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486 PAPIER-ZEITUNG Nr. 26/1916 war nicht angebracht und sogar schädlich, da die Ursache des Rupfens der Deckpapierschicht dadurch gar nicht beseitigt wurde, wohl aber dadurch das Gerinnen der nachträglich ein gedruckten Tondruckfarbe verursacht worden ist. Es war ja allerdings zu erwarten, daß sich die gefirnißten Bogen von der Lichtdruckplatte ohne zu rupfen verdrucken ließen, da die Firnisschicht auf jeden Fall das Kleben der Papier schicht an der Färb fläche verringern mußte, und da außerdem durch das Firnissen und das damit verbundene Auslegen der einzelnen Bogen diese von ihrer Feuchtigkeit verlieren mußten. Auch die Feuchtigkeit der Lichtdruckplatte konnte auf die gefirnißten Bogen keine nennenswerte Wirkung mehr ausüben. Nachdem Vorstehendes geschrieben war, erhielt ich noch einige mir nachträglich gesandte bedruckte Bogen, nach dem darauf befindlichen Vermerk zum Teil aus der Probesendung, zum Teil aus der Lieferung stammend. Auch diese Drucke bestätigen meine Annahme, wonach der Karton etwas feucht verarbeitet worden ist. Da aber auf den mit P. (Probelieferung) bezeichneten Drucken das Rupfen des Deckpapiers in den Schattenflächen ebenfalls, wenn auch in geringerem Maße als auf den mit L. (Lieferung) bemerkbar ist, sich aber außerdem auch auf allen Bogen, sowohl den mit P. als auch den mit L. bezeichneten ein Rupfen des Deckpapiers auch an den hellen, von Farbe nicht oder doch nur ganz wenig bedeckten Stellen zeigt, so müssen für diese Erscheinungen noch andere Ursachen vorhanden sein. Das Rupfen der mit Farbe nicht oder nur wenig bedeckten Stellen des bedruckten Kartons tritt beim Lichtdruck öfters auf, wenn die Druckplatte zu stark gefeuchtet ist oder das sogen. Aetzwasser nicht die richtige Zusammensetzung hat, und es dürfte auch in diesem Falle solcher Ursache zuzuschreiben sein. Das Rupfen des Papiers in den dunklen, satt mit Farbe bedeckten Flächen rührt bei den mit P. und L. bezeichneten Bogen anscheinend zum größten Teil von der Beschaffenheit der verwendeten Druckplatte' und der Druckfarbe her. Die Druckplatte zeigt in den Schattenflächen der Bilder kaum noch Einzelheiten, diese Flächen bilden vielmehr fast überall formlose, dunkle Flecke, woraus zu schließen ist, daß diese Druckplatte stark überexponiert wurde. Bei solchen Platten nehmen die Schattenflächen beim Druck meist zu reichlich Farbe an, und wenn dann diese Farbe zum Ueberfluß noch zäh und zerrig ist, wie dies bei den vorliegenden Drucken anscheinend der Fall war, so kann dadurch das Rupfen des Deckpapiers sehr leicht eintreten, selbst wenn der zu bedruckende Naturkarton beim Verdrucken nicht feucht gewesen ist. Wenn die Lichtdruckanstalt darauf achtet, daß 1. der Naturkarton bei der Verarbeitung gut trocken ist, 2. keine über exponierten Druckplatten verwandt werden und die Druck platten sachgemäße, nicht zu starke Feuchtung erhalten und 3. zum Druck eine gut geeignete, strenge, aber nicht zähe und zerrige Druckfarbe verwandt wird, so wird sie den gelieferten Naturkarton einwandfrei und mit befriedigendem Ergebnis verarbeiten. Ich muß deshalb die Einzelfragen des Fragestellers wie folgt beantworten: a) Die Lichtdruckanstalt ist nicht berechtigt, den einwand frei und in derselben Beschaffenheit wie die Probesendung ge lieferten Naturkarton zu beanstanden. b) Sie durfte das Firnissen der ersten Lieferung nicht ohne Zustimmung des Lieferers vornehmen, wenn sie ihn für die dadurch entstehenden Kosten in Anspruch nehmen wollte. Sie ist deshalb auch nicht berechtigt, dem Lieferer die Kosten im Betrage von ... M. von der Rechnung abzuziehen. c) Die Anfertigung hat, wie schon oben gesagt, dieselbe Beschaffenheit und Güte wie die Probelieferung, ein auch nur geringer Unterschied ist nicht festzustellen. d) Die Leimung des weißen Deckpapiers des Naturkartons ist bei den Probebogen dieselbe wie bei den Bogen der Lieferung und vollkommen genügend, das Losreißen des Deckblattes von der Kartoneinlage ist, wie bestimmt angenommen werden kann, nicht auf die Beschaffenheit des Naturkartons oder zu geringe Leimung des weißen Deckblattes, sondern auf andere, in der Behandlung des Druckes liegende Ursachen zurückzuführen. e) Der Kunde muß die zweiten 25 000 Bogen abnehmen, sofern diese mit den gelieferten aus einer Anfertigung stammen oder doch gleiche Beschaffenheit zeigen. f) Der Kunde ist nicht berechtigt, irgend einen Nachlaß zu fordern, vielleicht entschließt sich aber der Lieferer, ent gegenkommend einen Teil der Kosten des Firnissens, vielleicht bis zur Hälfte des Betrages zu übernehmen. V. IV. ♦ ♦ * Unser Kunde ist immer noch nicht zufrieden und will das Urteil Ihres Sachverständigen nicht anerkennen. Er schickt uns nun wieder Druckproben und behauptet, daß der Karton selbst jetzt, nach einigen Monaten, noch rupft, daß also der schlechte. Druck nicht darauf zurückzuführen sei, daß der Karton zu feucht verdruckt worden sei. Das Eigentümliche an den Proben, welche wir Ihnen heute senden, ist, daß der Karton immer genau an der selben Stelle rupft. Also muß man annehmen, daß der Fehler nicht am Karton, sondern an einer anderen Ursache liegt. Handlung mit Druckerei- Bedarf Unser Fachmitarbeiter bemerkt dazu: Nachdem mir die Papier-Zeitung mitgeteilt hatte, daß die Druckfirma meine Beurteilung des Falles nicht anerkennen will, vielmehr auf ihrer Ansicht besteht, daß der gelieferte Naturkarton für Lichtdruck zwecke nicht geeignet sei, habe ich nachträglich noch durch Entgegenkommen einer mir bekannten Lichtdruckfirma Ge legenheit gefunden, zwei aus den mir gesandten Mustern zurück behaltene Bogen, und zwar einen von den mit P. (Probe sendung) und einen von den mit L. (Lieferung) bezeichneten, mit Lichtdruck versehen zu lassen. Dieser Druck ist erheblich besser ausgefallen als die mir zur Begutachtung vorgelegten Probedrucke, es ist aber" auch auf diesem Druck leichtes Rupfen des Papiers deutlich erkennbar, und die Firma, welche mir den Probedruck hergestellt hat, be merkt dazu, daß der Stoff des Deckblattes von diesem Natur karton etwas zu schwach geleimt und deshalb der Karton für Lichtdruckzwecke nicht gut geeignet sei. Zwischen der Be schaffenheit des Probebogens und dem aus der Lieferung ist kein Unterschied festzustellen. Der Rechtsstandpunkt dürfte deshalb wohl der sein, daß die Druckfirma zur Beanstandung der Lieferung nicht be rechtigt ist, da sie die ihr gelieferten Probebogen gut und brauch bar befunden hat, und die Lieferung den Probebogen voll kommen enfspricht. Meine Beantwortungen der Einzelfragen a, b und c muß ich deshalb aufrecht erhalten. Zu d bemerke ich, daß ein Fabrikationsunterschied zwischen Probe und Lieferung nicht besteht, also auch nicht berück sichtigt werden kann. Die Frage e möchte ich heute dahin beantworten, daß der Kunde die Annahme der zweiten Partie rechtlich nicht ver weigern darf, daß es aber der Billigkeit entspricht, wenn er seitens der liefernden Firma ein gewisses Entgegenkommen erfährt, sei es nun, daß er auf die zweite Lieferung einen ent sprechenden Preisnachlaß erhält, oder daß der Hersteller des Naturkartons diesen vor der Lieferung durch entsprechende Nachbehandlung für die Verwendung zum Lichtdruck geeigneter macht. Als solche Nachbehandlung dürfte leichte Oberflächen leimung in Betracht kommen, am besten auf einer Bogenlackier oder Bogengummiermaschine auszuführen. Als Leim käme eine Gelatinelösung 1 zu 20 in Frage, und zwar müßte die Gelatinelösung einen Zusatz von 5—7 v. H. des Trockengewichts Rhodanammonium erhalten, damit die Lösung flüssig bleibt und nach dem Erkalten nicht erstarrt. Ueber die Herstellung nicht erstarrender Tierleimlösungen siehe auch meine Ausführungen unter Glanzpappe firnisfest machen in Nr. 10 der Papier-Zeitung vom 3. Februar. Um die Oberflächenleimung für die Feuchtung der Lichtdruckplatte möglichst unempfindlich zu machen, empfiehlt sich, der Leim lösung vor der Verarbeitung etwa 112 bis 2 v. H. des Trocken gewichts der Gelatine an Formaldehyd zuzusetzen. Die Frage / ist in der Hauptsache durch Beantwortung der Frage e mit beantwortet, die Höhe der an die Druckfinna zu gewährenden Entschädigung wäre nach den Kosten der Nachbehandlung des Kartons zu bemessen, falls diese Nach behandlung nicht schon vom Lieferer des Kartons selbst be werkstelligt wird. V. IV. Deutsche Farben für die amerikanische Staatsdruckerei. Das auswärtige Amt in Washington erhielt unter dem 17. Februar eine Depesche des amerikanischen Generalkonsuls in Berlin, wonach die deutsche Regierung die Ausfuhr trockener Farben im Wert von etwa 4 Millionen Dollar erlaubt hat, welche von der amerika nischen Staatsdruckerei gekauft wurden. Die Engländer haben un gestörte Zufuhr dieser Farben nach den Vereinigten Staaten zu gesichert. Die Farben dürfen nur für behördliche Zwecke verarbeitet; werden.