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ird sanft ute treu- chmutter, r«i, an «. e«e«. , Nachm. te Golt er »el offenen. 1891. Nachm. > Blumen- s lieben »ten, Nach en Dank. Fran. lütter, i»r >et Freitag chsapotheke, L Mauckisch kteur: Georg Buchtcucker« ch in Freiberg Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Braud. M/s II LricheiM Mn Wochemag NachvuttagtS Uhr Mr den i " Jahrgang^^ . . !! Inserate werden bi» vormittag H Uhr angenom- FHSI4 _HfO ! andern Tag. Preis vierteljährlich 2 Mark 2d Psg.,^! TaUUNbeUd. »HUUl. E men und bekägt der Preis für oie gespallene Zeile 1 1 zweimonatlich l M. dv Ps. und einmonatlich 7b Ps. oder deren Raum IS Psg LWA» Bekanntmachung. Seiten deS GemeinderatHS von FreibergSdorf ist ein die Beschleutzungs-Unlage be- chandelnder Nachtrag zur Lokalbauordnung für Freibergsdorf vom 5. März 1877 entworfen worden. Dieser Nachtrag nebst Situationsplan liegt in der Kanzlei der unterzeichneten Königlichen Amtshauptmannschast zur Einsichtnahme aus, und sind etwaige Einwendungen dagegen bei deren Verlust binnen 14 Tagen, vom Tage gegenwärtiger Bekanntmachung an, bei der unter zeichneten Behörde geltend zu machen. Freiderg, am 24. Juni 1891. Königliche Amtshauptmannschast. Nr UnderlLari» L Auttionsbetanntmachrmg. Vom unterzeichneten Königlichen Amtsgericht soll Dienstag, den SO. Juni 1891, von Nachmittag- 3 Uhr au, .der zum Nachlasse des Fleischermeisters August Julius Würdig hier gehörige Klee, ingleichen sonstige- Futter aus dem Stocke abtheilungsweise gegen Baarzahlung 4>uf Antrag der Erben um das Meistgebot öffentlich versteigert werden. Die Bieter haben sich zur gesetzten Zeit in dem zum Nachlaßgrundstücke gehörigen, hinter dem Gasthofe .zur Stadt Nürnberg" in der Nähe des Krehcr'schen Gutes gelegenen Scheunengrundstücke .einzufinden. Freiderg, am 25. Juni 1891 Königliche- Amtsgericht, «bth. IV«, daseldst. I A. Nr. von Ast. Kühne. Bekanntmachung. Zur Nachachtung für Alle, welche es angeht, wird hiermit anordnungsgemäß die nach stehende, aus dem Reichsamte des Innern hervorgegangene Anleitung, betreffend Gesundheits- schädigungen durch den Verkehr mit ausländischen Rohhäuten, bekannt gemacht. Freiberg, am 19. Juni 1891. Die Stadlpolizeibehörde. I. V.: Ueber GcsundheitSschSdigungen durch den Verkehr mit ausländischen Nohhäuten. Nach neuerlichen Wahrnehmungen ist der Verkehr mit rohen Häuten und Fellen, namentlich wenn solche überseeischer Herkunft sind, nicht ohne Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Thicren. Durch Untersuchungen ist nachgewiesen, daß unter den genannten Roh stoffen (sogen. Wildhäute oder Kypse, namentlich aus Amerika, Ostindien, China) hin und wieder solche sich finden, welche von milzbrandkranken Thieren stammen. Das Krankheitsgift ist in den Häuten unter der Form der sehr widerstandsfähigen Milzbrandsporen enthalten. Die übliche Behandlung der Häute durch Trocknen an der Luft, Einstreuen von Salz, Salpeter oder Arsenik vernichtet den Ansteckungsstoff nicht. Die Gefährlichkeit der Waare wird haupt sächlich durch den Siaub bedingt, welcher, mit den ausgefallenen Haaren vermischt, beim Sortiren, Aussetzen, Einpacken und Verladen der Hänte und Felle, sowie beim Oeffnen der Rohhautballen sich entwickelt. Die Stoubtheile und Haare, an denen nach Umständen das Milzbrandgist hastet, lagern sich auf Kleidern und Körpern der in der Nähe befindlichen Personen ab, dringen auch in Mund, Nase, Ohren usw. ein. Selbst die kleinste Haut abschürfung reicht aus, eine Ansteckung zu ermöglichen. Eine Gefahr liegt auch in den Hantirungen bei der Verarbeitung der Rohstoffe und in der üblen Gewohnheit, trockene Krusten an den Häuten mit den Fingernägeln wegzukratzen. Die mit Rohhäuten beschäftigten Personen können infolge der Verunreinigung von Kleidern Kopf- und Barlhaaren, Händen und dergl. das Milzbrandgift nach anderen Orten verschleppen. Außerdem hat sich Herausgestell!, daß durch Verunreinigung von Futter und Streu mit den von ausländischen Rohhäuten stammenden Staubtheilen und Haaren, ferner durch Einstreu der zum Gerben der Häute benutzten Lohe in Ställe und Loufplötze, sowie in Folge der Wartung von Thieren durch Personen, welche mit der Verarbeitung oder Verpackung der Häute beschäftigt waren, der Milzbrand weitergetragen werden kann. Selbst die Ver wendung von Gerbereiabsällen und Kehricht als Dungmittil auf Wiesen und Feldern, sowie das Einlegen der Rohhäute in Gewässern kann unter Umständen zur Verschleppung des Milzbrandgiftes führen. Ein zuverlässiges, leicht auszusührendcs und für die Waare selbst unschädliches Verfahren zur Desinfektion der Häute ist nicht bekannt. Zur Minderung der Ansteckungsgefahr mögen die nachstehenden Vorsichtsmaßregeln, insbesondere solchen BerusSklaffen empfohlen »verden, welche gewerbSmätzig mit Rohhänten sich beschäftigen: 1. Die Lagerplätze für ausländische Rohhäute sollten nur an abgelegenen Orten und namentlich nur in größerer Entfernung von Wohnräumen und Stallungen ein gerichtet, dicht umfriedigt und für Thiere nicht zugänglich sein. 2. Schuppen und dergleichen, welche zur Aufbewahrung von Futter- nnd Streuvorräthen dienen, eignen sich zu Lager« und Arbeitsräumen für frische Rohhäute nicht. 3. Die Entwickelung von Staub beim Oeffnen von Rohhautballen, sowie beim Sortiren, Aussehen, Einpacken, Verloben und Verarbeiten der Häute und Felle ist soviel als möglich, erforderlichenfalls durch Besprengen mit Wasser, zu vermeiden. 4. Plätze, auf welchen ausländische Rohhäute gelagert oder bearlreitet sind, sollten nach der Benutzung gründlich gereinigt und in angemessenen Zwischenzeiten desinfizirt werden. 5. Die zum Gerben verwendete Lohe, ferner die Haare und sonstigen Abfälle aus Gerbereien, die zur Verpackung ausländischer Rohhäute verwendeten Strohtheile, Lumpen, Stricke u. dergl., sowie endlich der Kehricht sollten verbrannt oder nach vorgängiger Desinfektion vergraben werden. 6. Personen mit äußeren Verletzungen sollten zu Arbeiten mit ausländischen Rohhäute« nicht zugelaffen werden. 7. Die mit den Rohhäuten beschäftigten Personen sollten vor dem Verlassen der Arbeit-« räume Gesicht, Arme und Hände, sowie Kopf« und Barthaare gründlich reinigen. 8. Die Reinigung der Lager-, Arbeitsplätze u. s. w. sollte nur auf nassem Wege ge schehen. 9. Für die Desinfektion empfiehlt sich Chlorkalkmilch (hergestellt aus 1 Theil frischen Chlorkalks und 3 Theilen Wasser) oder Karbolschwefelsäure (hergestellt auS 2 Theilen roher Karbolsäure, 1 Theil roher Schwefelsäure und 4 Theilen Wasser). Kehricht und sonstige Abfälle sind behufs Desinfektion mit den gleichen Raumtheilen dieser Mittel gründlich zu mischen. A. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der Diensträume deS unterzeichneten Amtsgerichts können Freitag und Sonnabend, »en 3. und 4. Jnlt d. I., nur dringliche Angelegenheiten erledigt werden. Königliches Amtsgericht Brand, am 22. Juni 1891. Nr. R. Bekanntmachung für Brand. Unter Bezugnahme der Bestimmung in 8 8 des Regulativs über die im Stadtbezirk Brand zu erhebende Biersteuer und unsere hierüber erlassene Bekanntmachung vom 25. J«m 1890 machen wir hierdurch noch besonders darauf aufmerksam, daß außer den Bierwirtben und Bierhändlcrn auch alle Privatpersonen, welche Bier zum eigenen HauswirthschaftS- bedarf von auswärts beziehen, dasern nicht die für dasselbe zu zahlende Biersteuer von Anderen bereits hierher entrichtet worden ist bez. entrichtet wird, ihrerseits zur Versteuerung des von ihnen bezogenen Bieres verpflichtet sind. Es ist deshalb binnen 3 Tagen, vom Empfang des Bieres an gerechnet, das Quantum, die Sorte und die Bezugsquelle desselben dem Stadtrathe unter Benutzung der bei der Stadt- kaffe in Empfang zu nehme den Dcklarationsschein-Formulare anzuzeigen und dabei ist zugleich der in Z 3 des genannten Regulativs festgesetzte Steuerbetrag (30 Psg. für einfaches Bier, 60 Pfg. für Bayrisch, Lagerbier u. s. w.) bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung zu entrichten. Zuwiderhandlungen gegen das Regulativ bez. Hinterziehungen der Biersteuer werden mit den in Z 11 und 12 des Regulativs festgesetzten Strasen geahndet. BranV, am 25. Juni 1891. Der Bürgermeister. Auktion in Miwisvorf. Dienstag, Ven 30. Juni 189l, Nachmittags 3 Uhr, sollen beim GrnnVffück Kat.Nr. 1 zu MüvtSdorf ca 15 Scheffel anstehendes Lehden-, ca 5 Scheffel anstehendes Wiesen-, ca 3'/, Scheffel anstehende- Klee- und ca S Scheffel an stehende- Gartenfutter, sowie ca 80 Ztr. Heu und Grummet, 1 Partie »ick- stroy und 1 Brettwagen gegen Baarzahlung zur Versteigerung gelangen. Brand, am 25. Juni 1891. Der Gerichtsvollzieher beim König!. Amtsgericht daselbst. Wachtmeister. Bekanntmachung. Sonnabend, den 27. d. M., i/z2 Uhr Nachmittags, soll auf hiesigem Bahnhofe eine Ladung, 11000 Kx, Nußbraunkohlen, Sorte!, öffentlich meistbietend gegen sofortige Baarzahlung verkauft werden. Brand, den 26 Juni 1891 Königliche Güterverwaltung. Personen-Sonderzüge Dresden-Reick. Anläßlich des am 5. Juli d. IS. stottfindenden Nennen- bet Neick werden an diesem Tage Personen-Sonderzüge von Dre-den-Altstadt nach Neick und zurück «ach Bedarf abgclassen und zwar: a in der Richtung von Dre-den-Altstadt (böhm. Bahnh.) nach Neick vor Be ginn des Rennens von Nachm. 1 Uhr an, b. in der Richtung von Neick nach Dre-den-Altstadt (böhm. Bahnh.) von Nachm. 5 Uhr 40 Min. an. Zu diesen Zügen werden Rückfahrkarte« zum Preise von 60 Pf. für II. und 40 Pf. für III. Wagenklasse ausgegeben. Die Fahrkartenausgabe findet statt wie folgt: 1. am Täge vor dem Rennen (4. Juli) an den Fahrkartenschaltern der Haupthalle des böhmischen Bahnhofes, 2. am Renntage (5. Juli) ebenfalls an diesen Schaltern und außerdem an den Hilfsschaltern im Hofe zwischen Flügel und L des böhmischen Bahnhofes. In Reick werden Fahrkarten nicht verabfolgt. Einfache und Kinderfahrkarten gelangen nicht zur Ausgabe. Die Fahrkarten sind beim Verlassen des Perrons in Reick vorzuzeige«, beim Wieder betreten des Perrons vor der Rückfahrt wird die Hälfte der Fahrkarte von den Beamten abgenommen. Dresden, am 24. Juni 1891. Königliche Generaldirektton der sächsische« StaatSeisenbah«e«. Notfiriann. Die niederländischen Wahlen. In den Niederlanden bereitet sich ein Systcmwechsel vor: Die Klerikalen, die seit dem Jahre 1888 das Heft in der Hand hatten, werden infolge des ihnen ungünstigen Ausfalles der Wahlen wohl oder übel die Gewalt wieder an die Liberalen abtreten müssen. Als 1888 nach der Revision der niederlän dischen Verfassung die Kammern neu gewählt wurden, hatte die liberale Partei, nachdem sie eine lange Reihe von Jahren, seit 1848, die Mehrheit besessen, cine Niederlage erlitten. Sie war widerstondsunfähig geworden, weil sie nachgerade weniger eine durch ein gemeinsames Programm innerlich zu- sammengehallene Partei, als vielmehr eine nur noch durch die ge meinsame Gegnerschaft Wider die Ultramoutanen und protestan ¬ tischen Orthodoxen lose verbundene Vereinigung von kleinen Partikeln, zum Theil höchst doktrinärer Art, darstellte, so daß von einer regen Fühlung mit dem wahlberechtigten Theile des Volkes nicht mehr die Rede sein konnte. Nur hierdurch war es erklärlich gewesen, daß sie sich Jahre lang, während sie noch die Mehrheit in der Kammer besaß, einen konservativen Ministerpräsidenten, Heemskerk, gefallen ließ. Das damalige Wahlcrgebniß brachte indessen den vereinigten Ultramontanen und Orthodoxen nicht den erhofften Gewinn. Sie kamen aller dings in die Lage, jeden Fortschritt aufhalten zu können, aber eine eigene positive Politik vermochten sie nicht ins Werk zu setzen, theils weil auch ihr Bündniß doch wesentlich nur aus gemeinsamer Feindschaft, gegen den Liberalismus nämlich, be ruhte, «Heils weil in der ersten Kammer die Liberalen eine sehr bedeutende Mehrheit behauptet hatten. In der zweiten, aus hundert Mitgliedern zusammengesetzten Kammer betrug die Mehrheit der vereinigten Ultra montanen und protestantische« Orthodoxen („Antirevolutionäre") nur 8 Stimmen. Außer dem war in dieselbe noch ein „wilder" Konservativer und ein Sozialdemokrat, der bekannte Domela Nieuwenhuis, gewählt. Im Uebrigen entwickelten sich die Dinge im Königreich der Niederlande jetzt ähnlich, wie unter verwandten Umständen im benachbarten Belgien. Die Herstellung dieses mit den ehemaligen spanisch gebliebenen Niederlanden gleichbedeutenden Staates hatte doch nurdieAusscheidung des dem holländischen Wesen abgeneigten wälschen oder vcrwälschten Elementes bewirkt; das kathousche war nicht so lokal zusammenhängend abgegrenzt, und so verblieb dem heutigen Königreich Holland immer noch ein Verhältnißmäßig seh«