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den Fleisches und der Kleinodien abgeändert »erden sollte; so Muß Pachter diesem alle» genau nachkommen und darf ein Mehreres an Fletschsteuer, als gestattet werden wird, nicht erheben, auch alle etwa dadurch erleidende Einbuße ganz allein tragen, und an den allerhöchsten Fiscum auf keine Weise einige Ansprüche machen, muß sich aber, wenn der gegenwärtig zu erhebende Satz der Fletschsteuer während der Pachtjett erhöhet werden sollte, auch ritte verhältnißmäßige Erhöhung der gegenwärtigen neue» Pachtgelder ge fallen lassen; 9) das Pachtgeld muß alljährlich in 4 Terminen, von Viertel- jtt Vierteljahre» und berge» stalt abgeführt werden,, daß ». bei Pachten von jährlich roo thlr. und drüber, die Zahlung halb baar und halb in Cassenbillels, di« baare Hälfte aber wiederum halb in Eonventions-Speriesthaker», Gulden oder halbenGolden, und halb in andern Lon, ventionsmäßigen Münjsvrten, jedoch nicht in Scheidemünze,* d, bet Pachten unter jährlich roo thlr. aber halb baar und halb in Cassenbillets, erster« kann jedoch nur in kleinern conventivnS, mäßige» Münjsvrten, aber ebenfalls nicht in Scheivemünj«, erfolgen; ro) die Abführung der Pachtgelder geschieht auf Kosten und Gefahr des Pachters, und muß richtig und ohne Rest auch von Termin ju Termin erfolgt». Keineswegs aber dürfen bei Vermeidung einer Geldstrafe von Zwölf Thalern auch nach Befinden sofortiger execu, livischer Beitreibung jwet Termine zusammen kommen. ' ir) Sollten sich während der Pachtjeit solche allgemeine Unglücksfälle und außerordentliche Umstände im Lande ereignen, wodurch die Fleisch r Consumtion erheblich und fortdauernd , vermindert w«eden sollte; fo wirb daS hoheGeheimeFinanz »Collegium aufAnfuchen des Pachters und auf gänzlichen Beweis der erlittenen Einbuße, der Verminderung oder des Erlasses halber billige Verfügung zu treffen wissen, weshalb der Pachter auf dasjenige Jahr, worauf er einen Erlaß in de» vorhin bestimmten Fällen suchet, ein vollständiges Verzeichnis der an Fleischsteuern erlangten sämmtlichen Einnahme, es mag solche baar oder in Resten bestehen, einzareichen und in deren Zusammenstellung mit dem Pachtgelbe den Verlust zu bescheinigen, auch nach Befinden eidlich zu bestärken, außerdem aber Pach ter einigen Erlaß nicht suchen noch verlangen darf, vielmehr 12) alle ander,Schaven und Gefahr, fo wie sämmtliche wegen derVerpachtung Müehevde Ausgaben und Unkosten für sich allein trage» muß, rz) Sollte Pachter vor Ende der Pachtjeit mit Tode abgehen; fo bleibt lediglich»««?aller, höchsten Behörde Vorbehalte», darüber zu entscheid,», ob die Erben fernerhin bis ju Ende der Pachtzeit ihres Erblassers oder auf kürzere Zeit bet dem Pochte gelassen werden sollen, dagegen diese ihrer SeitS zu Erfüllung des Contraets bis mit Ablauf der Pachtszeit ausdrücklich verbunden sind; 14) von denjenigen Geldstrafen, welche auf die von dem Pachter oder Pächtern mit Wahr, -eit angezeigten Fletschsteuer, Unttrschleife in GemäSheit des schon angtjvgenen Mandats vom rs. Julit i8«8 §. »4« «md 20. dtctirt vnd ringebracht werden, soll derselbe den Vierten Theil erhalten. Solches wird der allgemeinen Bekanntmachung halber hierdurch zur öffentlichen Keontniß -e, bracht. Amt Plauen, am 17. Mai 1825. König!. Sächs. bestallter Amtmann allda, als eomml-sarlu, causa«, G a u d t ch. Edictal, Ladung. Wegen der auf dem, im hiesigen Amtsbejirke gelegenen fchrtft- sässigtn Rlttergutht Heinersgrüsi annvch mstchert haftendtn ross Mss, Matvnu», welch« «evl.