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PAPIER-ZEITUNG Nr. 7/1918 Beutel-Lieferung Ich verkaufte im September 1917 an eine Seifenfabrik 1 Million Seifenpulverbodenbeutel unter folgender Klausel: „Sollte ich durch den Krieg, seine Begleitumstände oder Folgen, wie Arbeitermangel, Rohstoffmangel usw. den Betrieb nicht in bisherigem Umfange oder überhaupt nicht aufrecht erhalten können, so entbindet mich dies von der Ausführung des Auftrages sowie von der Erfüllung einge gangener Lieferungsverpflichtungen, ebenso können auch dadurch keine Schadenersatz- oder Nachlieferungsansprüche gestellt werden.” Bei Eingang des Vertrages machte ich meinen Kunden darauf auf merksam, daß ich das Papier nur von einer bestimmten Firma erhalten konnte, und daß besonders angefertigt werden müsse. Am 3. Weih nachtsfeiertag erlitt die Fabrik einen Maschinenbruch und trat vom Vertrage zurück. Auf Grund dieses Unfalles bin auch ich nicht in der Lage, den Vertrag zu erfüllen und setzte meinen Abnehmer davon in Kenntnis unter Einsendung des Originalbriefes meiner Lieferfirma. Mein Kunde läßt diesen Maschinenschaden nicht als Grund für den Rücktritt gelten und besteht auf Erfüllung des Auftrages, mit der Begründung, daß nur Betriebsstörungen, die nachweisbar durch den Krieg verursacht sind und die in meinem eigenen Betriebe vor kommen, mich von der Lieferpflicht entbinden. Ich wäre verpflichtet, mir das Papier anderweit zu beschaffen. Eine Unmöglichkeit, den Vertrag zu erfüllen, liege nicht vor, da von anderen Fabriken das Papier zu haben sei. Ich kann diesen Standpunkt nicht anerkennen, da, wie bereits bemerkt, nur das Papier einer Fabrik in Frage kommt. Trotzdem habe ich unter Wahrung dieses Standpunktes versucht, das Papier anderweit zu beschaffen, habe aber von allen mir bekannten Fabriken abschlägige Antwort erhalten und diese Absagen meinem Kunden zur Einsicht zugehen lassen. Die Seifenfabrik stellt mir nun, obwohl ein bestimmter Liefertermin nicht vereinbart ist, eine kurze Nachfrist von 14 Tagen zur Lieferung von je 100 000 Stück unter An drohung des Rücktrittes vom Vertrag, wenn die Lieferung bis dahin nicht erfolge. Ich häbe darauf erwidert, daß die Lieferung unmöglich sei, und mein Kunde ist vom Vertrag zurückgetreten, behält sich aber vor, mich für den Schaden haftbar zu machen. Ich bitte um Ihre Ansicht über die Rechtslage. Meiner Ansicht nach kann ich einem Prozeß in Ruhe entgegensehen, da ichdurch die Klausel genügend gedeckt bin. Steindruckerei Wenn die Papierfabrik, bei der die Steindruckerei das Papier für die Beutel bestellt hat, durch Maschinenbruch dauernd außer Betrieb gekommen und Papier gleicher Art anderwärts nicht zu beschaffen ist, liegt Unmöglichkeit der Lieferung vor a < von der Steindruckerei nicht zu vertreten ist. Hatte jedoch der Maschinen bruch nur vorübergehenden Stillstand der Fabrik zur Folge, so mußte die Fabrik der Steindruckerei das Papier, wenn auch mit einiger Ver spätung liefern, und wenn die Steindruckerei auf diesem ihrem Recht nicht bestand, so hat sie dies ihrem Kunden gegenü ber zu vertreten, also muß sie ihm gegenüber für die Folgen der Nichtlieferung hafter. Auch wenn die Papierfabrik dauernd zum Stillstand gekommen, jedoch gleiches oder ähnliches Papier anderwärts zu haben ist, muß Fragesteller die Bodenbeutel liefern, da auch dann nicht Unmöglich keit der Lieferung vorliegt. Wir verweisen auf ähnliche durch ober gerichtliche Urteile belegte Gutachten unseres rechtskundigen Mit arbeiters in zahlreichen früheren Nummern. Lieferung von Schachtel-Zuschnitten Am 14. April 1917 kaufte ich von einer Firma 31 Millionen Zu schnitte. Abgeliefert sind davon rund 112 Millionen. (Siehe beil. Briefe.) Die Firma behauptet jetzt, nicht mehr liefern zu können, da der Pappenlieferant ebenfalls nichts liefert. Ist die Weigerung be rechtigt, oder kann ich auf Kosten der Firma anderweitig kaufen und sie für den Preisunterschied haftbar machen ? Ich habe auf Grund dieses Abschlusses meinem Abnehmer die entsprechende Menge Packungen verkauft. Papier-Verarbeiter Der Auftragsbestätigung vom 14. April lag ein Brief vom gleichen Tage bei, worin der Lieferer mitteilte, er werde erst in einigen Tagen angeben können, ob er den Auftrag ausführen könne, d. h. ob er den Stoff bekommen werde. Auch werde er sich die Vorbehalte machen, die der Pappenfabrikant ihm gegenüber macht, also „Lieferungs möglichkeit vorbehalten” und „Schadensersatzansprüche sind aus geschlossen”. Am 30. April schreibt dann der Lieferer, er werde die Pappen mit der Kriegsklausel erhalten und merke den Auftrag unter gleichen Vorbehalten vor. Diese schriftlichen Mitteilungen bilden unseres Erachtens einen Bestandteil des Vertrages, deshalb kann Fragesteller die Fabrik zur Lieferung nicht zwingen. Fragesteller hätte, bevor er die Schachteln, zu denen er die Zuschnitte brauchte, weiter verkaufte, seinem Abnehmer gegenüber dieselben Vorbehalte machen müssen, die ihm gegenüber gemacht wurden. Rus den Typographischen Gesellschaften Berliner Typographische Gesellschaft. Nach dem in der Gercral- Versammlung von 15. Januar erstatteten Geschäftsbericht verlor die Gesellschaft im letzten Jahre sechs Mitglieder durch den Tod und zwar die Herren Richard Biegel, Josef Klein, Clemens Müller, Willy Riedger, Hermann Smalian, den Begründer der Gesellschaft und als ein Opfer des Krieges Herrn Karl Kurzhals. Der Verstand war bemüht ungeachtet der ungünstigen Zeitverhältnisse das Vereins lebenaufrecht zu erhalten. Es wurden außer der ordentlichen General versammlung 13 mit Vorträgen verbundene Sitzungen abgehalten und es fanden drei Besichtigungen statt. Die überwiegende Mehrzahl der Vorträge wurde von den beiden Vorsitzenden, den Herren Könitzer und Erler gehalten. Vereinnahmt wurden einschließlich des Bestandes von 195 M. insgesamt 2227 M., davon vom Berliner Buchgewerbe saale für die Offenhaltung des Saales 500 M.; ausgegeben wurden 1880 M., davon für Bibliothekszwecke 221 M., für das Organ der Ge sellschaft 408 M., für Vorträge 142 M., für Drucksachen 163 M., für Beiträge an andere Korporationen 185 M., für Aufsicht im Buch gewerbesaale 532 M. — An die im Felde stehenden Mitglieder wurden 1404 zumeist portofreie Sendungen verschickt. Durch die Erledigung des Feldpostverkehrs hat sich Herr Oberfaktor Winser besonders verdient gemacht. — Die Wahl des Vorstandes hatte folgendes Ergebnis: Gstav Könitzer, erster Vorsitzender; Georg Erler, zweiter Vorsitzender, der sich bereit erklärte auch im neuen Geschäftsjahre die Geschäfte des Kassenführers in Stellvertretung weiterzuführen; E. Baumeister,erster Schriftführer; Richard Moedebeck, zweiter Schrift führer; Ewald Walter, Otto Winzer und Leopold Kopp, Beisitzer bezw. Verwalter der Bücherei. Zu Mitgliedern der technischen Kommission wieder gewählt: die Herren Hugo Bauknecht, Paul Gericke, Hermann Görnitz, Paul Hennig, G. A. Hoffmann, Richard Moedebeck, Oskar Möller und Richard Werra. — Die aus der Mitte der Versammlung gestellte Anfrage, inwieweit ein Betriebsleiter für im Betriebe vor kommende Diebstähle verantwortlich gemacht werden könne, wurde dahin beantwortet, daß dies von Fall zu Fall geprüft werden müsse. Haftung bestehe nur, wenn es der Betriebsleiter an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen. — In bezug auf den in letzter Zeit häufiger vorgekommenen Maschinenbruch insbesondere an Tiegeldruckpressen wurde bemerkt, daß die mangelhaften Ersatzstoffe für gute Schmier öle leicht ein Verstopfen der Schmierlöcher und Kanäle verursachen und einen Bruch veranlassen können. — e— Gießform für Stereotypplatten Die Firma Winkler, Fallert & Cie., Maschinenfabrik in Bern, Schweiz, erhielt das DRP 300427 vom 30. September 1915 ab in Kl. 15 c auf eine Gießform für Stereotypplatten, bei der die Kühlung der Gießform nicht unmittelbar, sondern mittelbar bewirkt wird. Das Kernstück a der Form ist in bekannter Weise in bezug auf die Mulde b angeordnet. Gegen die Innenwandung des Kernstückes a legt sich der Kühlbehälter c, welchem das Kühlmittel bei d zugeführt wird, um am anderen Ende des Behälters durch ein Rohr e abgeleitet zu werden. Das Zuführrohr d erstreckt sich über die ganze Länge des Behälters c und besitzt an dem im Behälter befindlichen Teil kleine Oeffnungen, durch welche das Kühlmittel austritt, um an den Wandungen des Behälters entlangiieselnd, sich in diesem anzu- sammeln. Die Kühlung der Mulde b kann entweder unmittelbar durch Einführung des Kühlmittels in den Mäntel f oder wie beim Kern stück a mittelbar durch Einbau eines Kühlbehälters erfolgen. Der Patentanspruch lautet: Gießform für Stereotypplatten mit Kühlung, dadurch gekennzeichnet, daß das Kühlmittel mittelbar auf die Gießform einwirkt.