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zum LOsten Stück Dotgtlänblschen Anzeigers. D < « 2r. Ma- rsrs. Die Bedingungen, unter welchen, laut der deshalb besonder- erlassenen Patente, die ltischsteuern vom Haus, und Bankschlachten auf di« ü Hahr« vom Januar ig26 bis ult. «cemder i8Zl im hiesiges Amtsbezirke verpachtet werden sollen, sind folgender 2) liegt benPächten überhaupt das wegen Erhebung der Fleischfleuer unterm rZ.Jnlii 1818 ins Land ergangen« allerhöchste Mandat zum Grunde; 2) sollen die Pachte nicht wie zeither nach den verschirbenenGerichtsantheilen und nach dem Unterschied« der Alte und Neu« Eanzlei« Schrift, und Amlsässigen oder unmitteibarea Ortschaften, sondern überhaupt Dörferweise abgeschlossen werden, so daß mithin in jedem einzelnen Dorf« rücksichtlich des HausschlachtenS nur ein Pacht statt finden soll. 3) im Fall Fein besonderer Vorstand geleistet wird, müssen zwei Termine des Pachtgeldes prsenumeran^o bezahlt werden; 4) wird in Gemäshett §. 17. des schon ungezogenen Mandat- bei der Verpachtung jeden OrtS, der Commun und nach dieser der Fleischer-Innung desselben der Vorzug vor allen Andern gegeben; 5) muß, wenn die Eommun hierauf Anspruch macht, sotche durch ihren Richter oder son« sttge Abgeordnete an dem in schvngedachten Patenten bet einem jeden Ork festgesetzten Tage bestimmt allhter erscheinen und sich deshalb erklären, indem beim etwanigen Außen, bleiben auch der Pacht mit Andern abgeschlossen werden wird, all« etwa nachher nöthiz werdende Verfügungen aber ohne Ausnahme onf Kosten der säumigen CvmMun gehen ; 6) sollen nur die bei Abschiteßung des neuen PachtS in einem Dorfe vorhandenen Bank« schlichter und die in einer Stadt vorhandenen Jnnungsgenvffen als zum Pachte gehörig qMSeh«n w«rden, die später sich dahin wendenden, oder in die Innung eintretenden - FWchermeister aber auf die Dauer der Pachtzeit bei jenen ihr geschlachtetes Vieh Mandat« mäßig zu versteuern gehalten seyn, wenn dies« fie nicht freiwillig in den Pacht aufnehmen »der sonst sich mit ihnen vergleichen; 7) soll es zwar bet der in dem Mandate vom rz. IM »8?8 §. »3. «ud No. r enthaltenen Vorschrift: baß die daselbst den Officianten eines RittergutHS zugestandene Fleischsteuerfreiheit sich nur auf die ihnen geordneten Fletschbeputate erstrecke, verbleiben; doch soll es auch bet der zeither vbservanzmäßig bestandenen Befreiung der Ritterguthspächter, in Ansehung deü zu ihrer Haus, Cvnsumtion geschlachteten Viehe-, ja selbst in dem Falle inner bewenden, wenn auch der Ritterguthsbesitzer mit den Srint« gen in Person sich auf dem Guthe aufhält; 8) darf der neue Pachter bet Vermeidung hoher Strafe Niemanden in Verwägung und Versteurung veö Fleische- noch sonst im geringsten devorthrilen ober zu Beschwerden Ver« anlassung geben. Däfern auch während der Pachtzeit das im gten, 9ten, roten und rrten §. des an» Mandat- besiimmttV^M» v, Beziehung Mva-Trtvicht vt- zu versiffter«, den