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^§288 Freiberger Anzeiger und Tageblatt. Sette r. —12. Oktober. Zwaugsvcrsteigernng. DaS im Grundbuche aus den Namen d«S in Konkurs gerathenen Friedrich Ernst Juli«» Otto allhier eingetragene Hotel- und Restaurations-Grundstück, die „Gerichtsschänke" genannt, unter Nr. 138 des Brandkatasters, Abth. Nr. 109 des Flurbuchs und Folium 114 des Grundbuchs für Freiberg, vormaligen StadtgerichtSantheilS, — da 3^ » groß, mit 670,00 Steuereinheiten belegt und geschützt auf 51400 M. —, soll i» hiesige» Königl. Amtsgerichte zwangsweise versteigert werden und eS ist der 27. Oktober 1890, Vormittag- 10 Uhr, als Lersteigerungstermin, sowie der 10. November 1899, Vormittag» 11 Uhr, als Termin zu Verkündung des Bertheilungsplan» anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres RangverhültnisseS kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts eingesehen werden. Zum Bieten wird nur zugelassen, wer seine Bereitschaft zur Zahlung oder Sicherstellung den bestehenden Bestimmungen gemäß nachweist. Freiberg, den 30. August 1899. Königliches Amtsgericht, Abth. I. 2a 24/99 Nr. 14. vr. 8<ük«I, Asi. Nicolai. Die Hauslifte« für die nächstjährige Einschätzung zur Einkommensteuer And in diese« Tagen aufzustellen. Die Hausbesitzer, beziehentlich deren Stellvertreter werden daher aufgefordert, diese Liften nach dem Stande am 12. Oktober d. I. richtig und vollständig auszufüllen und dabei die aus den Listen ersichtlichen Vor bemerkungen genau zu beobachten. Die Hauslisten find den Haushaltungsvorständen zur eigenhändigen Unterschrift vorzulcgen und ausgefüllt binnen 10 Tagen nach deren Zustellung, zur Vermeidung einer Geldstrafe bis zu SO Mark, von den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern möglichst persönlich im Stadtsteueramte hier einzureichen. Der Hausbesttzer haftet für die Tteuerbeträge, welche in Folge von ihm ver schuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben dem Staate entgehen. In gleicher Weife ist jedes Familienhaupt für richtige Angabe aller zu seinem Hausstande gehörigen, ein eigenes Einkommen beziehenden Personen, einschließlich der Astermiether und Schlafstellenmiether, verantwortlich. Freiberg, am 7. Oktober 1899. Der Stavtrath. vr. Bgm Schöffen- und Geschworenenliste betr. Nach § 36 des GerichtsversasiungSgesetzes vom 27. Januar 1877 und tz 4 der Verordnung deS Königlichen Ministeriums der Justiz vom 23. September 1879, die Schöffen und Geschworenen betreffend, ist von dem unterzeichneten Stadtrath ein Verzeichniß (Urliste) derjenigen im hiesigen Stadtgemeindebezirk wohnhaften Personen, die zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können, ausgestellt worden. Das Verzeichniß ist im Polizeimeldeamt — Rathhaus, Halbgeschoß — vom 12. Oktober 1899 ab auSgelegt und kann gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit innerhalb einer Woche vom Zeitpunkte der Auslegung an schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. Unter Hinweis aus die unter T beigedruckten gesetzlichen Bestimmungen wird hiermit Solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Freiberg, den 7. Oktober 1899. Der Stadtrath. Dr 8e1iro«<l«r. Mllr Gerichtsverfastungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. DaS Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. Z 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung ver loren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Ver gehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 8. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Ge meinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familien Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren von Aufstellen der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. ß 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden 1. Munster; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche aus Grund der Landesgesctze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; L. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche oder polizeiliche Bollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt, dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 85. Die Urliste sür die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste sür die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—34 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, Bestimmungen zur Ausführung des Genchtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 1879 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1879, Seite 59 folg.) zu 88 34 und 85 des Gerichtsverfasiungsgesetzes: 8 24. Zu dem Amte eines Schöffen und Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorftände und vortragenden Näthe in den Ministerien, 2. der Präsident des Landeskonsistoriums, 3. der Generaldirektor der Staatsbahnen 4. die KreiS- und Amtshauptleute, 5. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständig- keit der Amtshauptmannschasten ausgenommen sind. Erledigt hat sich die aus Donnerstag, den 12. Oktober in Mulva anberaumte Auktion. Brand, am 10. Oktober 1899. Silber»»»»», Gerichtsvollzieher. — Aevtsche Schadeusttsatzlmsprjjcht auf Samoa. Bon ihrem nach Apia entsandten Berichterstatter erhält die „Kölnische Ztg." einen längeren Bericht, der eine ganze Anzahl interessanter Einzelheiten mittheilt. Leider ist ihm ebenfalls zu entnehmen, daß das ungünstige Urtheil über die Thätigkeit der Kommission, Wie es in Deutschland nach dem Bekanntwerden Zwangsversteigerung. Die im Grundbuche auf den Namen Friedrich «Volf Wolf m M«l-a eingetragen« Grundstücke 1) Folium 79 des Grund- und Hypothekenbuchs für Helbigsdorf, Nr. 57 de» Brand katasters, bestehend auS den Parzellen Nr. 108, 129, 130», 130d und 382 deSKlur- buchs für diesen Ort, 1 du 32,3 ar --- 2 Acker 117 Ol Ruthen groß, mit 7807 Steuereinheiten belegt, geschätzt auf 5700 Mark, 2) Folium 83 des Grund- und HypothekenbuchL für Helbigsdorf, Nr. 394 d«S Flur buchs für diesen Ort, 1 da 32,1 ar °° 2 Acker 116 lURuthen groß, belegt «it 32,15 Steuereinheiten, geschätzt auf 1250 Mark, 3) Folium 90 des Grund- und Hypothekenbuchs für Helbigsdorf, Nr. 402V de» Flur buchs für diesen Ort, — da 70,8 ar ----- 1 Acker 84 ^Ruthen groß, belegtimt 13,36 Steuereinheiten, geschätzt auf 550 Mark, 4) Folium 91 des Grund- und Hypothekenbuchs für Helbigsdorf, Nr. 4026 und 411V des Flurbuchs sür diesen Ort, 1 da 67 ar — 3 Acker 5 lURuthen groß, belegt mit 31,06 Steuereinheiten, geschätzt auf 1600 Mark, 57^^ium 92 des Grund- und Hypothekenbuchs für Helbigsdorf, Nr. 395ä. de» Flur- bua,s für diesen Ort, — da 48,3 ar — Acker 262 lURuthen, belegt mit 876 Steuereinheiten, geschätzt auf 500 Mark, zusammen geschätzt auf 9600 Marh sollen im hiesigen Amtsgerichtsgebäude zwangsweise versteigert werden. ES ist der 8. November 1809, vormittag 10 Uhr als Anmeldttermin, der 23. November 1809, vormittag 10 Uh* als Berfteigerung-termin, (, und der 7. Dezember 1899, vormittag 10 Uhr als Termin zu Verkündung des BertheUungspla«- anberaumt worden. Die Rcalberechtigten werden aufgefordert, die auf den Grundstücken lastenden Rückstände an wiederkehrenden Leistungen, sowie Kostensorderungen spätestens im Anmeldetermine anzumelden. Eine Uebersicht der auf den Grundstücken lastenden Ansprüche und ihres Rangverhältnißes kann nach dem Anmeldetermine in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgericht» an gesehen werden. Brand, den 9. Oktober 1899. Königliche» Amtsgericht. 2a. 14/99, Nr. 8. GIvdUrst. S. Bekanntmachung für Brauv. Nachdem am 13. September 1899 Herr Trichinenschauer Gustav Adolf Schwarz al» erster Stadtrath und Stellvertreter des Bürgermeisters und am 5. Oktober l. I. Herr Bäckermeister Gustav Emil Wehner als dritter Stadtrath verpflichtet und eingewiesen worden sind, wird dies hierdurch zur öffent lichen Kenntniß gebracht. Brand, am 9. Oktober 1899. Der Bürgermeister. V«l«r. Bekanntmachung für Brand. Nachdem Herr Stadtrath 4Z»,l»v als erster und Herr Stadtrath Gostau» ^»x»,t Lob»»»»» als zweiter stellvertretender Standesbeamte für den Standesamtsbezirk Brand von der König lichen Amtshauptmannschaft Freiberg am 20. September d. I. in Pflicht genommen worden sind, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Brand, am 9. Oktober 1899. Der Stadtgemeinderath. Vslor. Bekanntmachung für Brand. Unter Hinweis auf die im Rathhaus-Anschlage ersichtlichen gesetzlichen Bestimmungen ! werden diejenigen Gemeindemitglieder, welche zur Erwerbung des Bürgerrechts verpflichtet oder j berechtigt sind, veranlaßt, sich alsbald, längstens bi» zum 20. Oktober ds». IS. bei dem Unterzeichneten zu nielden, wenn die Aufnahme in der diesjährigen Stadtverordneten- Wahlliste mit erfolgen soll. Brand am 9. Oktober 1899. Der Stadtrath. - Bol«!-, Bürgermeister. Bekanntmachung. Die städtische Sparkasse zu Brand verzinst Einlagen mit 3^ °/<> und gewährt Darlehne auf Grundstücke bei mündelmäßiger Sicherheit. Erpeditionszeit: 8—12 Uhr Vormittags und 2—8 Uhr Nachmittags an jede» Werktage. Brand, am 1. August 1899. Der Stadtgemeinderath. Soler. Pferderennen nnd Pferdezucht-Ausstellung. Anläßlich der Pferderennen und der Pferdezucht-Ausstellung bei Reick werden Sonntag, den 15. Oktober Nachmittags Personen-Londerzüge nach Bedarf abgelassen und zwar u. von Dresden Hauptvahnhof (: Südhalle :) nach Reick von 1 Uhr 10 Minuten ab bis 1 Uhr 30 Minuten, d. von Reick nach Dresden Hauptbahnhof von 5 Uhr 30 Minuten ab bis 5 Uhr 50 Mm. Außerdem werden noch die Personenzüge 515, 431, 517, 519, 521, 531, 430, 432, 518, SA und 522 a in Reick halten. Näheres ist aus den Anschlägen aus den Stationen zu ersehen. Dresden, den 10. Oktober 1899. Königliche Generaldirektion der Sächsischen Staalseifenbahnen, H AbtheUung. II 6 4561. tS«8tvr8t«ckt. HilMlstcigermls auf Kirstendorftr Staatssolstllckr (Leubsd. Parz.) Gasthof zur „Friedenseiche" in Leubsdorf. Mittwoch, den 18. Oktober 1899, Vormittags 9 Uhr. 459 fi. Stämme, 565 fi. Klötzer, 374 fi. Schleifhölzer, 4867 fi. Derbstangen, 2640 fi. Reis slängen, 27 Rm. w. Brennholz und 3220 Gebund w. Abraumreisig, aufbereitet in den Schlägen 66, 67 und 70 und in den Durchforstungen 51, 64 und 68. Näheres ist aus den bei den Ortsbehörden und in den Schankstätten der umliegenden Ortschaften aushängcnden Plakaten zu ersehen. Königl. Forstrevierverwaltung Borstendorf und Königl. Forstrentamt Augustusburg, am 5. Oktober 1899. Vleb8ebob. 8«^ tert. Bekanntmachung. Erstatteter Anzeige zufolge sind die Quitlungsbücher hiesiger Sparkasse No. 27, 931 und 2179, auf die Namen Hulda Clara Weichelt, Bruno Reinhard Weichelt und Fanny Franziska Weichelt in Colmnitz lautend, abhanden gekommen ooer gestohlen worden. Ler etwaige Inhaber derselben wird hierniit ausgefordert, gerechte Ansprüche daran hier binnen 3 Monaten geltend zu machen, andernfalls dieselben für ungültig erklärt und an dem Stelle zum 15. Januar 1900 neue Bücher ausgestellt werden. Colmnitz, den 10 Oktober 1899. Die Sparkassenverwaltung durch <»8,v«Ick 8vb«»»«»», Gemd.-Vorsld. ihrer Beschlüsse laut geworden ist, seine volle Berechtigung hat. Graf v. Bülow wird seine ganze staatsmännische Geschicklichkeit aufbieten müssen, um den Schaden, den die ungenügende Ver tretung der deutschen Interessen in der Kommission angerichtet hat, wieder gut zu machen. Es begreift sich, daß die Deutschen in Apia mit einiger Be stürzung Kenntniß nahmen von der allerdings für jeden Ein ¬ sichtigen von vornherein feststehenden Auslegung, den der Be schluß der Kommission, den Ausspruch des Oberrichters Cham bers über die Verleihung der Königswürde als gerechtfertigt ai- zuerkennen, in Washington und London erfahren hat. M Folgerung, daß durch diese Anerkennung die verwüstende Ak tion der englischen und amerikanischen Kriegsschiffe gerechtf«- tigt sei und daher aus derenWirkungen SchadensersatzansprM