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Austausch geschäftlicher Erfahrungen Reichsgerichts-Entscheidung. Nachdruck verboten Es kommt nicht selten vor, daß ein Geschäftsmann in der Zeitung die Kunden eines anderen auffordert, ihm die Erfahrungen mitzuteilen, die sie mit diesem gemacht haben. Es fragt sich nun, ob solche „Leumunds-Anzeige” gesetzwidrig ist und ob der andere Geschäftsmann, wenn er glaubt, daß ihm durch die Veröffentlichung geschäftlicher Nachteil erwachsen ist, mit Erfolg Schadenersatz klage anstrengen kann. Die Inhaber zweier Handelsgeschäfte desgleichen Geschäftszweiges waren in Beziehung zu einander getreten: A in B hatte von X in Z einen Waggon Ware bezogen, sie aber bemängelt und zur Ver fügung gestellt. Da X der Meinung war, A habe ihm über den Preis der Ware irreführende Angaben gemacht und sei gegen ihn hart verfahren, veröffentlichte er, um Stoff zu einer Anfechtungs klage zu gewinnen, in einer Fachzeitung folgende Anzeige: „Kollegen, welche mit der Firma A in B (folgt Angabe der Straße und Hausnummer) in Verbindung stehen oder gestanden haben, bitte ich, mir ihre Erfahrungen recht bald zukommen zu lassen.” Auf Grund dieser Anzeige hat A neben einem Anträge auf Erlaß einer einstweiligen, die weitere Veröffentlichung untersagenden Verfügung, welche abgelehnt wurde, und" einer Privatklage wegen Beleidigung, die durch Vergleich erledigt wurde, gegen X auf Zahlung von 4000 M. Schadenersatz geklagt. Er ist in allen Instanzen, Landgericht Berlin, Kammergericht und Reichsgericht, abgewiesen worden. Die Gründe des Kammergerichts und des VI. Zivilsenats des höchsten Gerichtshofes lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen: Eine Zuwiderhandlung gegen § 823 BGB (Verletzung von Rechten eines anderen) liegt nicht vor. Wenn auch in dem vom Kläger betriebenen Ladengeschäft der langjährige, die Kundschaft genau kennende Leiter nach klägerischer Behauptung auf die An zeige hin gekündigt hat und die Kundschaft mißtrauisch geworden und weggeblieben ist, so kann man doch nicht von einer Verletzung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes des Klägers sprechen. Es genügt nicht, wenn das Vorgehen des Beklagten die Wirkung gehabt hat, daß ein Geschäftszweig der gewerblichen Unternehmung des Klägers aufgegeben werden mußte, § 823 BGB verlangt vielmehr, daß der Eingriff sich unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebes richtet. Dieses Ziel der Handlung .muß bei vorsätzlichen Handlungen in den Willen des Täters auf genommen sein, bei fahrlässigen Handlungen muß dieser solchen Erfolg vorausgesehen haben oder haben voraussehen können. An dem Nichtvorhandensein dieser Voraussetzungen muß im ge gebenen Falle die Anwendung des § 823 BGB scheitern. Es fehlt an einer absichtlichen oder fahrlässigen Schädigung des Klägers. Auch § 824 BGB (wahrheitswidrige Verbreitung von Tatsachen, die geeignet sind, einen anderen zu schädigen) kann keine An wendung finden, denn mag auch zwischen den Zeilen der Anzeige die Tatsache behauptet sein, daß der Beklagte schlechte Erfahrungen mit dem Kläger gemacht hat, so ist diese Tatsache der Wahrheit entsprechend. — Beklagter hat auch nicht gegen die guten Sitten, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Men schen verstoßen, denn er wollte nur Stoff in die Hände bekommen, um dem Kläger, der ihn nach seiner Ueberzeugung sehr übel be handelt hatte, gerichtlich entgegentreten zu können. Er hat also in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt und sich nur in der Wahl des Mittels vergriffen, denn er hätte seine Erkundigungen auch durch mündliche oder schriftliche Befragung der Kunden einziehen können. Daß der Beklagte die der Wahrnehmung berechtigter Inter essen gesteckten Gienzen bewußt überschritten und die Absicht gehabt habe, den Kläger zu beleidigen, ist nicht zu erweisen gewesen. Der Beklagte hat ein abfälliges Urteil über den Klager abgegeben, das als Ehrverletzung unter § 185 StGB, fällt, aber insoweit eine Ehrverletzung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geschehen ist. ist sie nicht rechtswidrig. Es ist mithin keine gesetzliche Hand habe gegeben, den Beklagten wegen Veröffentlichung der Anzeige schadenersatzpflichtig zu machen. (Aktenzeichen VI. 246/15.) Prüfung der Kriegspostkarten. Nach Entscheidung der stell vertretenden Generalkommandos des XII. und des XIX. Armee korps sind nicht mehr die Hersteller, sondern die Verleger von Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen verpflichtet, ihre Muster der zuständigen Zensurbehörde vorzulegen. P. S. Mustergruppen für Fachausstellungen. Die über 300 Seiten starke Sammlung wurde im Laufe dieses Jahres im Einvernehmen mit den. in Betracht kommenden Reichsbehörden, den Preußischen Ministerien sowie von etwa 100 großen industriellen und wirtschaft lichen Fachverbänden und -Vereinen nach eingehender Prüfung aufgestellt und von der Ständigen Ausstellungskommission heraus gegeben. Es ist zu hoffen, daß diese in Kriegszeit entstandene vor bereitende Friedensarbeit bei Wiederaufnahme der Ausstellungs tätigkeit der Deutschen Industrie zum Nutzen gereichen und der mit den Mustergruppen verfolgte Zweck, das deutsche Ausstellungs wesen nach glücklich beendetem Kriege gleich in die seit langem angestrebten Bahnen zu leiten, sich verwirklichen wird. Den Mustergruppen ist ein nach Schlagworten geordnetes alphabetisches Sach-Verzeichnis beigegeben. Amtliche Weihnachts- und Neujahrs-Glückwunsch-Telegramm- karten in Dänemark. Das dänische Telegraphenwesen führte, zu seiner eigenen Erleichterung wie der des Publikums, soeben Weih nachts- oder Neujahrs-Kartentelegramme ein. Die für Weihnachten bestimmten können schon vom 17., die für Neujahr vom 25. De zember, auch in Form von Listen über die Empfänger, zur Be förderung und Austragung am Heiligen Abend oder am Neujahrs tag eingeliefert werden. Sie enthalten nur Adresse und Unterschrift (zusammen nicht über 8 Worte) welche vom Amt auf Karten mit der Inschrift des Telegraphenwesens und dem Reichswappen in Gold und Farben und dem gedruckten Wunsch „Frohe Weih nachten” oder „Glückliches Neujahr” ausgeschrieben werden. Die Gebühr beträgt innerhalb der dänischen Landesteile 30 zwischen denselben 50 Oere (d. i. soviel wie sonst für 10 Worte). Vermieden wird hierdurch u. a. der Uebelstand, daß die Weihnachtskarten, auf deren Aufschriftseite man in Dänemark den Vermerk „Weihnachtsabend” in der Ecke anzubringen pflegt, dennoch 2 oder mehrere Tage vorher ausgetragen werden, da die Post diesen Vermerk seit einigen Jahren nicht mehr berücksichtigt, bg. Neuerungen an Bürogeräten Radiervorrichtung an Bleistiften oder Federhaltern von John Palmer Nace in Kansas Citv, Missouri. Amerik. Patent Nr. 1121753. Bild 1 zeigt das hintere Ende eines Bleistiftes A mit der Radiervorrichtung im Längsschnitt, Bild 2 die Radiervorrichtung selbst in Ansicht nebst dem Querschnitt der Klemmhülse. Auf das hintere Ende des Bleistiftes A ist eine längsgeschlitzte Hülse 1 geschoben. Mittels eines über den Wulst 4 geschobenen Ringes 3 läßt sich die Hülse 1 auf dem Bleistift festklemmen. Ein Stück Radiergummi B ist in üblicher Weise gegenüber der hinteren Stirnfläche des Bleistiftes eingeklemmt. Ein zweites Radier gummistück 7 umgibt als Ring die Hülse 1 und wird auf dieser gegen Längsverschiebung durch zwei Ringwulste 8 und 9 ge sichert. Gegen die hintere Stirnfläche dieses Radiergummi ringes legt sich ein als Scheibenring gestaltetes Radiermesser 6 mit angeschärftem äußerem Rande. Der äußere Durchmesser des Messers stimmt mit dem äußeren Durchmesser des Radier gummiringes 7 überein. Beide werden gleichmäßig zum Aus radieren von Tintenschrift benutzt, während das Gummistück B zum Ausradieren von Bleistiftstrichen dient. Ueber den Gummi ring 7 wird eine Schutzhülse 11 geschoben, wenn der Bleistift mit der Radiervorrichtung in der Tasche getragen wird. Mittels der Wulst 12 (Bild 2) wird die Schutzhülse 11 in der vorge schobenen Lage fest geklemmt.