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PAPIER-ZEITUNG Nr. 5/1916 Kein Hausieren mit Krieger-Andenken! Da es in letzter Zeit häufig vorgekommen ist, daß Angehörige von eingezogenen oder für das Vaterland gefallenen Kriegern durch das betrügerische Verhalten von Reisenden sogenannter ,, Kunst - und Vergrößerungsanstalten" um ihr Geld gebracht worden sind, bestimmt der Oberbefehlshaber in den Märken, Generaloberst von Kessel, wie „W. T. B." meldet, für das Gebiet der Stadt Berlin und der Provinz Brandenburg auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 : Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen (Titel III der Reichsgewerbeordnung) ist das Feilbieten von Waren sowie das Aufsuchen von Bestellungen auf Waren oder gewerbliche Leistungen, wenn die Waren oder gewerb lichen Leistungen dem Gedenken an Heeresangehörige oder an gefallene Kriegsteilnehmer zu dienen bestimmt sind (Gedenkblätter, Umrahmungen, Photographievergrößerungen usw.). Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Ge setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, gemäß § 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand bestraft. Handlungs- oder Gewerbegehilfe? Gerichtliches Gutachten der Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin L. war in der fraglichen Zeit als sogenannter Hilfspacker be schäftigt und hatte in dieser Eigenschaft Postpakete zu öffnen, den Inhalt festzustellen und mit den beiliegenden Rechnungen und Lieferscheinen zu vergleichen. Je nach den Vorgängen, die die Sendungen betrafen, machte er alsdann Eintragungen in drei ver schiedene Bücher, ein Eingangsbuch, ein Retourenbuch und ein Reparaturenbuch. Die ausgepackten Gegenstände hatte er alsdann in der Regel nach Anweisung der Versand- und Einkaufsbeamten weiter zu geben. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Angabe der Firma richtig ist. daß er nur „die. allerwenigste Zeit” für diese schriftlichen Aroeiten verwendet, oder ob er, wie er selbst behauptet, länger daran gearbeitet hat. Jedenfalls ist er außer diesen schrift lichen Arbeiten, die kaufmännische Vorkenntnisse nicht voraus setzen und zu denen Arbeiter angelernt werden können, unbestritten als Packer tätig gewesen. Wenn auch ferner für die Entscheidung die Tatsache an sich unerheblich ist, daß L. gegen Stundenlohn und vierzehntägige Kündigung beschäftigt war, so muß doch darauf hingewiesen werden, daß eine derartige Entlohnung für Kauf leute nicht üblich ist. Die Tätigkeit des Angestellten wird nach alle dem in Handelskreisen nicht als kaufmännische angesehen. g. 316 Bd. I - Bl. 225 - 9. November 1915. Die deutsche Fahne als Warenzeichen" E Nachdruck verboten Eine Firma hatte sich beim Patentamt ein Wai enzeicKerT"ä"n"- gemeldet, bestehend aus einer fliegenden Fahne, die die Inschrift ,.Deutsche Arbeit — Deutsche Kraft” und als Unterschrift den - Namen des Anmelders trägt. Das Patentamt lehnte die Eintragung ab, indem es ausführte, daß das Zeichen zu denjenigen zu zählen sei, die gegenwärtig lediglich als vaterländischer Schmuck der Waren angesehen werden können. Derartige Fahnendarstellungen seien gerade jetzt als Ausdruck des herrschenden Zeitgeistes und als Kennzeichen des deutschen Siegeswillens üblich und im Gebrauch. Das gleiche gelte auch für die Inschrift „Deutsche Arbeit — Deutsche Kraft”. Der Zusatz der Firmenbezeichnung wirke nicht unter scheidend, weil er das Gesamtbild des Zeichens figürlich nicht be herrsche. Die abgewiesene Firma legte Beschwerde bei der Be schwerdeabteilung des Patentamtes ein, welches in seiner Ent scheidung vom 19. September 1915 den Ausführungen des Patent amtes nicht beitrat. Aus den in der neuesten Nummer der Deutschen Juristen-Zeitung mitgeteilten Gründen sei hervorgehoben: Allerdings sind Wörter und Bilder, die auf die jetzigen Er eignisse Bezug haben, im allgemeinen nicht geeignet, als Waren zeichen die Waren des einen Geschäftsbetriebes von denen anderer Betriebe zu unterscheiden (§ 1 des Warenzeichengesetzes). Zu diesen Zeichen gehören die Namen von Heerführern und Helden des Weltkrieges, von Schiffen und Schlachten, bekannte Sinn sprüche aus der Zeitgeschichte und ähnliche vaterländische Be zeichnungen. Dagegen werden von diesem Grundsätze solche Bilder, Worte und Wortverbindungen nicht betroffen, die, wenngleich in Anlehnung an die Ereignisse des Krieges, der freien Phantasie des Anmelders entstammen, namentlich also willkürlich gebildete Kombinationen Das vorliegende Zeichen gehört nicht zu den „Kriegszeichen”, auf die jedermann Anspruch erheben kann. Die deutsche Fahne und andere Fahnenbilder sind von jeher in den ver schiedensten Verbindungen zu Zwecken der Warenausstattung und als Warenzeichen benutzt worden. Auch die Inschrift „Deutsche Arbeit — Deutsche Kraft” ist nicht auf die jetzigen Ereignisse zurückzuführen. Vielmehr kann hier an jegliche deutsche Arbeit und Kraft, einerlei wann und wo sie sich betätigt, gedacht werden. Neue AuSStanvzmascline Jn" inWIIIIIIIIUIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIIUIIIIIUIIIIIIIIllllllllllllHlllllllllllllllllllllllii^ mit Handhebel C12A Besonders kräftige nach drei Seiten Bin offene Bauart. Durchmesser der Druckplatte 20 cm. Druckkraft etwa 5000 kg. Ausladung 120 mm. Hub 35 mm. Einfahrt leicht und genau einstellbar. Lieferbar sofort ab Lager. Ausstanzeisen in bekannt sorgfältiger Ausführung preis- 91259 wert. 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