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URO-BEDARF ESSKGGEM 3*2-838063 | Nr. 9 BE1EI 30. Januar 1916 j Mehrarbeit des nicht eingezogenen Teilhabers Wir sind eine offene Handelsgesellschaft mit zwei gleich- berechtigten Teilhabern. Der eine davon, A, ist seit dem 5. Mobil machungstage einberufen, hat aber für einen Stellvertreter nicht gesorgt, der andere, B, war gezwungen, sämtliche bisher von A ausgeführten Arbeiten selbst zu erledigen, was aber innerhalb der üblichen Geschäftszeit nicht di rchführbar war. Er war und ist infolgedessen gezwungen, in höherem Maße als früher tätig zu sein und dazu auch die sonst freien Abendstunden, zum Teil halbe Nächte, sowie Sonn- und Feiertage zu verwenden. A verabschiedete sich mit dir unwahren Angabe, daß er Landwehr-Unteroffizier sei und infolgedessen als älterer Jahrgang lediglich zur Ausbildung von Rekruten in nächster Nachbarschaft verwendet würde. Einen Tag später teilte er uns mit, daß er nach dem in halbstündiger Eisen bahnfahrt von hier zu erreichenden Orte Y kommen würde. Der Inhaber B gab sich zunächst damit zufrieden, weil A sagte, daß er dann bei jedem Urlaub und wohl öfter auch Sonntags ins Geschäft kommen werde, und daß dann in diesem oder im Orte Y geschäft lich notwendige Aussprachen stattfinden könnten. Als A aber nach dem'Osten befördert wurde, und sich durch seine Frau Unannehm lichkeiten ergaben, forderte B ihn schriftlich auf, zur Erledigung seiner Arbeiten eine geeignete kaufmännische Kraft auf seine Kosten zu stellen, wie solche damals noch genügend vorhanden waren. A schwieg darüber, beachtete auch eingeschriebenen Brief nicht, ließ aber durch seine Frau eine monatliche Vergütung von 50 M. anbieten, die er später auf 100 M. erhöhte, während B 150 M. beanspruchte und in diesem Falle dem A seinen vollen Gewinn anteil belassen wollte. A kam wegen Krankheit bald ins Lazarett und befand sich in einem solchen hier in unserer Stadt 51/2 Monate. Er konnte ausgehen, war vielfach zu Hause, im Wirtshaus wie auf der Straße, auf der Post und auf der Bank, aber im Geschäft ließ er sich nicht blicken. Auf abermaligen Brief kam die Nachricht von der Frau, sie könne die Adresse ihres Mannes nicht angeben, weil er sich auf Transport nach Belgien befände. Am 6. 8. 1915 schrieb A aus dem in fünfviertelstündiger Bahnfahrt erreichbaren Z, er sei dort krank im Lazarett und würde Nachricht geben, wenn er zu einer geschäftlichen Aussprache, um die wir ersucht hatten, dort oder hier zu sprechen sei. Auf diese Nachricht warten wir noch heute, obwohl A inzwischen mehrere Male hier auf Urlaub war und zuletzt Weihnachts- und Neujahrsurlaub bis zum 3. 1. 16 hier ver bracht hat. Er geht also jeder geschäftlichen Auseinandersetzung hartnäckig aus dem Wege, vermutlich, weil er Furcht hat, wegen verleumderischer Beleidigung von B belangt zu werden und auch weil er eine Vereinbarung über die weitere Art seiner Stellvertretung vermeiden will. Es ergibt sich nun folgende Sachlage, wobei wir schätzungs weise einen jährlichen Gewinn von je 5000 M. annehmen wollen. Wir zahlen an seine Frau mit 1 Kind monatlich 200 M. zum Lebens unterhalt, das ergibt für das Jahr 2400 M., so daß dem A nach deren Abzug ein Ueberschuß von 2600 M. verbleibt, ohne daß er hierfür irgend etwas leistet, sein Kapital-Anteil wird ihm außerdem ver zinst. B hat seinen Gewinnanteil in Anbetracht der jetzigen teuren Zeiten, und weil er Frau und zwei größere Kinder besitzt, vollständig zum Lebensunterhalt nötig, auf seinem Kapitalkonto also keinen Zuwachs, hat aber auf der anderen Seite die gesamte Arbeit des A zu erledigen, was bei deren Umfang außer durch (ie oben er wähnten Ueberstunden und angestrengtere Arbeit nur auf Kosten der eigenen Gesundheit zu erledigen möglich ist. Auf Betreiben der Frau, welche um das ihrem Mann bei Eintritt in die Firma gegebene Geld in Angst war, welche aber außerdem dem B die freie Verfügung über die eingehenden Gelder entziehen wollte, wurde die Firma unter Geschäftsaufsicht gestellt. Die Aufsicht greift aber in die Sachlage nicht ein, weil sie sagt, das wären Privat- Angelegenheiten beider Inhaber, welche sie unter sich gütlich oder im Prozeßweg ' auszumach n hätten. A ist ab r als Kriegsteilnehmer gerichtlich jetzt nicht belangbar, es liegt ihm nur daran, die An gelegenheit bis nach Friedensschluß zu verzögern, weil er B, welcher nicht über die genügenden Mittel verfügt, ihn auszuzahlen, zwingen will, das gute Geschäft ihm zu überlassen. Seine Frau hat sogar geäußert, sie will die Firma zum Konkurs zwingen, um das Geschäft im Konkurse billig zu erstehen und ihren Mann dann als ihren Prokuristen einzusetzen; mit B dürfe er auf keinen Fall auch nur eine Stunde lang noch zusammen arbeiten. Wie hat sich B zu verhalten, damit er nicht in seinen Rechten geschmälert wird ? Ist die Forderung von monatlich 150 M. für Stell vertretung begründet und angemessen ? Bei einer täglichen Stell vertretungszeit von 6 Stunden, so lange hat A täglich gearbeitet, würde sich bei monatlich 25 Arbeitstagen eine Entschädigung von 1 M. für die Stunde ergeben, also etwa der Lohn eines besseren Fabrikarbeiters, aber nicht derjenige eines gebildeten Kaufmanns, der höhere Arbeit zu verrichten hat. Die Bestimmung des Handels- Gesetzbuches, daß ein Inhaber .einer offenen Handelsgesellschaft verpflichtet ist, seine ganze Arbeitskraft dem Geschäft zu widmen und nicht berechtigt ist, für besondere Mehrarbeiten eine Ver gütung zu beanspruchen, läßt sich doch unmöglich dahin auslegen, daß die durch die außerordentlich schwierigen Kriegsverhältnisse geschaffenen Umstände ihn zum Lohnsklaven seines besser gestellten Teilhabers machen sollen. Die Mehrarbeit wird doch geleistet durch außerordentliche Tätigkeit, welche über den sonst üblichen Geschäftsbetrieb hinausgeht und auf die Dauer die Gesundheit gefährdet. Wenn B zu seiner Erholung einen Urlaub haben will oder krank wird, so beansprucht die Geschäftsaufsicht, daß B auf seine Kosten eine Stellvertretung besorgt oder den Betrieb schließt. B könnte doch sonst, wenn er die Arbeit des A nicht zu erledigen hätte, seine freie Zeit dazu verwenden, daß er durch passende andere Beschäftigung einen Nebenverdienst hat, um die jetzt so außer ordentlich gesteigerten Kosten des Lebensunterhaltes leichter be streiten zu können. In anderen Geschäften wird sich eine Stell vertretung leichter regeln lassen, wenn noch andere kaufmännische Hilfskräfte vorhanden sind, auf welche die Arbeit verteilt werden könnte. Bei uns ist lediglich ein jüngeres Kontorfräulein vorhanden, welches dieselben Arbeiten weiter erledigt, die ihm früher schon ob lagen. Außerdem ist in unserem Betriebe durch den Krieg keine Arbeitsverminderung eingetreten, sondern eine- Umsatzsteigerung von etwa 10 v. H. Fabrik Antwort unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Die Frage, ob dem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für seine Bemühungen beim Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte ein Anspruch auf Vergütumg zusteht, war seitens des früheren Handelsgesetzbuchs in Art. 93 Abs. 3 verneint worden. Im gegenwärtigen Handelsgesetzbuch fehlt es an einer ausdrück lichen Bestimmung darüber. Nach der Literatur und Recht sprechung ist aber gleichwohl ein solcher Anspruch des Gesell schafters auch für das jetzige Recht regelmäßig zu verneinen. Es kommt für ihn auf die Auslegung des Gesellschaftsvertrages sowie darauf an, ob Umstände vorliegen, welche auf die still schweigende Zusicherung einer Vergütung für geleistete Dienste schließen lassen. Letzteres wird namentlich dann angenommen, wenn es sich nicht um rein kaufmännische Dienste, sondern um solche gehandelt hat, welche der Gesellschafter auf Grund seiner besonderen Berufsbildung geleistet hat (vgl. Staub Bd. I Anm. 6 zu § 110, Marcus in Bl. f. Rpfl. 1901 S. 51, RG in J. W. 1901 S. 406). Hat ein Gesellschafter rein kaufmännische Dienste, wenn auch in ungewöhnlichem Umfange, z. B. weil er den fehlenden Mitgesellschafter ersetzen wollte, geleistet, so wird wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrage oder besonderer Ab rede nicht ein anderes ergibt, auch jetzt noch an dem Grund sätze festzuhalten sein, den das Reichsoberhandelsgericht für das frühere Recht in Bd. 4 S. 380 aufgestellt hat, nämlich, daß der Gesellschafter zwar eine Hilfskraft an Stelle des fehlenden Gesellschafters hätte einstellen und mit dem Gehalt desselben den letzteren, falls er schuldhaft ausblieb, hätte belasten können, daß er aber, wenn er ihn durch eigene Mehrtätigkeit zu ersetzen suchte, dafür besondere Vergütung nicht beanspruchen könne. Hiernach erscheint auch im vorliegenden Falle der Anspruch des Fragestellers, soweit er über die verabredete Sonder vergütung von 100 M. monatlich hinausgeht, höchst zweifelhaft. Dagegen kann Fragesteller etwaige Versuche des Mitgesellschafters ihn aus der Gesellschaft hinauszudrängen, mit gerichtlichen Schritten abwehren, da ein solches Recht dem Mitgesellschafter nur aus besonderen, dem Fragesteller zur Last fallenden Gründen zustehen würde, z. B. im Falle grober Pflichtverletzung, Ver trauensbruchs, schwerer Ehrenkränkung u. a. Wettbewerb der Maschinenschreiber auf der Büroausstellung New York 1915 Der erste Wettbewerb der Maschinenschreiber hat im Jahre 1907 in New York stattgefunden, und der erste Preis, bestehend in einem Becher im Werte von 1000 Dollar, wurde von Fräulein Rose Fritz gewonnen für das Schreiben von durchschnittlich 87 „reinen” Worten in der Minute, während eines einstündigen Schreibens. Für jedes fehlerhaft geschriebene Wort wurden fünf Worte abgezogen. Dieselben strengen Grundsätze haben