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Warenzeichen Gesetz vom 12. Mai 1894 Unter dieser Ueberschrift werden die uns eingesandten neuen Warenzeichen des Papier- und Schreibwarenfaches, falls nicht zu umfangreich, kostenfrei veröffentlicht Bildzeichen: Sauberer Emil, Das obere Ende eines Federhalters mit einer darin steckenden Feder und ein Verschlußstück dazu. Kl. 32, Nr. 204484. Eingetragen für Emil Bortfeld, Celle in Han nover, Schuhstr. 1, zufolge Anmeldung vom 20. April 1915 am 3. Juli 1915. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Schreib-, Zeichen- und Malwaren. Waren: Schreibwaren. Kl. 32, Nr. 207458. Eingetragen für Pfeiffir & Co., Hildesheim, zufolge Anmel dung vom 25. Oktober 1915 am 8. Dezember 1915. Geschäftsbetrieb: Radiergummifabrik. Waren: Radiergummi. Bildzeichen : Ein Hahn hält ein Wappen, auf dem die Initialen H. P. E. stehen. Kl. 27, Nr. 204852. Eingetragen für Hannovera Papierausstattungs-Fabrik. Ernst Karl von Linsingen, Hannover, zufolge Anmeldung vom 21. Januar 1915 am 24. Juli 1915. Ge schäftsbetrieb: Papierausstattungsfaorik. Waren: Papier, Papier waren, Briefbogen, Briefumschläge, Briefkassetten. Kl. 28, Nr. 207851. Eingetragen für Robert Markiewicz Verlag, Berlin, zufolge Anmeldung vom 18. März 1915 am 29. De zember 1915. Geschäftsbetrieb: Verlags buchhandlung. Waren: Bücher, Broschüren, graphische Reproduktionen. Bildzeichen: Tuma-Gas, Trapp & Münch’s Matt-Albumin- Gas licht in einem Blätterkranz, von dem nach den Himmelsrichtungen Fahnen in den deutschen Farben ausgehen; die leeren Eckräume sind schachbrettartig gemustert. Kl. 6, Nr. 204557. Eingetragen für Trapp & Münch G. m. b. H., Friedberg in Hessen, zufolge An meldung vom 18. März 1915 am 9. Juli 1915. Geschäftsbetrieb: Fabrik photographischer Papiere. Waren: Photographische Papiere. „Ordfee". Kl. 28, Nr. 206826. Eingetragen für Herm. Bremer, Meldorf (Schleswig-Holstein), zufolge Anmeldung vom 27. August 1915 am 4. Novemper 1915. Geschäftsbetrieb: Geschäftsbücher und Papierwarenfabrik. Waren: Kassenzettel in Blöcken und für Kassenbücher. „Füllhorn“. Kl. 28, Nr. 206825. Eingetragen für Wilhelm Wefers, Crefeld, zufolge Anmeldung vom 3. Dezember 1913 am 2. November 1915. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Verpackungen. Waren: Verpackungen für Zigarren und andere Tabakfabrikate. Meisterrecht. Kl. 32, Nr. 207030. Eingetragen für Ferdinand Hammann, Dresden, Struvestr. 1, zufolge Anmeldung vom 5. Mai 1915 am 12. November 1915. Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Maschinen, u. a. Werkzeuge und andere Geräte für das graphische Gewerbe. Waren: Maschinen, Apparate, Ballen pressen, Werkzeuge und Geräte für das graphische Gewerbe. HAKACE. Kl 23, Nr. 206923. Eingetragen für Hartung, Kuhn & Co. Maschinenfabrik Aktiengesellschaft, Düsseldorf, zufolge An meldung vom 16. Juni 1915 am 6. November 1915. Geschäfts betrieb: Maschinenfabrik. Waren. U. a. Regulatoren für Kraft maschinen. Rotations-Druckmaschinen. Tribell. Kl. 35, Nr. 204336. Eingetragen für Paul Loeb, Mann heim, O 7, Nr. 7, zufolge Anmeldung vom 29. Januar 1915 am 26. Juni 1915. Geschäftsbetrieb: Spielwaren-, Verlags- und Ver triebsgeschäft. Waren: Spielwaren, Druckereierzeugnisse und Papp waren. — Der Anmeldung ist eine Beschreibung beigefügt. Lösch- u. Filtrierpapiere..!" laQual. Grosshändler. F. E. Epperlein, Papierfabrik, Elterlein 1. Sa. Briefkasten Der Frage muß lO-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr. Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet. Aenderung der Zahlungsbedingungen 13772. Frage: Bei der Papierfabrik X habe ich Papier be stellt, das mir laut beiliegenden Auftragsbestätigungen vom 15. No vember und 27. Dezember bestätigt worden ist. Nach Anmahnung des Papiers erhalte ich heute den beifolgenden Brief vom 24. Januar. Muß ich die verlangte Voreinsendung des Betrages leisten, oder ist die Fabrik auf Grund ihrer Auftragsbestätigung verpflichtet, mir das Papier, wie bisher (ich arbeite mit der Fabrik seit 9 Jahren) gegen dreimonatiges Ziel oder Kasse in 30 Tagen mit 2 v. H. zu liefern ? Die Bemerkung, daß die Rechnung vom 4. Mai wiederholt erinnert wurde, stimmt nicht. Auf erstmaliges Erinnern erfolgte die Einsendung eines Betrages von 417 M. am 3. September und der Rest von 400 M. am 7. September. (817 M. war der Betrag der Rechnung vom 4. Mai.) Ich würde den Auftrag einer anderen Firma überschreiben, wenn nicht inzwischen die Konvention die Preise wesentlich in die Höhe gesetzt hätte. Ich könnte nötigen falls den Betrag sofort schaffen, möchte aber so großen Firmen beweisen, daß sie in jetzigen Zeiten entgegenkommen müssen, um somehr, als ich der Firma bekannt bin, und sie niemals Veranlassung hatte, mich auf irgend eine Weise zu treten. Antwort: Fragesteller bestellte Ende Dezember zweimal je 500 kg Packpapier von bestimmter Größe und Schwere. Als Zahlungsbedingung wurde bestätigt: Ziel drei Monate netto oder Barzahlung innerhalb 30 Tagen mit 2 v. H. Nachlaß. Am 25. November waren 1000 bis 1500 kg einer ähnlichen Papier sorte zu etwas niedrigerem Preise bestätigt worden. Die Papier fabrik fragt den Fragesteller am 24. Januar, ob er nicht in der Lage wäre, ihr vor Absendung des Papiers gegen eine besondere Vergütung von 3 v. H. den Gegenwert des im November be stellten Papiers einzusenden, fordert also die Einsendung nicht, ersucht vielmehr darum und bietet dafür höheren als den üblichen Nachlaß. Wenn Fragesteller diesen Vorschlag ablehnt, so muß die Papierfabrik unseres Erachtens zu den ursprünglich bestätigten Bedingungen liefern, denn das Gesetz erlaubt Ver schärfung der Zahlungsbedingungen nur, wenn sich seit Ab schluß des Geschäfts die Vermögenslage des Schuldners ver schlechtert hat. Hier wurden aber die Zahlungsbedingungen vereinbart, nachdem die etwas verspätete Zahlung des Frage stellers bei der Fabrik eingegangen war, dieser Grund kann also nicht im oben angeführten Sinne verwendet werden. Geschäftliche Kundschafter 13773. Frage: Ich habe mit sehr scharfen Wettbewerbern zu kämpfen und habe schon öfter erfahren, daß sie sich durch Kunden unsere Muster und Preise einholen lassen, so daß ich. schon manche Anfragen unerledigt ließ, in der Befürchtung, daß dieses Angebot in die Hände der Wettbewerber kommt. Wie könnte ich mich vor derartigem Mißbrauch schützen ? Könnte ich vielleicht bei Abgabe von Angeboten eine Bedingung oder Bemerkung anbringen, und welcher Art könnte diese sein ? Antwort: Wenn es dem Fragesteller gelingt, den Wett bewerber beim Auskundschaften zu ertappen, so kann er gegen ihn gerichtlich vorgehen. So wird nach § 70 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis 5000 AI. oder mit einer dieser Strafen bestraft, wer Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat und zu Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. Ferner kann nach § 1 des genannten Gesetzes auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Wer aber auf Schleichwegen die Muster des Mitbewerbers zu erlangen sucht, verstößt unseres Erachtens gegen die guten Sitten. Solange allerdings Fragesteller den Wettbewerber nicht nachweislich bei solchen Unter nehmungen ertappt, kann er weder gegen ihn noch vorbeugend etwas tun. Wasserdichtes Papier 13774. Frage: Ein* Abnehmer bestellte bei uns Papier nach dem beiliegenden Muster A., geliefert wurde Papier laut Muster B. Der Kunde stellt uns das Papier zur Verfügung. Ist der Unterschied derart, daß Verfüungstellung berechtigt ist? Antwort: Das Vorlagemuster hat 72 g/qm-Gewicht, die Lieferung nur 66, auch scheint die Vorlage stärker paraffiniert zu sein als die Lieferung, trotzdem dürfte diese für die meisten Zwecke genügend wasserdicht sein. Deshalb empfiehlt es sich, Uebernahme gegen mäßigen Nachlaß anzustreben. Verantwortlicher Schriftleiter Siegmund Ferenczi, Friedenau. Zuschriften nur an Papier-Zeitung, Berlin SIV 11, erbeten Druck von A. W. Hayn’s Erben, Berlin SW 68, Zimmerstraße 29