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Beauftragte Lumpensortier-Betriebe Unter Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend beauftragte Sortierbetriebe von Lumpen und neuen Stonablällen für die Zwecke des Heeres- oder Marinededarts, Nr. W. IV. 2950/5. 17. KRA vom 15. Juni 1917 („Deutscher Reichsanzeiger” Nr. 140; sind die in Nr. 15 des Reichsanzeigers vom 18. Januar 1918 aufgeruhrten 150 Firmen mit dem Ankaui und der Sortierung der im § 1 aer Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Lumpen und neuen Stoffabtällen aller Art — W. IV. 900/4. 16. KRA — voni 16. Mai 1916 bezeichneten Gegenstände für die Zwecke des Heeres oder Marinebedaris beauftragt worden. Diese Firmen gelten als beauftragte Sortierbetriebe im Sinne des § 4 Absatz 2 der vorbe zeichneten Bekanntmachung. Beschlagnahme von Hoizzellstoff und Stroh zellstoff Die in Nr. 85 Ihrer Zeitung von 1917 bekanntgegebenen Be stimmungen betr. Beschlagnahme von Hoizzellstoff und Strohzell stoff lauten im § 4 im letzten Absatz wie folgt: Auch ohne Bezugsschein oder Verarbeitungsscheinist die einmalige. Verarbeitung derjenigen Menge Holzstoff una Strohzellstoii gestattet, welche der Hälfte der vom 1. Juli bis 30. September 1917 verarbeiteten Zellstoff menge ent spricht. Da für die Verarbeitung, dieser halben_Menge keine_Frist an gegeben worden ist, so nehmen wir an, daß es sich_um die Zeit vom 18. Oktober bis 15. Dezember 1917 handelt, da ja von dem letzten Tage an der Zellstoff endgültig beschlagnahmt ist. Wenn wir also in der Zeit vom 1. juli bis 30. September 1917 300 000 kg verarbeitet hätten, dann wurden wir für die Zeit vom 18. Oktober bis 15. Dezember 1917 die Hälfte dieser Menge also 150 000 kg verbrauchen. Ist diese Annahme richtig? Papierfabrik Wir gaben diese Frage ohne den Namen des Fragestellers der Reichskommission zur Sicherstellung des Papierbedarfs weiter, und diese veranlaßte die Kriegs-Rohstoff-Abteilung zur Erteilung fol gender Auskunft an uns: Pa. 791/1/18. KRA, Berlin SW 48. Zellstoftbeschlagnahme. Zum Schreiben vom 3. Januar,1918 an_die Reichskommission zur Sicherstellung des Papierbedaris Die im § 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. Pa. 1500/9. 17. KRA vom 18. Oktober betreffend Beschlagnahme von Hoizzellstoff und Stroh- Zellstoff gegebene Verarbeitungserlaubnis ist wohl der Menge, nicht jedoch der Zeit nach begrenzt. Sollte also die betreffende Menge bis zum 1. Dezember 1917 nicht verarbeitet worden sein, so kann sie auch später noch ohne besondere Erlaubnis verarbeitet werden. Keinesfalls darf sie jedoch in ihrer Gesamtheit die Hälfte der vom 1. Juli 1917 bis 30. September 1917 verarbeiteten Zellstoifmenge übersteigen. Eine Zusatzmenge ist durch ein Rundschreiben des Papier macher-Kriegsausschusses vom 23. November 1917. nachbewilligt worden. Diese Menge beträgt ein Sechstel der vom 1. Juli 1917 bis 30. September 1917 verarbeiteten Zellstoifmenge. Sperre der Zellstoffvorräte in Ungarn Eine ungarische Regierungsverordnung belegt sämtliche Lell- Stoffvorräte mit Sperre. Von_nun an darf Zellstorf,nur mit Bewilli gung des Handelsministers in den Verkehr gebracht werden. Die Unternehmungen, welche Zellstoff erzeugen, haben ihre Vorräte bis 15. Januar, später am 1. und 15. eines jeden Monats beim Handels-, ministerium anzumelden. Die gesperrten Zellstoffvorräte dürfen nur mit Bewilligung des Handelsministers verkauft, verarbeitet oder sonst verwendet werden. Bis zum 20. Januar durften jene Zell stoffmengen, die der Besitzer zur ungestörten Aufrechterhaltung seines Betriebes benötigte, ohne besondere Bewilligung frei bear beitet werden. Vom 15. Januar an kann Zellstoff nur mit einer Ver- lade-Bewilligung aufgegeben und befördert werden. Künftige Holzausfuhr Oesterreich-Ungarns Verschiedentlich wurde befürchtet, daß Oesterreich-Ungarn nach dem Kriege die Holzausfuhr erschweren wird, um der eigenen holzverarbeitenden Industrie den Rohstoff zu verbilligen. Wir bekämpften diese Ansicht unter Hinweis darauf, daß die Interesssen der Waldbesitzer, denen an Aufrechterhaltung und Förderung der Ausfuhr liege, sehr schwer wiegen, und daß auch das Bestreben, die österr.-ungarische Valuta zu heben, zur Hebung der Ausfuhr zwinge. Unsere Ansicht findet Bestätigung im Ergebnis der zwischen dem österreichischen Reichsforstverein und dem ungarischen Landes- forstverein über die zukünftige handelspolitische Berücksichtigung der forstlichen Interessen gepflogenen Verhandlungen. Wie die „Oesterr. Forst- und Jagd-Ztg.” mitteilt, einigte man sich unter anderm auf folgende, den beiderseitigen Regierungen bekannt gegebene Leitsätze: . , Der Verkeilt bezüglich Holz aller Art und Holzwaren sowie aller Waldnebenprodukte zwischen Oesterreich, Ungarn und Bosnien sollen vollkommen frei bleiben. Der Verkehr mit Waldprodukten überhaupt soll von keinem Teile der Monarchie durch eisenbahn- oder schinistaritarische Maß regeln einseitig begünstigt werden. Ausnahmetai iie sollen nur im beiderseitigen Einvernehmen erstellt werden können. Die Eisenbahn- und Schiffstarife samt Nebengebühren im Holz verkehre sind möglichst einheitlich zu gestalten, zu vereinfachen und zu stabilisieren. • Das österreichische und ungarische Zollschema für Holz, Holzwaren und Waldnebenprodukte ist mit dem deutschen zollschema gleichzu stellen. Die Zollsätze des autonomen Zclltarifs in Oesterreich und Ungai n sind einheitlich zu erstellen. Innerhalb des mitteleui opäiscnen Wirtschaitsverbandes sind Zwischenzölle für aie Holzeimunr nach Oesterreich, Ungarn und Bosnien außer zum Zwecke des Schutzes der Holzwaren- und. Imprägnierungsindustrien im allgemeinen nicht notwendig, sondern gegevenenialls nur aus taktischen Gründen anzu wenden, um schädliche Zollspannungen zu bekämpfen. Gegenüber dem Zollauslande sind Holzschutzzölle in der Höhe der von Deutschland errichteten zu erstellen. Die Errichtung von Zwischenzöllen seitens der anderen Verbandsstaaten in einer Höhe, welche die österreichische und ungarische Holzproduktion nicht beeinträchtigt, wird zu gestatten, Zollspannungen werden dagegen zu beseitigen oder auf das zulässige Verhältnis von höchstens 1 : 1,5 für behauene und 1 : 3 für Sägewaren herabzusetzen sein, wobei der Zollsatz für das Rohholz nicht mehr a 1s 12 M. tür 10 t betragen darf. Die Holz- und Holzwarenausfuhr ist mit allen Mitteln zu fördern; Ausfuhrverbote sind nur im beiderseitigen Einvernehmen zu erlassen. Wiederverwendung gebrauchter Papiersäcke Die von Karl Heinz in Nr. 3 auf Seite 50 gebrachte Anregung ist aller Beachtung wert, ebenso wichtig erscheint es mir aber, am bessere Verwertung der unbrauchbar gewordenen Papiersäcke hin zuarbeiten und dadurch zur Entlastung des Zellstonmarktes bei zutragen. Es wäre notwendig, daß zu diesem Zwecke die unbrauchbar gewordenen Papiersäcke restlos gesammelt und Wiederverarbeitungs stätten zugelührt würden. Hienur eignen sich wohl alle sogenannten Halbstollwerke, die früher Lumpennalbstott bereiteten und heute infolge des Lumpenverarbeitungsverbots, wohl mit wenigen Aus nahmen, still liegen. Da die meisten dieser Werke über größere Wasserkraft zum Betrieb aller ihrer Maschinen verfügen, benötigen sie nur geringe Kohlenmengen zur Trocknung des Halbstotts, soiern sie überhaupt eine Trocknung, größerer Transporte wegen, vornehmen. Auch der siev- und Filz ver brauch dieser Werke ist sehr gering, so daß ihrer Inbetriebsetzung zu dem angeregten Zwecke keine Schwie rigkeiten in den Weg gelegt werden sollten. Als maschinelle Einrichtungen für die Aufarbeitung unbrauch barer Papiersäcke genügen einige Holländer, Leerbütte mit Schöpf rad, großer Sandfang und Entwässerungsmaschine. Diese Maschinen sind in jedem Halbstoliwerk vorhanden. Will man ein übriges tun, so kocht man die Papiersäcke, nachdem sie im Stäuber mittels Wind lege etwas gereinigt wurden, im Kugelkocher vor, um den so erhaltenen Stoff im Waschholländer zu waschen und der Leerbütte zu geben. Beim Aullösen der Papiersäcke im Holländer darf nicht gemahlen, sondern nur geschlagen werden. In verschiedenen Halbstoffwerken des Westens werden meines Wissens unbrauchbar gewordene Papiersäcke bereits zu einem sehr guten Halbstoff umgearbeitet, der sich nicht nur zur Packpapier-, sondern auch zur Spinnpapierherstellung eignet. Es wäre im Interesse einer besten Verwertung der unbrauchbar gewordenen Papiersäcke sehr zu wünschen, wenn deren Sammlung und Aufarbeitung bestens gefördert würde und sich mit dieser wich tigen Frage auch maßgebende Stellen beschäftigen wollten. Große Werte wären dadurch zu gewinnen. J. K. Wir erinnern an die Anregung, welche von der Kriegsverwertungs stelle für das Papierfach nach derselben Richtung gegeben wurde, siehe „alte Zement - Papiersäcke als Rohstoff für zähe Papiere" in unserer Nr. 39 von 1917 S. 802, und auf die darin erwähnten Gut achten, die ungefähr zu den gleichen Schlußfolgerungen gelangen wie obiger Einsender. Schriftleitung Sulfitablauge als Zusatz zu mineralischen Schmiermitteln. Die Kirchbach’ sehen Werke in Coswig, Sachsen, erhielten DRP 302188 in Kl. 23 c vom 30. Mai 1915 ab, ausgegeben am 5. Dezember 1917, auf einen Schmiermittelersatz, bestehend aus einem Gemisch von Graphit, Talkum oder anderen Mineralien mit Sulfitlauge. Durch den Zusatz von Sulfitlauge zu den genannten mineralischen Stoffen werde bessere Haftung und Verteilung des Schmiermittels auf den zu schmierenden Gegenständen erzielt. (Zeitschr. f. angew. Chemie.)