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DD)APIER-VERARBEITUNG ® BU CH fiEWERBEW Tarifamt für Deutschlands Chemigraphen und Kupferdrucker Berlin SW 48, Friedrichstr. 239 An. die Mitglieder der Tarifgemeinschaft für Deutschlands Chemi graphen und Kupferdrucker! Veranlaßt durch die weiter gestiegenen Teuerungsverhältnisse, hat das Tarifamt in seiner Sitzung am 19. Dezember beschlossen, daß die tariftreuen Firmen an Stelle der bisherigen Teuerungszulagen, mit Wirkung vom 1. Januar 1918 ab, folgende Teuerungszulagen zu zahlen verpflichtet sind: Lohn in der Woche Teuerungszulage im Monat i r Ledige bis 40 M. 40 M. 30,—M. ,, 50 ., 38 ,, 28,50 „ über 50 ,, 36 ,, 27,— „ Verheiratete Gehilfen erhalten für jedes Kind unter 14 Jahren 3 M. monatlich. Ledige Gehilfen, die alleinige Vater- oder Mutterernährer sind und mit diesen einen gemeinsamen Haushalt führen, erhalten den Zuschlag wie Verheiratete. Bei Ein- und Austritt oder bei Krankheit mitten im Monat sind die Teuerungszulagen anteilig zu z hlen. Seit dem 17. August 1917 gewährte Teuerungszulagen sind zu verrechnen. Die Auszahlung dieser erhöhten Teuerungszulagen erfolgt erst malig am Zahltag der letzten Lohnwoche im Monat Januar 1918. Bei Leistung von Ueberstunden, Sonntags- und Feiertagsarbeit erhöhen sich die im § 3 des Tarifs angeführten Entschädigungssätze um 50 v. H. Demnach sind für Ueberstunden in der Zeit von 7 Uhr morgens bis 7 Uhr abends (in Zeitungsbetrieben bis 8 Uhr abends) 30 Pf., für außer dieser Zeit fallende Ueberstunden 45 Pf. und für Stunden nach 12 Uhr nachts (in Zeitungsbetrieben 1 Uhr)68 Pf.zu zahlen. Sonntagsarbeit ist ebenfalls mit 68 Pf. für die Stunde Zuschlag zu zahlen. Für nicht rechtzeitig angesagte mehr als einstündige Ueberzeit- arbeit sind bei deutscher Arbeitszeit 38 Pf. und bei durchgehender 75 Pf. zu zahlen. Wird die Arbeitszeit durch Ueberstunden über 10 Stunden am Tage erhöht, tritt für die darüber hinausliegenden Stunden eine Erhöhung dieser Sätze um 8 Pf. für die Stunde ein. Jedes geschlossene Vorgehen der Gehilfen zur Erlangung höherer Teuerungszulagen als die vom Tarifamt festgesetzten ist tariflich unzulässig. Die Gehilfenmitglieder stimmen dem zu, die Gehilfen erwarten dagegen, daß von Prinzipalsvertretungen hierüber Ein- ilüsse nicht genommen werden, die den Willen des einzelnen Prin zipals beschränken. Dieser Erklärung stimmen die Prinzipalsmit glieder zu. Um der Prinzipalität die Erfüllung vorstehender Teuerungszu lagen zu ermöglichen, und, da durch die ständige Steigerung aller im chemigraphischen Gewerbe zur Verarbeitung kommenden Materialien sich die Herstellungskosten von Druckplatten und Druckstöcken bedeutend erhöht haben, erachtet das Tarifamt einen Aufschlag von mindestens 25 v. H. auf die gegenwärtigen Preise als berechtigt und erforderlich. Berlin, 19. Dezember 1917 Albert Frisch Albert Hehr Rich. Köhler Prinzipalsvorsitzender Gehilfenvorsitzender Geschäftsführer Druckpapier-Verbrauch im 1. Vierteljahr 1918 Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin C2 versandte am 30. Dezember 1917 an die Verleger von Tageszeitungen, Zeitschriften, Büchern, Druckwerken, Musikalien usw. mit einem Druckschreiben ,,Z. A. K. — Z. B. K. ” die nach stehend abgedruckte neue Verordnung des Reichskanzlers über Druckpapier, durch die das Bezugs- und Verbrauchsrecht von Druck papier im 1. Vierteljahr 1918 festgesetzt wird. Danach unterliegen vom 1. Januar 1918 ab nur noch solche Zeitungen einer Einschränkung im Verbrauch von Druckpapier nicht, die in einer Woche nicht mehr als 24 Seiten Umfang haben (bisher waren 28 Seiten gestattet) und nicht öfter als einmal täglich erscheinen. Die Ausnahmebestimmung gilt nicht für solche Zeitungen dieser Art, die in einem Verlage erscheinen, von dem auch Zeitungen herausgegeben werden, die der angeordneten Einschränkung unterliegen. Demnach sind sowohl diese letzteren Zeitungen, wie auch solche, deren Umfang wöchentlich mehr als 24 Seiten beträgt, einschränkungspflichtig. Sodann verweist die Kriegswirtschaftsstelle auf die vom 1. Januar 1918 ab vorgeschriebene Verwendung von Bezugsscheinen bei der Bestellung von Druckpapier. (Die entsprechenden Bestimmungen sind an der Spitze unserer Nr. 1. abgedruckt.) Ferner übersandte die Kriegswirtschaftsstelle je 2 Fragebogen, von denen sie je einen auf Grund der ihr vom Reichskanzler gemäß § 1 der Verordnung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 604) erteilten Ermächtigung auszufüllen und ihr bis zum 8. Januar 1918 zurückzusenden bittet. Etwa weiter benötigte Vordrucke dieser Art sind gegen Einsendung von 25 Pfennig für die Uebersendung von der Kriegswirtschaftsstelle zu beziehen. Es empfiehlt sich bei Nachforderungen, der schnelleren Erledigung wegen, einen mit der Anschrift des Empfängers versehenene Brief umschlag beizufügen. Es liegt im Interesse des Meldepflichtigen, die Vordrucke, wie vor geschrieben, bis spätestens zum 8. Januar 1918 zurückzusenden, da die Genehmigung zur Lieferung neu bestellter Mengen Druckpapier erst bei Vorliegen der ausgelüllten Fragebogen erteilt werden kann. Ferner werden die Verleger auf die auf der Titelseite unserer Nr. 104 von 1917 abgedruckte Weisung über Dringlichkeits-Be stätigungen für Druckpapier hingewiesen. * * * Verordnung über Druckpapier vom 28. Dezember 1917 § 1. Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, Jugendschriiten usw.), Musikalien, Zeit schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31. März 1918 Druck papier nur in den Mengen beziehen und verbiauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstclle für das Deutsche Zeitungsgeweibe fest gesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung ge schieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Zeitungen, die im Jahre 1915 eine Fläche 1) bis 200 qm eingenommen hatten, 11 v H. der von ihnen 2) von 201—250 qm » 13,5 für den Druck 3) „ 251—300 18 der Zeitungen im 4) 301—350 22,5 Jahre 1915 5) » 6) „ 351—100 401—500 >> », » erfahren 27 30 >» » verbrauchten Menge von 7) » 501—600 eine • 31 maschinen ¬ 8) ,, 601—700 32 glattem, holz ¬ 9) „ 701—800 Einschränkung 33 >> haltigem Druck ¬ 0) „ 801—950 38 » papier, 11) » 951—1100 von 37 errechnet l 2) .. 1101—1250 38 » für einen Zeit ¬ 18) „ 1251—1400 > » t> 39 raum von ;4 1401—1600 42 drei Mo ¬ 15) über 1600 » »» >> 44,5 »» » naten Die Quadratmeterfläche wird errechnet durch Feststellung der Papierseitengrößen und der Gesamtzahl der Seiten (Umfang), die die Zeitung im Jahre 1915 gehabt hat. Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung 1. bis zu 300 qm beträgt 4. v. H 1 über diejenige Menge hin- 2. von 301—-450 ,, ,, 5 ,, ,, ( aus, zu deren Bezug sie 3. ,, 451—500 ,, ,, 6 ,, ,, ( gemäß Ziffer 1 berechtigt 4. über 500 ,, ,, 7 ,, „ ) sind. Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegen über dem Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung 1 50_7 am beträgt 6 ’1 unter derjenigen Menge. $ von o ,, ,, " " I zu deren Bezug sie ge- 4 ” 101 125 ’’ ” ’’ ” | maß Ziffer 1 berechtigt 5. über 125— " 12,5” 1 sind 2. Verleger und Drucker solcher auf maschinenglattem, holz haltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, deren Ausgaben in einer Woche nicht mehr als sechs Bogen zu je vier Seiten umfassen, unterliegen, soweit sie vor dem 20. Juni 1917 erschienen sind, keiner Einschränkung im Verbrauch von Druckpapier der genannten Art; sie dürfen jedoch in der Zeit vom 1. Januar 1918 bis zum 31. März 1918 nicht mehr maschinenglattes holzhaltiges Druckpapier beziehen, als der dreifachen Menge des Verbrauchs im Monat Dezember 1917 entspricht. Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle