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D)APIER=VERARBEITUNG ä Buch Gewerbe OH Berliner Typographische Gesellschaft Ständige Adresse: Berliner Buchgewerbesaal, Dessauer Str. 2 Vorsitzender: 0. Könitzer, Steglitz, Kassenführer in Vertretung: Arndtstr. 33, II Georg Erler, Berlin-Schöneberg, Königsweg 9, I. Am Sonntag, 20. Februar, vormittags 12 Uhr, findet ein gemeinsamer Besuch der Ausstellung ,,Der Krieg in drei Jahr hunderten” im Beuth-Schinkel-Museum der Technischen Hoch schule zu Charlottenburg, Berliner Straße 171-172, statt. Die Ausstellung enthält graphische Blätter aus dem 16., 17. und 18. Jahrhundert. Einen einleitenden Vortrag zu der Besichtigung hat Herr Dr. Ernst Cohn-Wiener zu übernehmen die Güte gehabt. Die verehrten Mitglieder und deren Angehörige werden ersucht, sich zahlreich an der Veranstaltung beteiligen zu wollen. Treffpunkt 1134 Uhr im Lichthof der Technischen Hochschule (Eingang durch das Hauptportal.) * * * Im Buchgewerbesaal, der täglich von 11 bis 2 Uhr kosten frei geöffnet ist, sind bis Ende dieses Monats ausgestellt: Hundert neue Buchhandelszirkulare, gesammelt von der Typo graphischen Gesellschaft zu Leipzig; ferner Neujahrskarten und Kalender 1916. Die nächsten Leseabende (Bücherwechsel usw.) werden am 22. Februar und am 7. März abgehalten. Der Vorstand Pfandrecht des Veredlers Eine Firma hat uns Papier zum Gummieren geschickt, also das Papier ist Eigentum dieser Firma. Da uns eine eingeholte Aus kunft nicht befriedigte, hatten wir mit dem Besteller vereinbart, daß die Ware gegen Nachnahme geschickt wird, nachdem wir sie gummiert haben. Die Sendung ist trotz wiederholter Aufforderung vom Besteller nicht eingelöst worden, wir haben überhaupt keinen Bescheid erhalten. Wie ist die Rechtslage ? Können wir die Ware verkaufen, damit wir zu unserer Forderung kommen? Gummieranstalt Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Bei der Bearbeitung der Oberfläche einer fremden Sache wird der Be arbeitende nur dann Eigentümer der Sache, wenn der Wert der Arbeit größer, ebenso groß oder nur unerheblich geringer ist als der des Stoffes, und sich die Sache durch die Bearbeitung als neue bewegliche Sache darstellt (§ 950 BGB). Da diese Voraussetzungen beim Gummieren von Papier offenbar nicht vorliegen, ist anzunehmen, daß die bestellende Firma Eigen tümerin des Papiers geblieben ist. An diesem steht aber der Fragestellerin nach § 647 BGB wegen ihrer Forderung für das Gummieren ein Pfandrecht zu. Vermöge dieses Pfandrechts ist sie nach $ 1228 BGB, da ihre Forderung fällig ist, berechtigt, sich aus dem Papier durch Verkauf desselben zu befriedigen. Dies hat in folgender Weise zu geschehen. Zunächst hat sie der Firma vorher den Verkauf des Papiers anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf statt finden soll. Der Verkauf darf erst nach Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen, „wenn aber die Bestellung und Uebernahme der Ausführung des Gummierens auf beiden Seiten ein Handelsgeschäft ist, (weil beide Teile Kaufleute sind), bereits nach Ablauf einer Woche (§ 368 HGB). Die Androhung kann unterbleiben, wenn sie untunlich, z. B. nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten ausführbar ist. In diesem Falle kann der Verkauf ohne weiteres einen Monat, zwischen Kaufleuten eine Woche nach Fälligkeit der Forderung stattfinden (§ 1234 BGB). Den Verkauf des Papiers hat ein von der Fragestellerin zu beauftragender Gerichtsvollzieher im Wege der öffentlichen Versteigerung zu bewirken, von welcher die Firma besonders zu benachrichtigen ist. Bei der Versteigerung kann diese ebenso wie Fragestellerin mitbieten. Erhält diese den Zuschlag, so ist sie in Höhe des Zuschlagspreises wegen ihrer Forderung als be friedigt anzusehen und Eigentümerin des Papiers geworden (§§ 1235, 1237—39, 1247 BGB). Erhält ein anderer den Zu schlag, so gebührt der Fragestellerin der Erlös nach Abzug der Versteigerungskosten. Soweit sie nicht befriedigt ist, behält sie ihre Forderung an die Firma und kann dieserhalb klagbar werden. Von dem erfolgten Verkauf des Papiers und dem Er gebnis hat Fragestellerin die Firma unverzüglich zu benach richtigen, sofern die Benachrichtigung nicht untunlich ist (§ 1241 BGB). Eine von den vorstehenden Vorschriften ab weichende Art des Pfandverkaufs, also z. B. eine freihändige, kann nur auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen Frage stellerin und der Firma erfolgen (§ 1245 BGB). Außer dem Pfandrecht hat Fragestellerin, falls es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt, auch ein Zurückbehaltungsrecht an dem Papier, auf Grund dessen sie sich in der gleichen Weise wie vorstehend angegeben befriedigen kann, aber erst nach Erlangung eines vollstreckbaren Schuldtitels (§§ 369, 371 HGB). Stanzfähigkeit von Beutelpapier Wir sind mit der Tütenfabrik X in A, mit der wir sonst in sehr angenehmem Geschäftsverkehr stehen, in Meinungsverschiedenheiten geraten über Stanzfähigkeit einer Lieferung. Aus dem beiliegenden Briefe der Firma vom 27. Januar 1916 und dem Abklatsch unseres Antwortbriefes an diese Firma, ferner aus den Beifolgenden von der Firma X erhaltenen Mustern ersehen Sie alles 7 Nähere, und wir bitten Sie um Abgabe eines • Schiedspruches, von dem wir an nehmen, daß sich ihm auch die Firma X anschließen wird. Papierfabrik Y in B Nach Angabe der Tütenfabrik bricht das Papier, wenn man es zu Zigarrenbeuteln stanzt, derart, daß oft bis zur Hälfte weggeworfen werden muß. Die vorliegenden Muster gestanzter Blätter zeigen, daß eine große Anzahl dieser Blätter ausgebrochen sind. Die Tütenfabrik schätzt ihren Ausfall auf 10 bis 20 v. H. und bittet die Papierfabrik, hierfür aufzukommen, sonst aber das Papier zurückzunehmen und Ersatz zu liefern. Die Stanzen, mit denen das Papier verarbeitet wurde, seien meist ganz frisch geschärft, also an den Stanzmessern liege es nicht. Wir sandten die Muster des gestanzten und unverarbeiteten Papiers einem im Betrieb tätigen Mitarbeiter zur Vornahme von Versuchen. Dieser erstattet darüber folgendes Gutachten. Die mir eingesandten gestanzten Papierteile haben auf mich sofort den Eindruck gemacht, daß der Verarbeiter die Arbeit des Stanzens nicht in ausreichendem Maße beherrscht. Nach meinen Versuchen läßt sich das Papier, wie die Vorlagen zeigen, mit ein wandfreiem Stanzschnitt sauber und ohne Tadel stanzen. Diese Tatsache belege ich mit beigefügten gestanzten Proben A, B, C, D, E und füge die äußeren Abfälle bei. Wie Muster E zeigen, läßt sich das Papier sogar mit einer kleinen runden Stanzform, welche zu den empfindlicheren Formen zählt, sehr sauber stanzen. Wäre das Papier für Stanzzwecke untauglich, so würde sich der Uebelstand des „Reißens“ oder „Fransigwerdens“ beim Bearbeiten mit solchen Stanzformen am ehesten zeigen. Offensichtlich hat der Verbraucher die Fehler gemacht, daß er ein stumpfes Stanzeisen benutzte und zu dicke Stanzlagen nahm. Möglich ist auch, daß er zudem eine ungeeignete Unterlage benutzte. Der Stanzklotz darf keine Un ebenheiten aufweisen, die Stanzlagen müssen bei so harten, zähen und widerstandsfähigen Papieren entsprechend dünn sein. Aus dem Päckchen B ist die Dicke einer Stanzlage ersichtlich. Um eine Probe zu machen, können auch noch einige Blätter mehr genommen werden. Anleitungen über verschiedene Stanzarbeiten wurde wieder holt in früheren Jahrgängen der Papier-Zeitung gegeben. F. K- Aus obigem Gutachten sowie den hier beigelegten Stanz mustern, die wir der Papierfabrik sandten, geht hervor, daß die Nachlaßforderung nicht begründet ist. Deutsches Ausfuhr- und Durchfuhrverbot. Eine Bekannt machung des Reichskanzlers vom 12. Februar 1916 verbietet unter anderm die Ausfuhr und Durchfuhr von Jacquardkarten.