Volltext Seite (XML)
Ml) Tageblatt AmtMM ftr die kSniglichcn md WWm BchSrdcn z« Freiberg -ad «Md. »erantworttiche L-ttx««r «-»rg »«rkhordt. 1896 " 4». Jahrgang. Sonntag, de« IS. Juli. ^Autzerhalb de» LandgerichtSbeftrttlaPK-^^ 'M/» F»Erscheint jeden Wochentag Übend» '/,7 Uhr für den /VO iRißi -»deren Lag. Prei» vierteljährlich LMk. 2SPfg. »weimonatlich 1 Mk. 80 Pfg, n. etmnonatltch78Pfg. Bekanntmachung. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Verwaltung de» Maschinen» vrandversrcherungs-Jnspektionsbeziicks Dresden vom 15. laufenden Monat» an dem zum Brand» nerftcherungs-Jnspektor ernannte» zeitherigen Gewerbe-JnspektionS-Assistenten, RegierungSbau- metster Julms ^»1«« in Dresden, übertragen worden ist. Kreider«, den 16. Juli 1896. KSnigttche AmtShanptmannschaft. — Dr. „ . . Die Gemeindeanlage« ^1.7* ^*min 1«W find ohne »er,«g zur Vermeidung der zwangsweise« Etn- hebung an die Stadtsteuerrinnahme hier z« entrichten. Kreiberg, am 13. Juli 1896. Der Stavtrath. — Vr. Bgm. Bekanntmachung. <t»geord^"t^ Aufhebung von Nr. 3 und 4 der Bekanntmachung vom 7. Juni 1895 wird Folgende» 1. Wer auf Grund von § 10 Absatz 1 und 2 de» Statut», die Grubenräumung und Düngerabfuhr in Freiberg betreffend, vom 6. Mai 1895 die Abfuhr de» Inhalt» emer Abortgrube auf von ihm bewirthschastete Gärten, Wiesen oder Felder mit anderen Geräthen al» denjenigen der Freiberger Düngerabfuhr-Gesellschaft zu be wirken beabsichtigt, bat die» vor Benutzung dieser Geräthe dem Stadtrathe anzuzeigen. In dieser Anzeige rst anzugeben, ob eigene» oder fremde» Geräth zur Gruben räumung benutzt werden soll. 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe bi» zu 60 M. . Haft bi» zu 14 Tagen bestraft. Da die unter Nr. 1 angeordnete Anzeige vor jedesmaliger Benutzung solcher Geräthe t" erstatten ist, bedarf e» der mit Bekanntmachung vom 16. Dezember 1895 vorgeschriebenen nachträglichen Anzeige künftig nicht mehr. Letztere Bekanntmachung wird daher aufgehoben. Im Anschluß hieran werden die nachstehenden Vorschriften in H 11 Nr. 1—3 de» vor genannten Statut» in Erinnerung gebracht. > ' 1. Eine Lagerung der den Gruben entnommenen Dungstoffe darf nur in den vom Stadtrathe hierzu bestimmten Sammelgruben erfolgen. 2. Da» massenhafte, zur ordnungsmäßigen Düngung nicht erforderlich« Ausbringen oder Emgraben deS Dünger» ist untersagt. D. Da» Düngen der Gärten und der in einer Entfernung von weniger al» 100 Metern von der städtischen Promenade belegenen Wiesen ist nur in den Monaten October bis mit April und nur dann, wenn Niederschläge stattfinden oder in den letzten 12 Stunden vorangegaugen sind, in der Zeit von 11 Uhr abend» bi» 7 Uhr morgen» gestattet. Soweit dabei feste Grubenmassen und Beimischungen (Papier und dergl.) zur Verwendung kommen, müssen dieselben sofort mit Erde gemengt und bedeckt werden. Kreiberg, am 17. Juli 1896. Der Stadtrath. _ »Ssstvr. Bremiholz-Auktion. Montag, -ex 27. Juli e. Vormittags von 1/,S Uhr an sollen im Gasthof zum Gchützenhaus in Brand nachverzeichnete im „unteren Freiwald" im Holzschlag der Abthl. 4 an der Müdisdorfer Grenze aufbereitete Brennhölzer gegen sofortige Baarzahlung versteigert werde» und zwar: 84 rm fichtene» Scheit- und Rollholz, 151 „ „ Stockholz und ca. 40 Wellenhunderte fichtene» Abraumreisig. Kreiberg, am 17. Juli 1896. Der Stadtrath. Abtheilung für Forstsachen. Versteigerung vo« Gebäude« a«f de« Abbruch. Die auf dem ehemalig der Firma T. W. Fleischer in Freiberg gehörigen Grundstücke stehenden Gebäude, als: Bmimaterialien-, Niederlagsgebäude, Kohlenschuppengebäude mit abgetheilten Behältern, sowie der Wagenschuppenanbau, sollen Montag, den,20. Juli 18»« AU"*"'" liEend und öffentlich au Ort und Stelle unter den vorher bekannt zu gebenden Bedingung auf den Abbruch versteigert werden. R-NMiauna der zu versteigernd« Wegen vorheriger Einsichtnahme der Bedingungen oder Besicht g g s Gebäude wolle man, sich an dir unterzeichnete Bauinspektion wenden. m-»«» °m lS. IM I»«. „ »«E«. L De« 20. ds. Rach«. 3 Uhr , sollen im Auctionslocale de» Kgl. Amtsgerichts hier 2^^ph"s, 2 Tische, zwangsweise Kommode, 1 Waschtisch, 1 Weckuhr, 1 Taschenuhr und 1 Scheibenbüchse mtt Zubehör zwang-wm,« versteigert werden. Kreiberg, 18. JA AA^^^er beim «gl. Amtsgerichte daselbst. Die Wegestrecke von Schnei^8^^Äüße ^auf f^ügel S Spechtshausen ist auf die Zeit vom 21. bi» 25. Juli a. c. wegen Maffenschuttung für dm Fayr ^^Derselb?'wird für diese Zeit auf den PohrSdorf-Landberger Weg, Flügel S «nd Schneche ll ^ Königliche «mtshauptmannschaft Dresven-Altstadt, am 16. Juli 1896 Bekanntmachung. Diejenigen Personen, welche noch im laufenden Jahre Anschluß an daS Fernsprechnetz « erhalten wünschen, werden ersucht, ihre Anmeldungen recht bald, spätesten» aber bl» zum 1. August zu bewirken. Anmeldungen nimmt daS Kaiserliche Postamt in Fr/ibngentgeben ° Spätere Anmelv.'ngen können erst nach dem t «pr» 1«^Bttuch«kt,gu-ch find«. Dresden, so Juni 1896. Der Kaiserliche Oberpost-irenor Arennholzvertteigerung anf Naundorfer Staatsforstrevier. Montag, den 27. Juli 18W sollen an Ort »nd Stelle auf dem Hol,schlage in Abtheilung 5, an Schneise 1», vormittags 8 Uhr und auf dem Holtfchlage in Abtheilung 1«, am Ro--la«-weg, vormittags 11 Uhr 28 rm Brennscheite, 12 rm Brennknuppel, 5 rm Zacken, 600 rm Brennreisig, 21,00 Wllhdrt. Brennreisig, 80 rm Stöcke versteigert werden. Näheres enthalten die bei den Ortsbehörden und in dm Schankstättm der umliegenden Orte aushängenden Plakate. Sönigl. Korftrevrerv erwaltung Staundorf «nd König!. Aorstrentamt Tharandt, am 17. Juli 1896. Kolz-Arsteigerung auf Spechtshaufener Staatsforstrevier. Im Vasthofe ,u Spechtshause« sollen Mittwoch, de« 20. J«li 180« von Vor mittags 0 Uhr an nachstehende Nutz- und Brennhölzer als: 1367 w. Stämme, 422 w. Klötzer^ 280 w. Derb- und 6090 w. Reisstangen, 2 rm w. Nutzscheite, 71 rm w. Brennscheite, 83 rmw. Brennknüppel, 5 rm w. Zacken, 24 rm w. Aeste und 125 rm w. Stöcke versteigert werden. Näheres enthalten die bei den Ortsbehörden und in den Schankstätten der umliegenden Orte aus- hängenden Plakate. König!. Forstrevierverwaltung Spechtshaufe« u. König!. Forstrentamt Tharandt, am 17. Juli 1896. standes von dem Verkäufer auf den Käufer über. Nach dem Handelsgesetzbuch gilt als dieser Zeitpunkt der Moment, wo der Empfänger der Offerte seine Annahme-Erklärung behufs der Absendung abgirbt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kommt der Vertrag erst später zu stände, nämlich erst mit dem Zeitpunkt, wo dem Antragsteller die Erklärung der Annahme zugeht. Es ist zu erwarten, daß das Handelsgesetzbuch, das abgeändert als besonderes Recht des Handels in Kraft bleiben wird, in dem er wähnten Punkt in Uebereinstimmuug mit dem Bürgerlichen Ge setzbuch gebracht werden wird, so daß für diese Fragen die gleich« Grundsätze nn kaufmännischen und nichtkaufmännischen Verkehr gelten. Ueber die Zeit der Leistungen enthält das Gesetzbuch eine Neuerung zu Gunsten des Schuldners. Es verpflichtet nämlich den Gläubiger, wenn eine Leistungsfrist bestimmt ist, schon vor dieser Zeit die Leistung, die ihm der Schuldner mach« will, anzunehmen, eS sei denn zur Unzeit. Die Bestimmung geht da- von aus, daß m der Mehrzahl der Fälle die Leistungsfrist ledig- lich des Schuldners wegen bestimmt wird, und daß, wenn sie "^?cchvlsweise einmal im beiderseitigen Interesse oder gar im "llemlgen des Gläubigers festgesetzt sein sollte, der Gläubiger berechtigt sein wurde, die Leistung zurückzuweisen. Eine vor zeitige Leistung soll der Schuldner stets eine angemeffene Zeit vorher ankundigen. Zur Annahme von theilweisen Leistungen oder Zahlungen soll der Gläubiger auch fortan nicht verpflicht» sein. Es ist seit«» der Kritik der Wunsch ausgesprochen, den Gläubiger dann zur Annahme von Theilzahlung« für verpflichtet zu erklär«, wenn die Annahme seinem Interesse nicht widerstreitet. Man hat es jedoch bei dem jetzt geltenden Grundsatz belassen, da er eiufach Li. während bei Annahme des Antrages in Streitfällen steS ge- Aas KSrgerlicht Gesetzbuch. n. Die Grundlagen deS geschäftlichen Verkehrs. Nachdruck verbot«. Treu und Glauben müssen die Grundlagen des persönlichen wie des geschäftlichen Verkehrs sein, wenn er dauernd ersprießlich sein soll. Es ist dies eine Wahrheit, die in der Theorie allge meiner anerkannt, als sie leider in der Praxis bethätigt wird. Zu begrüßen ist deshalb, daß das Gesetzbuch die Gerichte aus drücklich anweist, „Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mst Rücksicht auf die Berkehrssitte es erfordern"'. In Verbindung hiermit steht der Satz: „Bei der Auslegung einer Willens erklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ansdrucks zu hasten." Diese Bestimm ungen sollten eigentlich selbstverständlich sein, aber die Verfasser deS Gesetzbuchs weifen mit Recht darauf hin, daß die gleiche Be stimmung des Handelsgesetzbuchs sich als sehr wohlthätig heraus gestellt habe und eine gleiche Behandlung allen Rechtssachen gebühre. . In Nebereinstimmung mit dem Grundsatz, daß Treu und Glauben im Verkehr vorausgesetzt werden sollen, steht es, daß mündliche Verträge auch über sie höchsten Werthe bindend find, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zum Beispiel Schenkungs versprechen jeder Art und Beräußerungsverträge über GrundstuM bedürfen der gerichtlichen oder notariellen Form. Ist gesetzlich schriftliche Form vorgeschrieben, oder haben die Parteien schrift liche Form verabredet, so genügt, wie schon jetzt vielfach »mich, wenn von den mehreren gleichlautenden Ausfertigungen des Ver trags jede Partei nur die für die andre Partei bestimmte Urkunde unterzeichmet. Was die rechtliche Bedeutung einer Offerte anbelangt, so unterliegt diese gegenwärtig verschiedenen Beurtheilungen, je nachdem sie von einem Kaufmann oder einem Nichtkaufmann ausgeht. Erster» Falls ist sie nach Maßgabe des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs sär den Autragenden eine gewisse Zeit bindend. Giebt der Nichtkaufmann heutzutage eine Offerte ab, so ist die Wirkung eine verschiedene, je nachdem er einerseits im Gebiete des allgemeinen preußischen Landrechts wohnt oder ander seits im Gebiete des gemeinen deutschen oder französischen Rechts. Während das preußische Landrecht den Antraaenden gleichfalls für gebunden an seinen Antrag erklärt, stehen die letztgenannten beiden Rechte auf dem Standpunkt, daß der Antragende an seine Offerte so lange, bis die Annahme-Erklärung des andern Theils eingeht, nicht gebunden ist, sie vielmehr bis dahin nach Belieben widerrufen kann. Das Gesetzbuch wird sicher auf Aller Zustim mung rechnen können, indem es ausspricht: „Wer einem Andern die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag ge bunden, es sei denn, daß er die Gebundenheit ausgeschlossen hat." Verschieden ist die Zeitdauer der Gebundenheit. Ein Anwesender — als solcher gilt auch ein telephonisch Verbundener — muß den ihm gemachten Antrag sofort annehmen. Auf die Erklärung eines Abwesenden soll der Aniragende bis zu dem Zeitpuntt wart«, in dem er den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umstände» erwarten darf. Um entstehenden Zweifeln vorzu beugen, kann der Antragende von vornherein eine Frist bestimmen, bis zu der er gebunden sein will. Kommt nun durch die rechtzeitige Annahme unter Abwesenden ein Vertrag zu stände, so ist es ost von Wichtigkeit, einen genauen Zeitpunkt ru haben, in dem der Vertrag als abgeschlossen gilt, denn von diesem Zeitpunkt ab geht die Gefahr eines etwaigen lUntergavgS und einer WerthmiMrung des oekauften Gegen-Op^ während bei