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O)APIER=VERARBEITU N G M BUCHG EUERBEeS Allgemeines Ausfuhrverbot für Papierwaren Während bisher durch wiederholt erweiterte Verbote die Aus fuhr wohl allen Papiers, aber nur eines Teils der Papierwaien ver boten war, ist durch Verordnung des Reichskanzlers vom 3. Januar, (abgedruckt im Reichsanzeiger vom 5. Januar) die Aus- und Durch fuhr sämtlicher Waren des 11. Abschnitts des Zolltarifs (Papier, Pappe und Waren daraus) verboten worden Diese Verordnung tritt an die Stelle aller früher erlassenen Verordnungen, soweit sie Waren des 11. Abschnitts des Zolltarifs zum Gegenstände haben. Das Ver bot erstreckt sich jedoch nicht auf entwertete Briefmarken der Nummer 673 b des Statistischen Warenverzeichnisses. Die durch die vorstehenden Bestimmungen dem Ausfuhrverbot unterstellten, bisher für die Ausfuhr nicht verbotenen Gegenstände sind zur Ausfuhr freizulassen, soweit sie bis zum 10. Januar 1918 zur Beförderung aufgegeben sind. Das Verbot bezweckt nicht, die Ausfuhr aufzuheben, solche kann vielmehr durch besondere Bewilligungen gestattet werden, jedoch will die Regierung die Ausfuhr offenbar vom Standpunkt der Gegen leistungen der Bestimmungsländer sowie aus Gründen der Währungs politik überwachen. Obige Verordnung tritt an die Stelle folgender früherer Ver ordnungen : Nummer des Reichsanzeigers Verordnung vom 1. Dezember 1915 284, 25. Mai 1917 125. Dem Aus- und Durchfuhrverbote neu unterstellt sind folgende Waren: Ausfuhrnunmern des Statistischen Warenverzeichn isses lackiertes Papier; mit Glimmer- oder Glasschuppen, Streupulver, Wollstaub oder dergleichen über zogenes Papier; Papier mit gestrichenem, auf gelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzug in Bogen oder endlosen Rollen sowie mit Gold- oder Silberschnitt versehenes Papier (mit Ausnahme von Bilderpapier — siche Nr. 657 b ■—) 656 b Postkarten mit Bilddruck, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen (soweit nicht bereits verboten) aus 657 a Besuchs-, Wunsch-, Empfehlungs-, Geschäfts- und ähn liche Karten aus Papier-, Bilderpapier (mit Bildern oder Figuren bedrucktes Papier — Pappe — zur weiteren Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung von Waren, zu Spielzeug), Modellierbogen (auch Abzieh papier, z. B. Marmor-Abzieh-, Maserierpapier), zu Etiketten vorgerichtetes nicht gummiertes Papier (Pappe) und zum Gebrauche fertige Etiketten, nicht ausgestanzt oder mit Handmalereien, Photographien usw. verziert, ein- oder mehrfarbig bedruckt, und andere Drucke, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pres sungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen 657 b zu Fahr-, Eintritts- oder dergleichen Karten usw. vor gedrucktes Papier, zu Frachtbriefen, Rechnungen, Geschäftsbüchern oder dergleichen vor gerichtet es Papier; Wertpapiere und andere zur Ausfüllung oder Ergänzung bestimmte bedruckte Papiere; Fahr scheine aus Papier, gedruckte aller Art, lose usw. 657 c Papier und Pappe, auch der Nummer 657, ausgestanzt, auch mit Handmalereien, gepreßten Naturblumen, Photographien oder in irgend einer anderen Weise verziert (soweit nicht bereits verboten) aus 658 Papier und Pappe, mit Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinstwaren aller Art oder von Drahtgeflecht 659 Spielkarten von jeder Gestalt und Größe 661 Schieferpapier, auch Tafeln daraus, ohne Verbindung mit anderen Stoffen; Bimsstein-, Glas-, Rost-, Sand-, Schmirgel- sowie anderes Schleif- und Polierpapier 662 Geschäfts-, Notizbücher 668 a Einbanddecken, Mappen, Attrappen, Etuis 668 b Ausfu hrnummern des Statistischen Warenverzeichnisses Albums (Sammelbücher zur Aufnahme von Bildern, Briefmarken, Postkarten oder dergleichen) .... 669 Waren aus Papier, Pappe, Steinpappe, Holzmasse, Zäellstoif, Vulkanfiber, Steinpappmasse, soweit sie nicht unter andere Nummern fallen, auch Hart papierwaren : ohne Verbindung mit anderen Stoffen oder nur in Ver bindung mit Holz oder Eisen: aus Papier der Nr. 657 oder 658 oder damit ganz oder teilweise überzogen 670 a Waren mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvano plastischem Metallüberzug oder mit Metalldruck sowie feinbemalte Waren; gepreßte oder sonst ge formte Gegenstände aus Steinpappmasse, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt . 670 b Hartpapierwaren, auch gefärbt, lackiert oder gefirnißt 670 c Lampenschirme, Laternen sowie andere feine Waren, Luxusgegenstände, Blumen 670 d Schreibhefte, geheftete oder auf Pappe aufgezogene oder eingebundene Preisverzeichnisse (Kataloge) und andere Waren (soweit nicht bereits verboten) aus 670 e in Verbindung (auch ganz oder teilweise überzogen) mit Gespinsten oder Gespinstwaren aller Art, mit fein geformter Wacbsarbeit, mit Halbedelsteinen, Perl mutter, Elfenbein, Zellhorn (Zelluloid) oder ähn lichen Formerstoffen, vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen (soweit nicht bereits verboten), Stickereien auf Papier oder Pappe aus 671 Zigarrenspitzen, Ankündigungstafeln, Kartonnagen, Schnellhefter, Briefordner und andere Waren in Verbindung mit anderen als den vorgenannten Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter andere Nummern fallen (soweit nicht bereits verboten) aus 672 Linienarten der Schulschreibhefte Neue amtliche Vorschriften Im Anschluß an unsere Veröffentlichung vom 8. Dezember 1917 ,, Amtliche Vorschriften für die Einsparung von Papier bei der Herstellung von Schreibheften und Diarien” (s. „Richtlinien für Schulhefte” in Nr. 99 der Papier-Zeitung von 1917 S. 2065) geben wir bekannt, daß der Herr Minister der geistlichen und Unterrichts angelegenheiten sich für Preußen mit den von der Reichskommission vorgeschlagenen Beschränkungen der Linienarten für Schulschreib hefte in folgender Norm einverstanden erklärt hat: 1. Einfache Linien in drei Weiten: 13 Linien auf jeder Seite mit 14 mm Entfernung, 17 „ „ „ „ „ 1012 „ 20 „ „ „ „ „ 9 „ 2. Doppellinien in zwei Weiten: 10 weite Linien auf jeder Seite mit 6%/4/6% Entfernung 12 enge ,, ,, ,, ,, ,, 6/3/6 ,, 3. Quadrate in zwei Größen: in 6 mm Entfernung ,, 5 „ 4. Viktoria-Schreibhefte Nr. 3 e und m, die bei den Versuchen mit einer neuen Schreiblehrweise gebraucht werden, können mit dem bisherigen Rand weiter verwendet werden, doch würden die Blätter auf beiden Seiten zu liniieren und zu benutzen sein. Von der Herstellung des Randes durch eine besondere Randlinie kann abgesehen werden. Der Liniendruck kann sich über die ganze Seite erstrecken und der Rand — soweit er erforderlich ist — durch das Einkniffen der Seite geschaffen werden. Das Fälzeln bei Schreibheften, die mit Draht geheftet sind, kann unterbleiben, wenn die Heftklammern nach innen geschlossen werden. Die preußischen Provinzialbehörden werden im Sinne dieser Richtlinien mit Anweisungen versehen. Die anderen Bundesstaaten wird der Herr Staatssekretär des Reichswirtschaftsamtes um Ein führung gleicher Linienarten ersuchen. Die Reichskommission bittet, bei Herstellung neuer Schulhefte