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Feldbuchhandlungen auf dem Kriegsschauplatz Folgende Leitsätze sind allen in Betracht kommenden Dienst stellen des Feldheeres zugegangen. 1. Feldbuchhandlungen sollen die Bedürfnisse der Truppen an Lesestoff und Schreibwaren gegen Bezahlung befriedigen. Hier zu führen sie Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Ansichtspostkarten und Schreibwaren. 2. Grundsätzlich sollen alle Erzeugnisse deutscher Verlags anstalten zugelassen sein. Gewisse Einschränkungen sind aber geboten. Druck-Erzeug nisse nicht einwandfreier Art sind auszuschließen. Mit Rücksicht auf die Räumlichkeiten und militärischen Hilfskräfte, die zur Ver fügung gestellt werden können, ist von der Einrichtung großer Lager abzusehen und entsprechend den Bedürfnissen und Wünschen der Truppe, namentlich in bezug auf Zeitungen und Zeitschriften, nur gangbare Ware vorrätig zu halten. Die besonderen Wünsche einzelner Käufer sind an die heimischen Sortiments-Buchhandlungen zu richten, deren berechtigte Interessen auf diese Weise gewahrt bleiben. 3. Der ganze Betrieb muß einfach und ohne erhebliche In anspruchnahme militärischer Kräfte durchzuführen sein. Auch dürfen nicht mehr Zivilpersonen als unbedingt nötig auf den Kriegs schauplatz gezogen werden. Deshalb ist wünschenswert: Vereinigung des Zeitungshandels mit dem Buchhandel, einheitliche Reglung innerhalb eines größeren Gebietes, d. h. im allgemeinen innerhalb eines Armecgebietes, Verpachtung an einen . Unternehmer (deutscher Buchhändler), i ! Wenn aus militärischen Gründen ein Unternehmer nicht zu gelassen werden kann, ist reiner Militärbetrieb einzurichten. 4. Der Börsenverein der Deutschen Buchhändler in Leipzig hat sich bereit erklärt, bei der Auswahl geeigneter Unternehmer behilflich zu sein. Ein beschränkter Wettbewerb bei der Vergebung erscheint zweckmäßig und geeignet, Klagen des heimischen Sorti ments-Buchhandels vorzubeugen. 5. Die Verpachtung erfolgt entweder gegen Zahlung einer festen Pachtsumme oder gegen Abgabe eines Teiles des Umsatzes (d. h. der Brutto-Einnahme). Bei Bemessung der Pachtsumme kann als Anhalt dienen, daß der Verkäufer einen angemessenen Gewinn erzielt, wenn ihm die Hälfte des vom Verleger gewährten Rabattes — bei Büchern 30 bis 50 v. H. des Ladenpreises — verbleibt, da ihm durch den Betrieb auf dem Kriegsschauplatz Unkosten wie Miete, Beleuchtung, hohe Gehälter, Steuern und andere Geschäfts unkosten erspart bleiben. In jedem Fall ist ein Pachtvertrag ab zuschließen, demzufolge der Pächter die Einrichtung und den Be trieb der Buchhandlung auf eigene Rechnung und Gefahr über nimmt, billigerweise wird aber hiervon auszunehmen sein der Schaden, der nachweisbar durch Vernichtung der Ware infolge militärischer Ereignisse entstanden ist. ! 6. Der Unternehmer hat an einem geeigneten Orte innerhalb des Gebietes, für das er zugelassen ist, eine Hauptbuchhandlung einzurichten. Dort, also meist am Etappen-Hauptort, hat er ein Kemmissionslager anzulegen, das unter seiner Leitung oder der eines fachmännischen Vertreters liegt. Von hier aus wird auch der Verkehr mit der Heimat' (Bestellung und Abrechnung) geführt. Benutzung der Feldpost für den Briefverkehr ist zuzulassen. Nach Bedarf und nach den Wünschen, der Kommandobehörden sind Verkaufsstellen einzurichten. 7. Lager-" und Verkaufsräume sind im besetzten Gebiet kostenlos zu überweisen. Als Verkäufer sollen, besonders im Operationsgebiet, nur Soldaten — kriegsbeschädigt, garnison- oder arbeitsverwendungsfähig — Verwendung finden. Kaufmännische Vorbildung ist notwendig, buchhändlerische Kenntnisse sind er- wünscht. 8. Bei reinem Militärbetrieb ist die Leitung einem buch händlerisch vorgebildeten Heeresangehörigen (Offizier oder älteren Unteroffizier) zu übertragen. Der Betrieb wird im übrigen ebenso einzurichten sein wie bei der Verpachtung 9. Die beschleunigte Zuführung der Zeitungen und Zeit schriften an die einzelnen Verkaufsstellen ist geboten. Zeitungen werden als Bahnhofsbriefe wie Feldpostbriefe behandelt. Ob und inwieweit für Zeitschriften eine schnellere Beförderung erreicht werden kann, unterliegt noch der Prüfung. Auch innerhalb eines Armeegebietes werden besondere Maßnahmen für die lasche Zu führung notwendig sein. 10. Bücher und Zeitschriften müssen zu den von den Verlegern festgesetzten Ladenpreisen verkauft werden, Zeitungen und Zeit schriften zu den in Deutschland üblichen Verkaufspreisen. 11. Es bestehen keine Bedenken, daß die Feldbuchhandlungen auch an die einheimische Bevölkerung der besetzten Gebiete ver kaufen. 12. Ueber die aufkommenden Einnahmen verfügen die Armee- Ober-Kommandos oder die Dienststellen, denen die Einrichtung des Buch- und Zeitungshandels von den Armee-Ober-Kommandos überlassen worden ist. Dabei sind die für Marketenderei-Einnahmen geltenden allgemeinen Bestimmungen zu beachten. Verwendung der Gelder in erster Linie für Armeezeitungen, Lesehallen, Truppen büchereien, Soldatenheime usw., dann aber auch für Gräber schmuck, Friedhofsanlagen, Schlachtfelddenkmäler und andere Zwecke. Die Ansammlung von Fonds soll jedoch nicht zu weit gehen im Hinblick auf die wechselnde Zusammensetzung der Armeen. 13. Zur Ueberwachung des ganzen Betriebes ist bei jedem Armee-Oberkommando eine Zentralstelle unter Leitung eines Offiziers und unter Zuziehung von Sachverständigen aus dem Armeegebiet einzurichten. Sie sorgt für Innehaltung der in diesen Leitsätzen enthaltenen und der von den Armeen zur Ergänzung erlassenen Bestimmungen, ist beratende Stelle für alle buch händlerischen Fragen und für die Verwendung von Mitteln zu Lesehallen und Truppenbüchereien. Sie unterhält die Fühlung mit den heimischen Fachorganisationen einschließlich der Volks bildungsvereine, wie Dürerbund u. a. Die Zentralstelle beantragt oder begutachtet zu erlassende Verbote einzelner Druckerzeugnisse beim Armee-Oberkommando, das in eiligen Fällen zunächst selb ständig vorgeht, im übrigen aber den Antrag beim General- Quartier meister (Oberbefehlshaber Ost, Oberkommando Heeresgruppe Mackensen) stellt, damit ein nötig erachtetes Verbot für das ganze in Betracht kommende Gebiet, unter Umständen für den Gesamt kriegsschauplatz, ausgesprochen werden kann. 14. Die Reglung des Bahnhofsbuchhandels erfolgt durch den Feldeisenbahnchcf nach den gleichen Grundsätzen. Buchhandlungen im Gebiete der General-Gouvernements werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt. (gez.) Frhr. von Freytag General- Quartiermeister (Nach ,,Zeitungs-Verlag”, Hannover) Handel mit Kriegs-Gedenkblättern' Viele Händler beschäftigen sich in der Kriegszeit mit dem Vertrieb von Kriegs-Gedenkblättern, welcher infolge der starken Nachfrage sich recht lohnend gestaltet hat. Allgemeines Befremden hat jetzt in Händlerkreisen die Veröffentlichung einer Bekannt machung der Tagesblätter in Deutschland und Belgien erregt, der- zufolge die Angehörigen gefallener Krieger aufgefordert werden, ihre Gedenkblätter ausschließlich von „militärischen Bezugsquellen” zu beziehen, der Bezug von Händlern scheine ,,überflüssig”, da man derartige Gedenkblätter am besten von den Bezirkskommandos oder den Regimentern erhalten könnte, zu denen der Gefallene gehörte. Durch solche Bekanntmachungen wird das Händlertum geschädigt, und es wäre Sache der Händler-Verbände, dagegen Stellung zu nehmen. Wenn man erwägt, daß hunderttausende von solchen Gedenkblättern zurzeit im Umlauf sind, und daß weitere hunderttausende noch benötigt werden, so kann man sich die Ein buße des Händlertums vorstellen. Es mag ja berechtigt sein, manchem Händler, der solche Blätter zu teuer verkauft, auf die Finger zu sehen, aber es wäre angebracht, dies in einer Weise zu tun, die keine Monopolisierung mit sich bringt. Viele Händler und Verleger haben künstlerische Gedenkblätter herausgebracht, die besser ausgestattet und wertvoller sind als die, welche seitens der Bezirkskommandos und Regimenter umsonst oder gegen Erstattung geringer Gebühren abgegeben werden. Die militärischen Interessen können kaum dadurch verletzt werden, daß von privater Seite solche Kriegs-Gedenkblätter in großen Massen angefertigt werden, denn sämtliche Entwürfe solcher Blätter müssen der Zensur vorgelegt werden. Vielleicht tritt im Interesse der deutschen Händler bald Aenderung dieser Zustände ein. N.K 7 H ) Papier statt Butter. Im* Fachausschuß für Milch’und ihre Produkte an der Berliner Handelskammer kamen Klagen des Publikums darüber zur Sprache, daß die Butterhändler bei dem Verkauf von Butter in % Pfund-Paketen so schweres Papier ver wenden, daß ein unverhältnismäßig hoher Prozentsatz auf die Ver packung fällt. Der Ausschuß beschloß künftig dieser Frage besondere Aufmerksamkeit zu schenken. (Der Packmaterialien-Markt, Leipzig)