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SchönlniM TagMM Erscheint täglich mit Ausnahme der Tage nach Sonn- und Festtagen. Beiträge sind erwünscht und werden eventuell honorirt. Annahme von Inseraten für die nächster scheinende Nummer bis Mittags 12 Uhr des vorhergehenden Tages. und Waldenburger Anzeiger. Der Abonnementspreis beträgt vierteljähr lich 1 Mk. 50 Pf. Alle Postanstalten, die Expedition und die Colporteure dieses Blattes nehmen Be stellungen an. Einzelne Nummern 8 Pf. Inserate pro Zeile 10 Pf., unter Eingesandt 20 Pf. Amtsblatt für den Stadtrath zu Waldenchurg. Dienstag, den 3. Januar 2. 1882. Bekanntmachung. Unter Hinweis auf die Bestimmungen in 8 2 des Gesetzes vom 18. Au gust 1868 und ß 1 der Ausführungsverordnung von demselben Tage werden die in hiesiger Stadt wohnenden Besitzer von Hunden hierdurch aufgefordert, die Zahl der letzteren den LV. dieses Monats schriftlich anher anzuzeigen und die Steuer mit 6 Mark -- für jeden Hund bis zum S1 dieses Monats anher zu bezahlen. Waldenburg, am 2. Januar 1882. Der Stadtrath. Cunrady. Sind Militärpflichtige zeitig abwesend vom Orte, so haben deren Eltern, Vormünder, Lehr- oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie anzumelden. Wer die vorgeschriebene Anmeldung zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Waldenburg, am 2. Januar 1882. Der Stadtrath. Cunrady. Das auf das vierte Vierteljahr 1881 fällige Schulgeld ist spätestens bis zum 16. Januar 1882 an hiesiger Rathsexpedilionsstelle zu bezahlen. Schulkasfenverivaltung Waldenburg, den 2. Januar 1882 Bekanntmachung, die Anmeldung zur Nekrutiruugs-Stammrolle betr. Die mit dem 1. dieses Monats in das militärpflichtige Alter eingetretenen Mannschaften — Altersklasse 1862 — welche in Waldenburg ihren dauernden Aufenthalt haben, ferner die hier aufhältlichen Militärpflichtigen, welche bei früheren Rekrutirungen zurückgestellt worden sind, oder über deren Dienstpflicht noch keine endgültige Entscheidung der Ersatzbehörden erfolgt ist, werden hier durch aufgefordert, sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar dieses Jahres zur Aufnahme in die Rekrutirungs-Stammrolle bei dem unterzeichneten Stadt- rathe anzumelden. Bei der Meldung haben auswärts Geborene ihre Geburtszeugnisse, alle Zurückgestellten aber ihre Loosungsscheine beizubringsn. Feld- und Wiesen-Verpachtung. Im Gasthofe zur Weintraube in Altstadt-Waldenburg sollen Mittwoch, den 4. Januar 1882, Vormittags 10 Uhr die herrschaftlichen Feldparzellen Nr. 12, 14 und 15 vom Stangenteichgrund stücke in Altstadtwaldenbnrger Flur, an zusammen 2 Acker 165 s^jRuth., oder 1 Hektar 41,i» Ar, und die Wiesenparzells X der herrschaftlichen vormals Hell- mann'schen Gutswiesen, 154 HZRulh. oder 28,«i Ar groß, parzellenweise und meistbietend auf 12 Jahre, vom 1. October 1881 an gerechnet, unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen und mit Vorbehalt der herrschaft lichen Genehmigung der Gebote verpachtet werden. Fürstliche Rentverwaldung Waldenburg, am 29 December 1881. . Letz. ^Waldenburg, 2. Januar 1882. Berufsstatistik. Die behufs Erhebung der Berufsstatisttk vorzu- neymende Zählung soll nach den von dem Neichs- amt des Innern zu diesem Behuf entworfenen Reglement so viel als möglich sich dem bisher ge bräuchlichen Zählungsmodus anschließen. Die Zäh lung, für welche bekanntlich der 15. Mai in Aussicht genommen ist, soll gemeindeweise erfolgen und soll Sache ver Gemeindebehörde sein, welche dazu je nach Bedürfniß eine oder mehrere ZählungS-Com- missionen einsetzen kann, aber für die richtige Aus führung der Erhebung verantwortlich bleibt. Als Zähler soll.n nölhigenfalls freiwillige Kräfte heran gezogen werden. Die Zählung der Civil- und Militärversonen ist übereinstimmend zu bewirken. Die Verlheilung der Zählbogen soll an die Haus haltungen vom 12. bis 14. Mai bewirkt werden, dte Wiedereinsammlung derselben am 15. mittags beginnen event. am 16. und 17. fortgesetzt werden. Die geprüften Zählbogen und Controllisten sind, nach Zählbezirken und Nummern geordnet, für Ge meinden von weniger als 2000 Einwohnern bis zum 27. Mai, für größere Gemeinden bis zum 12. Juni an die vorgesetzte Bezirksverwaltungs behörde einzusenden, welche dieselben wieder geordnet binnen spätestens 8 Tagen an das kaiserliche sta tistische Amt einzusenden haben, welches die Zäh- luogsergebnisse nach bestimmten Vorschriften und Zusammenstellungsformularen zu bearbeiten hat. Jedoch soll es den Landesregierungen überlassen bleiben, die Bearbeitung der Zählergebnisse nach den gegebenen Vorschriften selbst zu besorgen. Für Druckkosten und für Bearbeitung der Zählungs- Ergebnisse können von den betreffenden Staaten bis 2'/s Pfennig auf den Kopf der bei der Volks zählung von 1880 ermittelten ortsauwesenden Be völkerung beim kaiserlichen statistischen Amt liquidirt weiden. Die Bearbeitung der Zählergebnisse erfolgt nach fünf verschiedenen Formularen, von denen das erstere die Bevölkerung nach dem Beruf oder Erwerb fest stellt, das zweite die Bevölkerung nach dem Haupt beruf, Geschlecht, Alter und Familienstand ordnet, das dritte die wegen Gebrechen oder Alter erwerbs unfähig gewordenen (überhaupt nicht mehr oder nur noch nebenher erwerbslhätigen) Personen nach ihrem vormaligen Beruf, sowie die Wittwen nach dem Beruf ihrer (letzt-) verstorbenen Ehemänner zusammengestellt, das vierte die Haushaltungen in Bezug auf Landwirthschaft und Viehhaltung gruppirt und endlich das fünfte die Klassifikation der Berufs arlen enthält. Die Zusammenstellungen nach diesen Formularen find von denjenigen Staaten, in wel chen die Bearbeitung der Zählungsergebnisse durch die Landesbehörden besorgt wird, so zu beschleunigen, daß diejenige nach dem Formular 1 noch vor Ab lauf von 10 Monaten, nach den Formularen 2 und 3 vor Ablauf von 12 Monaten, nach Fomular 4 aber noch vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Erhebungstage an das kaiserliche statistische Amt eingesendet werden muß. Hieraus läßt sich der Schluß ziehen, daß die Neichsregierung der Ansicht ist, die Ermittelung des Zählungsresultates werde sich etwa 1'/s Jahr nach dem Erhebungslage bewir ken lassen. Bemerkenswerth dürfte bei dec Aufnahme sein, welche Personen unter dem Begriff erwerbslhätige Personen verstanden werden; es sind dies: alle Personen, welche mit ihrer Hauptbeschäftigung er werbend, als Unternehmer oder Geschäftsleiter in landwirthschaftlichen oder anderen Gewerben, als Beamte, Rechner oder Schreiber im öffentlichen öder Privaldienst, als Behülfen, Lehrlinge oder Arbeiter u. s. w. thätig sind. Ferner gehören dazu dis Militärpersonen in den Kasernen und anderen Militärgebäuden, sowie die Insassen von Klöstern und anderen Anstalten für religiöse Zwecke. Zu den nicht erwerbslhätigen Haushaltungsvorstehern und Selbständigen, sowie Haushaltungsvorstehern ohne Berussangabe rc. gehören alle diejenigen Haus- hallungsvorsteher und einzeln lebende selbständige Personen und selbständig von ihrem Vermögen, von Renten rc. lebenden, welche überhaupt nicht, oder oder doch nur nebenher erwerbend thätig sind, sowie die Haushaltungsvorsteher, für welche ein Hauptbe ruf überhaupt nicht angegeben ist; ferner von Unter stützung lebende, nicht in ihrer Familie lebende Studirende, Seminaristen und Schüler, Zöglinge in Anstalten für Bildung, Erziehung und Unterricht, in Kadettenhäusern, Waisenanstaltcn rc., Insassen von Jnvaliden-Versorgungs- und Wohlthätigkeits-Anstal- ten, von Armenhäusern von Siechen- und Irrenan stalten, und von Straf- und Besserungsanstalten. Die Klassificalion der Berufsarten soll in folgen den Gruppen vollzogen werden: I Landwirthschaft, Thierzucht und Gärtnerei, II Forstwirthschuft, Jagd und Fischerei, III Bergbau, Hütten- und Salinen wesen, Torfgräberei, IV Industrie der Steine und Erden, V Materialverarbeitung, VI Maschinen, Werkzeuge, Instrumente, Apparate, VII Chemische Industrie, VIII Leuchtstoffe, Fette und Oele, Harze und Firnisse, IX Textilindustrie, X Papier und Leder, XI Ho.z- und Schnitzstoffe, XII Nahrungs- und Genußmittel, XIII Bekleidung uud'Neinigung, XIV Baugewerbe, XV Polygraphische Gewerbe, XVI Künstler (Kunstmaler und Kunstbildhauer) und künstlerische Betriebe für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme von Musik, Theater, Schaustellung), XVII Fabrikanten, Fabrikarbeiter, Gesellen und Gehülfcn, deren nähere Erwerbsthätigkeit zweifelhaft bleibt, XVIII HandelSgewerbe, XIX Versicherungs gewerbe, XX Verkehrsgewerbe, XXI Beherbergung und Erquickung, XXII häusliche Dienste (einschließ lich persönliche Bedienung) und Lohnarbeit wechseln der Art, XXIII Militärhof, bürgerlicher und kirch licher Dienst, auch sogenannte freie Berufsarten und endlich Personen ohne Beruf und Berufsangabe. *Waldei!burg, 2. Januar 1882. Politische Rundschau. Deutsches Reich. Nachdem der Bundesrath auch seinerseits die Mit glieder für die Reichsschulden-Commission ge wählt hat, besteht dieselbe für die Dauer der gegen- wärsigen Legislaturperiode des Reichstags aus fol genden Personen: dem Grobherz. Hessischen außer ordentlichen Gesandten Staatsrach On. Neidhardt, dem braunschweigischen Ministerresident Dv. v. Liebe, dem Staatssekretär des Reichsjustizamles Or. v. Schelling, dem mecklenbucg-schwerinschen außerordent-