Volltext Seite (XML)
Große Vorteile bietet die Eintragung der gezeichneten Reichsanleihe-Beträge ins Reichsschuldbuch. (Die Schatz anweisungen können nicht eingetragen werden.) Die Zeichnungen sind um 20 Pfennige für je 100 M. billiger als die gewöhnlichen Stücke. Zudem gewinnt der Besitzer eines solchen Guthabens die Befreiung von jeglicher Sorge um die sichere Verwahrung und Verwaltung seines in Kriegsanleihe angelegten Vermögens und um die Einkassierung der Zinsen. Den Zeichnern von Stücken der Anleihe und von Schatzanweisungen bietet die Reichsbank den Vorteil kostenfreier Aufbewahrung und Ver waltung bis zum 1. Oktober 1917. Bis zum gleichen Termin ist auch die kostenfreie Aufbewahrung und Verwaltung der Stücke der früheren Kriegsanleihen verlängert worden. Alles in allem genommen bietet die vierte Kriegsanleihe dem deutschen Volke wieder so viele Vorteile, daß einem jeden, auch unter dem Gesichtspunkte seines persönlichen Interesses, zur Zeichnung nur zugeraten werden kann. Es ist deshalb aber mals ein großer Erfolg mit voller Bestimmtheit zu erwarten. Stanzfähigkeit von Beutelpapier Zu Nr. 15 S. 257 Das Gutachten Ihres Mitarbeiters enthält viel Zutreffendes, nur in der Hauptsache kommt der Herr Gutachter zu einem falschen Schluß. Wenn er nämlich bei Versuchen mit seinen Aus stanzmessern Ausschnitte ohne faserige oder fransige Kanten er zielt hat, und die Ausschnitte auch nicht eingerissen sind, so liegt das nur daran, daß er sachgemäß gearbeitete Ausstanzmesser be sitzt, was bei dem klageführenden Tütenfabrikanten X in A nicht der Fall sein kann. Fabrik für Ausstanzmesser Schwindelhaftes Hdreßbuch-Unternehmen Urteil des Reichsgerichts vom 22. Februar 1916 Nachdruck verboten Im Jahre 1910 gründete Heimann Hoppe in Berlin die „Reklame- Verlagsanstalt Hermann Hoppe“. Er hatte die Absicht, in Er gänzung der amtlich erscheinenden Telephonadreßbücher solche herauszugeben, die in drei Teile geteilt waren. Der erste Teil sollte mit den amtlichen Adreßbüchern übereinstimmen, der zweite die Teilnehmer nach Geschäftszweigen geordnet aufführen, im dritten Teil sollten die Rufnummern der Reihe nach aufgeführt werden. Jeder, der im zweiten Teil eines solchen Telephonadreßbuchs auf genommen werden wollte, sollte 3 M. zahlen, wofür er aber auch ein Adreßbuch erhalten sollte. Die Aufnahme in den 1. und 3. Teil sollte kostenlos erfolgen, Fettdruck im 3. Teile sollte 1 M. mehr kosten. Zur Durchführung dieses Unternehmens, das sich über ganz Deutschland ausdehnen sollte, stellte Hoppe Ober- und Unterreisende an. Ein Oberreisender sollte für jeden Abschluß 25 Pf., ein Unten eisender 50 Pf. erhalten. Somit blieben dem Hoppe 2 M. 25 Pf. Für das Unternehmen war keine genügende Kapitalgrundlage vorhanden. So kam es, daß Hoppe die Kautionen der Reisenden unterschlug und für sich verbrauchte. Vom April 1911 an wurde in allen Bezirken das Unternehmen auf schwindelhafte Art betrieben: Das Publikum sollte irregeführt werden und den Eindruck erhalten, als handle es sich um ein amtliches und kostenloses Verfahren. Die Unterreisenden hatten den Auftrag, die Bestellzettel bei den Telephonteilnehmern auszuteilen und am nächsten Tage abzu holen. Dabei wurde ihnen eingeschärft, möglichst wenig zu sprechen. Nur auf Befragen sollten sie Auskunft darüber geben, daß die Auf nahme in den ersten und dritten Teil kostenlos erfolge. Es sollte also den Teilnehmern keine Gelegenheit gegeben werden, Bedenken zu klären. Durch Verwendung von blauen Vordrucken mit dem Reichsadler und durch geschickte Aufführung von Darlegungen wurde in den Bestellern die Meinung erweckt, daß es sich um eine amtliche und kostenlose Angelegenheit handle, und ihnen aus ihrer Unterschrift keinerlei Zahlungsverpflichtung erwachse. Diese An sicht, zu der man bei flüchtiger Betrachtung der Vordrucke kommen mußte, wurde von den Unterreisenden bestärkt: in festgestellten Fällen haben sie betont, es handle sich nur um eine Formsache; es solle nur die richtige Schreibweise festgestellt werden. Da das Adreßbuch, weil unvollständig, wertlos war, sind viele Personen durch das schwindelhafte Unterfangen geschädigt worden. Hoppe und seine Angestellten waren sich ihres betrügerischen Treibens bewußt und handelten in gewolltem Zusammenwirken. Das Landgericht Berlin I hatte von den 41 Angeklagten — Hoppe mit Oberreisenden und Unterreisenden ■—■ alle mit Ausnahme von 6 verurteilt. Vier von den Verurteilten legten Revision beim Reichs gericht ein: der Oberreisende Ernst Schäfer, der wegen obiger Be- trugshandlungen 3 Jahre 7 Monate Gefängnis erhielt unter Ein rechnung einer anderweit verhängten Strafe, der Angeklagte Filz, der 2 Wochen, der Angeklagte Wohl, der 6 Monate Gefängnis er hielt und der Angeklagte Fischer, der im Felde steht. Die Rechts mittel waren jedoch ohne Erfolg: Gemäß dem Anträge des Reichs anwalts verwarf der 2. Strafsenat des höchsten Gerichtshofs sämt- liehe Revisionen als unbegründet. (Aktenzeichen: 2 D. 660/15.) Gebrauchsmuster-Recht als Pfand Ich habe an einen Bücherrevisor eine Geldforderung, er schreibt aber, daß er nichts Pfändbares habe. Nun besitzt er ein Gebrauchs- muster „Ein bestimmtes Kolonnensystem für Geschäftspücher"- Durch den Verkauf von Geschäftsbüchern mit dieser Einrichtung macht er Geschäfte. 1. Muß er, falls ich ihn zum Offenbarungseid laden lasse, dieses Gebrauchsmuster als Besitz angeben ? 2. Wie wird der Wert dieses Gebrauchsmusters festgesetzt? 3. Kann ich das Gebrauchsmuster gerichtlich pfänden lassen, verkaufen öder selbst gerichtlich ankaufen ? 4. Kann ich weitere Benutzung des Gebrauchsmusters ge richtlich untersagen, und wie wäre dies zu machen ? Geschäftsbücher-Fabrik Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Zu 1.: Ja. Gebrauchsmusterrechte sind Vermögensrechte und daher in dem zu beschwörenden Vermögensverzeichnisse unter Nummer angabe aufzuführen. Zu 2: Mittels Schätzung durch Sachverständige. Solche Schätzung ist aber bei Leistung des Offenbarungseides nicht nötig. Zu 3: Ja, mittels eines an das zuständige Amtsgericht zu stellenden Antrages, das Gebrauchsmusterrecht Nr. ... des Schuldners, betreffend ein bestimmtes Kolonnensystem usw., zu pfänden. Das Gericht erläßt dann durch Beschluß ein Gebot an den Schuldner, sich jeder Verfügung über das Gebrauchs muster zu enthalten. Diesen Beschluß muß Fragesteller durch die zuständige Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieher dem Schuldner zustellen lassen, und damit ist die Pfändung des Gebrauchsmusters vollzogen. Damit auch das Patentamt von der Pfändung Kenntnis erhält und sie in den Akten vermerkt, empfiehlt es sich — wenn dies auch nicht notwendig ist —, daß Fragesteller den mit Zustellungsurkunde versehenen Beschluß dem Patentamt überreicht. Nach Rückkunft vom Patentamt ist der Pfändungsbeschluß nochmals an das Amtsgericht mit dem Anträge einzureichen, gemäß § 844 ZPO die Veräußerung des Gebrauchsmusters dürch einen Gerichtsvollzieher anzu ordnen. Nach Erhalt des diesbezüglichen Beschlusses kann Fragesteller einen Gerichtsvollzieher mit der öffentlichen Ver steigerung beauftragen, bei welcher sowohl Fragesteller wie auch der Schuldner mitbieten können (§ 1239 BGB) das Gebot des letzteren darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. Erhält Fragesteller den Zuschlag, so kann er auf Grund des Versteigerungsprotokolls- gemäß § 3 Abs. 4 des Gebrauchsmusterschutzgesetzes die Umschreibung des Gebrauchs musters in der Rolle des Patentamts auf seinen Namen nach suchen. Nach erfolgter Umschreibung ist er auch nach außen hin an Stelle des Schuldners in die Rechte aus dem Gebrauchs muster eingetreten. Zu 4: Nur im Wege der zu 3 angegebenen Pfändung. Büchertisch Das Plakat. Januar-Nummer 1916. Herausgegeben vom Verein der Plakatfreunde, e. V., in Berlin. Verlag von Arthur Collignon in Berlin IV 62. Die Januar-Nummer ist anläßlich des 10jährigen Bestehens des Vereins als Festnummer erschienen. Als der Verein gegründet wurde, stand ihm der Plakatkünstler Lucian Bernhard mit Rat und Tat bei, und es ist eine Tat der Dankbarkeit und Verehrung, daß das Festheft der Vereinszeitschrift anläßlich des 10jährigen Bestehens hauptsächlich mit Werken des genannten Plakatkünstlers gefüllt ist. Alle die hier gezeigten trefflichen Plakatverkleinerungen, Reklame- und Werbedrucksachen sind bei Hollerbaum & Schmidt gedruckt. Die zweite Hälfte des umfangreichen Heftes enthält die Geschichte des Vereins, dessen hervorragend tüchtiger Leitung es zu danken ist, daß er großen Aufschwung nahm, es auf nahezu 2000 Mitglieder und die Zeitschrift auf hervorragende künstlerische und schriftstellerische Höhe brachte. Mitgründer des Vereins, seit Jahren sein Vorsitzender und Herausgeber der Zeitschrift ist Herr Dr. Hans Sachs in Berlin, dem im Verein mit dem Architekten Hans Meyer das größte Verdienst am Aufblühen des Vereins ge bührt. S. F. Allah il Allah. Mit den Siegesfahnen an den Dardanellen und auf Gallipoli. Von E. Bleeck-Schlombach, Kriegsberichterstatter. Mit vielen Bildern. Preis geheftet 1 M. Verlag von O. G. Zehrfeld in Leipzig. Der Verfasser hat den gewaltigen See-Angriffen der Ver- bündeten auf die Meerengen beigewohnt, mit deren Schauplatz er uns vertraut macht. Er schildert die wilden Landkämpfe auf Gallipoli, das Kriegsleben in den türkischen Schützengräben und im Hauptquartier. Zugefügt ist die zeitliche Zusammenstellung und Uebersicht der Kämpfe vom Oktober 1914 bis zum Januar 1916-