Besitzer wirklicher Lebngüter — »e, Mann- und Weiberlehne, Erblehne u sw. — einerseits zu dem Lehnthrrrn, andererseits zu den nach den Bestimmungen des und der Lehnegesetze zur Nachfolge in diese Lehnsguter Berechtigten — Mitbelehnten, Gesammthändern, — stehen, und vermöge iksclben in der Verfügung über ihre Besitzungen durch Veräußerung, Verpfändung und leytwillige Verordnung mehr oder weniger kl und vornehmlich dabei an die Einwilligung te« Lehnsherrn, al« Obereigenthümer«, gebunden sind, auch unter gewissen Umständen jungen gänzlich verlustig werden können. Btt der K. SS der Grundrechte vorgeschrirbenrn Aufhebung des LehaSverbande« sind daher tz,r bäuerlicher Grundstücke, mit Ausnahme weniger, die Eigenschaft wirtlicher Lehngüter habenden sogenaantea Bauerlehne, gar nicht l und e« muß daher auch das deshalb zu erlassende Gesetz auf sie ohne allen Einfluß bleibco. Dagegen sind auf die sogenannten Feudallasten und insonderheit das Lehngeld zu bczirhende Bestimmungen nur in 8§. 3«, SS und rundrechte enthalten. Diese Paragraphen lauten wörtlich so: e u. ts der rummt n e Lieb t Dai d der mein >llen nchich durch die Grundrechte selbst unmittelbar und daher seit deren Bekanntmachung, ohne Entschädigung in Wegfall die aus dem gut»- und schutzhrrrlichen Verbände fließenden persönlichen Abgaben und Leistungen, b) Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche dem bisher Berechtigte« dafür oblagen. § 36. Alle auf Grund und BodeN haftenden Abgaben und Letstungea, insbesondere die Zevnlcn, sinls ablösbar: ob nur auf Antrag des Belasteten oder auch des Berechtigten, und in welcher Weise, bleibt der Gesetzgebung der »iuzelnen Staaten überlassen. Es soll fortan kein Grundstück mit einer unablöSdarea Abgabe »der Leistung belastet «erden. Ao« diesen Bestimmungen in Vergleich mit dem Ciusührungsaesetzt der deutschen Grundrechte ergiebt sich, daß von den Abgaben angen, welche man mit dem Namen von Feudallasten zu bezeichnen pfleg», c) d» Patrimonialgerichtsbarkeit und grundherrlichen Polizei fließenden Abgaben bis zu den deshalb durch Gesetz zu treffenden neuen »gen forlbestehen sollen. Nächst den zu c) über die künftige Einrichtung der Gericht»- uud Polizeipflege nach Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, »eil nölbig, zu erlassenden Gesetzen, ist daher aus dem Wege der Landeegesetzgebung für die Beseitigung d»r sogenannten Feudal- ichl« weiter zu thun, als zu -) noch nolhigen nähern Bestimmungen über die schon jetzt durch di« Grundrechte selbst in Wegfall gebrachten persönlichen Abgaben unzen zu »reffen, uno, da bekanntlich über Ablösung der auf Grund und Boden hastenden Abgaben und Leistungen im che Sachsen Gesetze bereit» bestehen, " , . S» b- W einer Revision zu unterwerfen und, wo es ndthig scheint, abzuändern und zu ergänzen. Mehrere hierauf (» unv d) sich beziehende Gesetzentwürfe sind in der mit vielfachen Erörterungen verbundenen Bearbeitung noch , einer derselben aber, welcher den Beweis uud die Ablösung de» Lehngelde« betrifft, ist bereit« vollendet und an die Kammern grlangl Da aber noch den autdrücklichen Bestimmungen der Grundrechte alle auf GrunV und Boden haftenden Abgaben und Leistungen auch die bisherigen Gut« - und Grundherren zu entrichtenden, nicht ohne Entschädigung derselben hinwegfallen, sondern abgelöst Mm, so ,st e« eine irrige und aus einem Mißverständnisse der Grundrechte beruhende Erwartung, daß, in Folg, der von denselben . denen Aufhebung de« Leyntverbande«, auf Grund und Boden haftende Feudallasten und unter diesen da« Lehngrld auszuheben Boden haftenden Abgaben und Leistungen obzu lösen, d. b. nur gegen Entschädigung in Wegfall zu bringen sind, eist von den Lande<grsetzen Bestimmungen getroffen werden sollen; daß aber Sechszigfter Jahrgang Verantwortliche Redaction: v r. G Druck und Verlag von Moritz Wieprecht in Ptauen. 48 mit Snitz z Louise e 57 jsenen 8 chermali lassens ms ein 'm dai l und UtÜckk ! zei 'en, so mir den i Grod berz >eration inen d ie frei» Obzed