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Nr. L2S. Sonnabend, den 4. Juni 1SV4. 3. Jahrgang. Wffche NolkMung Erscheint . «ezogSprri-! HlertelMrl. 1 Mk. LÖ Pf. söhne Bestellgeld " - "l. Etn ' nach«, mit NnSnabme der S»nn> und Festtage. . . - auheroeulschen Poslanstalt lt. ZetiungSpretSI. Einzelnummer tv Ps RedakttonS-Evrechslunde: II—I Ubr. Unabhängige; Tageblatt für lvabrdrtt. becbt u. freibeit. Inserate werden die 6gespaltene Pelitzeile oder deren Raum m IL Pf. berechnet, bet Wiederholung bedeutender Rabatt, Puchdruckerei, Redaktion und Wrschästsftell« : Dresden, Pillnltzer Strafte 4». — Fernsprecher Rint I Nr. >:«<>. Prozeß Hoensbroech gegen Dasbach. In Trier fand am 31. Mai unter grobe»! Andrang des Publikums und der Presse vor der Zivilkammer des Amtsgerichts die Verhandlung der Zivilklage des Grafen Hoensbroech gegen den Reichs- nnd Landtagsabgcord- ueten Dasbach statt. Es handelt sich bekanntlich um die von Hoensbroech erhobene Forderung auf Auszahlung der vom Abg. Dasbach in einer Rirdorfer Volksversammlung ansgelobten Belohnung von 2000 Gulden für den Nach weis, daß der Satz: Der Zweck heiligt die Mittel! in jesuiti schen Schriften enthalten ist. Den Vorsitz im Gerichtshof, Per aus Anlab der Verhandlung besonders gebildet wurde, führte Landgerichtspräsident von Hilgcrs, während Land- perichtsrat Schönbrod und Landrichter Dr. Köttgen als Bei sitzer fungierten. Dem Grafen Hoensbroech, der persönlich erschienen war. stand Rechtsanwalt Bettingen, dem eben falls anwesenden Abgeordneten Dasbach Rechtsanwalt Tr. Äncer zur Seite. Rechtsanwalt Bettingen begründet die Klage und geht auf die Entstehung des Rechtsstreites ein: Es werde seit Jahrhunderten behauptet, dah die Je suiten den Grundsatz ausgestellt hätten, der Zweck heilige die Mittel. Schon im Jahre 1852 habe deshalb der Je- suitenpater Roh einen Preis von 1000 Gulden ansgesetzt für die Erbringung des Nachweises, dab diese Behauptung irgendwie begründet ist. Am 31. März v. I. habe dann der Beklagte Abg. Dasbach in einer öffentlichen Versammlung in Rirdorf erklärt, er zahle das Doppelte, nämlich 2000 Gulden, wenn ihm jemand den geforderten Nachweis er bringe, er zweifle jedoch nicht, dab diese Auslobung auch diesmal vergeblich sein werde. Daraufhin habe sich Graf Hoensbroech unter dem 10. April v. I. an den Beklagten gewandt und längerem hin und her sei das Beweisthema wie folgt präcisicrt worden: „Jede an sich sittlich verwerf lich^ Handlung ist dadurch, das; sie vollbracht wird, UNI als Mittel zur Erreichung eines guten Zweckes zu dienen, sitt lich erlaubt." Hierauf habe Graf Hoensbroech in einer besonderen Broschüre den Nachweis dafür erbracht, daß eine ganze Reihe Jesuitenoberer den obigen Satz ge lehrt habe nnd im Anschluß daran die Auszahlung der ansgelobten 2000 Gulden gefordert. Die Ablehnung dieser Forderung habe die heutige Klage gezeitigt. Darauf ant wortete Rechtsanwalt Dr. Kneer: Ich muß es dem Gegner überlassen zu rechtfertigen nnd darzulegen, auf Grund welcher gesetzlichen Besinn- inungcn er mit seinem Anspruch hervortritt. Die Partei ist ursprünglich darüber selbst ja nicht klar gewesen. So wie die Anklage erhoben ist — aus dem Paragraph 057 — ist ne unschlüssig nnd wird abgewiesen werden müssen. Wir haben diesen Standpunkt aber nicht betont, weil uns auch daran liegt, daß diese Sache irgendwo zur Entscheidung kommt. Aber die Entscheidung soll — das ergibt die Sache und die Vereinbarung der Parteien - nicht gegeben werden durch die ordentlichen G erichte, sondern durch ein Schiedsgericht. Die Einwendung, die ich heute gel tend zu machen habe, ist, daß der Gegner uns zu Unrecht vor das ordentliche Gericht gezogen hat, während die Par teien sich von Anfang an darüber einig waren, daß die Sache vor einem Gericht ausgetragen werde, das sich ans Fachleuten z n s a m m c n s e tz t. Die Streitfrage ist teilweise theologischer, teilweise juristischer Natur. Ans dem Briefwechsel zwischen den Parteien ergibt sich, daß der Kläger es dem Herrn Dasbach überlassen hat, das Schiedsgericht zu benennen, daß er aber gewisse Kan teten anfgestellt hat; dasselbe sollte sich aus gewissen Kreisen rekrutieren; insbesondere sollte die Mehrheit der Schiedsrichter nicht der katholischen Konfession angehören. Herr Dasbach hat sich ernstlich bemüht, das Schiedsgericht zustande zu bringen. 37 evangelische Professoren haben ab gelehnt, unter ihnen verschiedene mit der Erklärung, daß die Streitfrage jetzt ja vor dem ordentlichen Gericht schwebe und das Gericht sich nun zunächst anssprechen müsse. Ter Beklagte hält es für g e r echt, dem Klagean - sprach die Einrede des S ch i cdsvertrags e n t g e g e n z u s e v e n. Es handelt sich bei dieser Sache nicht um die 2000 Gulden. Die finanzielle Seite spielt überhaupt keine Rolle bei der ganzen Frage, sondern es ist eine wissenschaftliche Streitfrage, die seit Jahrhunderten die Oeffentlichkeit beschäftigt hat. Bei einer solchen Streitfrage hat der. welcher einen Preis ausgelobt hat. alle Veranl.ipu'ig, Sorge zu tragen, daß ohne Rück sicht auf seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse die Frage absolut sachlich zur Entscheidung gebracht wird. Die Frage ist aber auch, abgesehen von ihrer großen öffent lichen Bedeutung, eine äußerst schwierige. Ich glaube nicht zu viel zu sagen, wenn ich die Behauptung ansstelle, daß es sich vielfach um theologische Spitzfindigkeiten handelt, in denen die Fachleute der verschiedensten Ansicht sind. Es handelt sich in der Tat um eine äußerst heikle und schwierige Materie. Ich verweise darauf, daß der bekannte Philosoph Paulien in Berlin, als ihm der Antrag unterbreitet wurde, in das Schiedsgericht cinzutrcten, erwiderte: „Diese See- schlänge lebt ewig; ich will der Welt nicht das Schauspiel bieten, zu ihrer Erlegung mit ansgezogen zu sein." Man wird cs angesichts dieser Tatsachen für verständlich halten, daß der Beklagte darauf hielt, daß nur solche Schiedsrichter gewählt werden, die in ihrer wissenschaftlichen Bedeutung obsolut kompetent anzuschen sind. Wenn die Sache hier vor den ordentlichen Gerichten entschieden werden sollte. würde der Gerichtshof ohne fremde Hilfe nicht entscheiden können. Es ist eine spezielle wissenschaftliche Frage und das Gericht würde sich der Sachverständigen bedienen müssen. Es ist nun ein großer Unterschied für den Aus- lobenden, ob die Streitfrage entschieden wird von Leuten, deren Bedeutung der Gegner anerkennt, oder von Sachver ständigen, deren Auswahl die Parteien nicht mehr in der Hand haben. Ich brauche nur auf die Bestimmung des Paragraphen -104 der Zivil-Prozeß-Ordnnng zu verweisen. Danach hat das Gericht, mangels einer Verständigung zwischen den Parteien, das Recht, die Sachverständigen zu benennen. Man mag nun das größte Vertrauen haben gegenüber dem einzelnen Gerichte; es sind aber andere Fak toren, die hier mitsprechen nnd die es nicht gleichgültig er scheinen lassen, ob Sachverständige entscheiden, über die man sich verständigt bat, oder andere, die das Gericht aus sich benennt. Es liegt also sowohl in der Sache, wie es ver tragsgemäß ist, daß die Sache durch ein Schiedsgericht ent schieden werden muß. Rechtsanwalt Bettingen sucht in seiner Entgeg nung nachzuweisen, daß ein Schiedsvertrag nicht vorliege. Tie Bestimmungen des Paragraph 154 des Bürgerl. Ge setzbuches seien nicht erfüllt, worin es heißt, daß, wenn eine der Parteien nur in einem Punkte Widerspruch erhebe, der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Seine Partei habe immer erklärt, daß sie wichtige Bedingungen stelle; diese Bedingungen seien nicht angenommen worden, also sei der Schiedsvertrag nicht zustande gekommen. Habe aber der Beklagte früher auf dem Standpunkte gestanden, es sei wirklich ein Schiedsvertrag zustande gekommen, dann habe er diesen Standpunkt später geändert, denn in seinen spä teren Briefen erwähnte er nichts von einem Schiedsgericht, er habe sich im Gegenteil bereit erklärt, Bücher zur gericht lichen Verhandlung zu bringen. Was habe denn dies für einen Zweck, wenn man nicht auf die Materie selbst vor Gericht eingeben wolle? Auf dem Wege, auf welchem Herr Dasbach vorgehe, werde er niemals ein Schiedsgericht zu stande bringen. Und deshalb könne die Frage nicht anders entschieden werden, als das; das Gericht darüber entscheidet. Daß das Gericht dabei natürlich ein Gutachten von Sach verständigen einholen werde, sei zweifellos. Er (Redner) glaube auch, daß das Gericht schon diejenigen Schiedsrichter auswählen werde, die die Sache so entscheiden werden, wie sie zu entscheiden sei. Rechtsanwalt K n eer : Ich muß daran festhalten, daß ein bestimmter Schiedsvertrag zustande gekommen ist. Tie Erfüllung dieses Schiedsvertrags ist von dem Kläger zwar bemängelt worden, aber zu Unrecht. Es sollen drei katho lische nnd drei evangelische Universitätsprofessoren als Schiedsrichter anfgestellt werden. Ta konnte der Kläger nicht einzelne vorgeschlagene katholische Personen ablehnen, weil sie ihm persönlich nicht paßten. Einen Verzicht auf das vereinbarte Schiedsgericht bat H. Dasbach nie ausge sprachen. Wir haben die Einrede des Schiedsvertrags so fort zu erheben beschlossen, hielten es aber für besser, das; dies erst geschehe, wenn die Widerlegiingsschrift des Herr» Dasbach vorlag, damit der Kläger nicht die Meinung ver breiten konnte, der Beklagte wisse nicht zu antworten. Wir wollen Rede und Antwort stehen nnd haben »ns darauf ge rüstet. Dadurch haben wir dem Gegner aber nicht das Recht gegeben, zu behaupten, nur hätten uns einverstanden erklärt mit der Entscheidung der Streitfrage durch das ordentliche Gericht. Wenn der Gegner der Auffassung in, mit dem Schiedsvertrag sei es nichts, da n n s a gt er sich den A st ab. die Sache überha n p t z » r E n tscheid n n g z n b r i n g e n. Tie Klage selbst ist ganz unschlüssig. Es handelt sich liier um eine Preisbe- werbung, wie sie durch den Paragraph 001 des Bürger lichen Gesetzbuchs geregelt wird, und da kann eine gericbt liche Entscheidung gar nicht in Frage kommen. Graf H o e n s b r o e ch hebt hervor, daß die Frage eine kultiir historische und literarische Frage ersten Ranges sei. welche die bedeutendsten Gelehrten auf beiden Seiten seit Pascal (im Jahre 1054) beschäftigt bat. Diese Frage sei in der Tat, wie Paulsen sagt, eine Seeschlange geworden. Aber auch Seeschlangen können getötet werden, nnd so habe er gedacht: du kannst diese Seescblange töten. Bezüglich des Schiedsgerichts habe ich weitestes Entgegenkommen ge zeigt. Wenn er einen jüdischen Gelehrten als Dbmann vorschlng, geschah es aus der Ueberzeugnng, daß hier bloß der gesunde Menschenverstand zu entscheiden habe. Er sei auch der Ansicht, daß es gut wäre, wenn wir zu einem Sachverständigen Urteil kämen, obwohl auch jedes ordent liches Gericht die Sache entscheiden könne; den» das Be weismaterial liegt klar vor. Eigentliche Sachverständige würden wir deshalb wohl gar nicht notwendig haben. Daß er die Professoren Heiner und Mansbach abgclehnt habe, geschah wegen ihrer zweifellos jesuitisch - ultramontaiien Richtung. Er habe von vornherein auch ausdrücklich ver langt, das; solche Männer nicht in dem Schiedsgericht sein sollten. Rechtsanwalt K n eer : Der Gegner sprach davon, daß er sich nur einem solchen Manne unterwerfen könne, der nicht der jesuitisch-nltramontanen Richtung angchöre. Ich stelle demgegenüber fest, daß der Herr Gegner in seinen Briefen vom 10. und 22. Mai 1003 nur verlangt bat, daß nicht die Mehrheit der Schiedsrichter aus Katholiken be stehe. Wenn er sich ..Ultramontanen" nicht unterwerfen wollte, hätte er dies eben von v o r nherei n erklären sollen. Beklagter Dasbach stellte fest, daß Hoensbroech das erste Schreiben, worin er sich um die 2000 Gulden bewarb, sofort in der Presse veröffentlichte, als es an ihn abgesandt worden war. Daß ich aber das Schiedsgericht nicht auf gegeben habe, gebt daraus hervor, daß ich noch bis 3. Febr. 1004 zwei nnd bis in die letzten Tage fernere 10 Pro fessoren gebeten habe, das Amt eines Schiedsrichters zu übernehmen. Ich habe das Recht, denselben Grundsatz wie Herr Graf Hoensbroech anzuwenden. Er hat erklärt, daß er nur dann das Schiedsgericht annchmen werde, wenn die Mehrheit der Schiedsrichter nicht aus Katholiken besteht. Nun bestehen aber die von ihm als Schiedsrichter vorge- schlagencn juristischen Fakultäten von Berlin, Leipzig und München — das weis; ich und auch der Herr Graf wird es wissen — der Mehrzahl nach aus Protestanten, und wenn der Herr Graf sagt, ich lehne ein Schiedsgericht deshalb ab. weil es zur Mehrzahl aus Katholiken besteht, dann habe ich das Recht zu sagen: Ich lehne ein Schiedsgericht ab, weil es in der Mehrheit ans Protestanten besteht. Nach kurzer Beratung verkündet der Vorsitzende sodann den Beschluß, daß das Gericht die prozeßhindernde Ein rede des Schiedsvertrages abgewies e n und in di e V e r h a n d l u ng einzut r eten be s ch l o s s e n habe. Nach Ansicht des Gerichts habe allerdings ursprünglich die Absicht bestanden, die Sache einem Schiedsgericht zu über weisen. Damit sei aber noch nicht gesagt, das; dieses Ge richt auch über die Auszahlung der 2000 Gulden zu ent scheiden hatte, da es nur zur Prüfung der Frage, ob der geforderte Nachweis als gelungen anznsehen sei, eingesetzt werden sollte. Dieser 'Nachweis sei also nicht der Rechtsstreit, sondern nur eine Nebenfrage. Aus diesem Grunde allein schon würde die Einrede des Schiedsvertrages unhaltbar sein. Es komme aber noch hinzu, daß es schließ lich, wie aus den beiderseitigen Darlegungen hervorgehe, nicht zu einer Vereinbarung über das Schiedsgericht gekom men sei. Somit erledige sich die ganze Sache und der Rechtsstreit als solcher gehöre vor das ordentliche Gericht. - Die Verhandlung wurde daraus auf I Uhr Nachniitttags vertagt. In der Nachniittagssitziing wurde sodann in die eigent liche Verhandlung eingetreten. Rechtsanwalt Bettingen be hauptet, Graf Hoensbroech habe, indem er sein bekanntes Werk zu der Frage verfaßte, den geforderten Nachweis er bracht. Rechtsanwalt Kneer entgegnet, daß der Gegner den Nachweis nicht erbracht habe und deshalb mit seinen Ansprüchen abzuweisen sei. Im Weiteren wurde die Frage verhandelt, was eigent lich das Beweistheina ist. Abg. Dasbach: Graf Hoensbroech soll beweisen, es koiimit in jesuitischen Schriften vor als ganz allgemein geltender Grundsatz: „Der gute Zweck hei ligt die Mittel, d. h. er macht jedes zur Erreichung eines guten Zweckes angewandte Mittel zu einem erlaubten." «Seite 8 der Broschüre „Dasbach gegen Hoensbroech". Graf H o e n s b r oech: In der Broschüre ist S. 70 aus drücklich festgestellt, daß es nicht erforderlich ist, daß dieser Grundsatz wörtlich so formuliert bei jesuitischen Schrift- steiler» so vorkommt; in welcher Form, mit welchen Worten das geschehe, sei gleichgültig. Abg. D a s b a ch: Ich habe dem Kläger vorgebalteu, in welchem Sinne 5 protestantische 'Professoren den Jesuiten den Vorwurf machen. Er hat zugeslanden, daß in keiner Schrift der Jesuiten der Eirund- satz in diesem Sinne nachgewiejen werden könne. Hinter- her hat er aber versucht, das Beweisthema zu verschieben. Er sagt, wenn ein Jesuit in einem einzelnen Falle eine Handlung, die ihm «dem .Kläger) moralisch verwerflich er scheine, für erlaubt ertlärt bat, weil sie mit einem guten Zweck verbunden wird, dann sei darin der Grundsatz aus gesprochen, daß durch den guten Zweck ein unsittliches Mittel als erlaubt gestattet werden könne. Ich bestreite, daß diese Schlußfolgerung richtig ist. Das was von pro testantischen Schriftstellern den Jesuiten nachgesagt wird, siebt in keinem der vielen Zitate, die Hoensbroech angeführt bat. Grat H o e n s b r o e ch: In seiner Broschüre schreibt der Beklagte, i» welcher Form, mit welchen Worten der Grund satz ausgesprochen sei. sei vollkommen gleichgültig. Ich habe immer behauptet, auch z. B. Harnack gegenüber, der Grundsatz der Zweck heilige die Mittel stelle formaliter nicht bei den Jesuiten. Nur an einziger Stelle bei Bnsenbaum findet er sich auch formaliter, aber dort bandelt es sich um indifferente Mittel. Ich null beweisen, daß der Grundsatz sich zwar nicht formell vorsindet aber virtualiler. Abg. D asbach : Ich sage: es genügt nicht, wenn der Grnndfatz virtualiler behauptet wird, sondern eS muß der Grundsatz formell ausgesprochen sein: „Jede Handlung kann durch Absichtslenkung erlaubt werden." Nur dann wäre der (Grundsatz als sittliches Prinzip nachgewiesen. Aber dieses sittliche Prinzip könnte man in verschiedenen Formen aussprecheu; es genügt aber nicht, wenn es vir tualiter ausgesprochen wird. Der Kläger bat keine Stelle bezeichnet, wo jener Grundsatz ausgesprochen wird. Er bat nur einzelne Handlungen genannt, z. B. die Handlung des Anratens zur geringeren Sünde, um dadurch die größere Sünde zu verhüten. Hoensbroech bat daun behauptet, der betreffende Autor habe, indem er, um einen guten Zweck zu erreiche», zur Sünde angeraten habe, einen sündhaften Rat für erlaubt erklärt. Dies ist eine Schlußfolgerung Hoensbroechs, und nicht die Feststellung eines Grundsatzes. Derjenige, welcher einem, der morden null, cmrät. nur zu steblen, will die Herabminderung der Sünde. Das Objekt