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0 ÜRO-BEDARF 5,35390363 [ Hr. 7 Bgjgi 23. Januar 1916 j Dr. Adolf Heinemann*) geboren, am 26. 10. 1869 zu Magdeburg, gefallen am 9. 12. 1914 Heinemann studierte in München und Göttingen und promo vierte 1891 mit höchster Auszeichnung auf Grund der bei Professor von Buchka ausgeführten Arbeit „Ueber die Natur des Schwefels in einigen organischen Verbindungen“. Nachdem er einige Zeit als Assistent an dem landwirtschaftlichen Institut in Göttingen gearbeitet hatte und vorübergehend in einer Farbenfabrik tätig gewesen war, führte ihn sein Weg nach den Vereinigten Staaten, wo er 1893 in den Dienst der Carters Ink Comp. in Boston, Mass., trat. Er wurde bald Leiter des bedeutenden Unternehmens und arbeitete dort praktische Verfahren aus zur Herstellung von Zu behör für Schreib- und Vervielfältigungsmaschinen (Farbbänder, Durchschlagpapiere u. dgl.). Rücksichten auf die Gesundheit seiner Gattin bewogen ihn aber, seine ihm sonst sehr zusagende Stellung dort wieder aufzugeben und nach Deutschland zurückzukehren. Hier machte er sich dann selbständig unter der Firma „Chemische Fabrik Dr. Adolf Heinemann“, indem er die in Amerika erworbenen Fachkenntnisse und Erfahrungen verwertete. Er war wohl der erste, welcher es unternahm, das bis dahin nur aus dem Ausland eingeführte Schreibmaschinenzubehör in Deutschland selbst zu fabrizieren. Die Fabrik, welche er 1900 in Eberswalde gründete, verlegte er 1903 nach Worms a. Rh. Heinemann hat es mittels seiner hervorragenden wissenschaftlichen und kaufmännischen Fähig keiten verstanden, das Werk, welches anfangs mit mancherlei Schwierigkeiten zu kämpfen hatte (namentlich auch mit dem Vor urteil gegen deutsche Waren), zur Blüte zu bringen und so der deutschen Industrie einen neuen Zweig zu Nutzen der deutschen Volkswirtschaft zu erschließen. Nebenher beschäftigte er sich auch noch mit verschiedenen anderen Problemen. So nahm er z. B. auf verschiedene pharmazeutische Präparate Patente und führte die Ellagsäure, welche er nach einem ihm patentierten Verfahren her stellte, als Darmadstringens ein. Kurz nach Ausbruch des Krieges wurde er als Vizefeldwebel zum Heeresdienst einberufen. Nachdem er kurze Zeit an den Kämpfen in Frankreich teilgenommen hatte, wurde seine Kompagnie zur Ostfront verschoben, wo er dann kurz darauf bei Alexandrowo den Heldentod fand. Alle, welche die hervorragenden Charaktereigenschaften und das frische, geistvolle Wesen Dr. Adolf Heinemanns kennen und schätzen gelernt haben, werden den Tod dieses außergewöhnlich tüchtigen Mannes tief beklagen und ihm dauernd ein ehrendes Andenken bewahren. Seine nächsten Angehörigen, die ihn liebten und verehrten, trifft sein Verlust besonders schwer, da auch sein ältester Sohn Hans Heinemann, dem er bei Ausbruch des Krieges schweren Herzens seine Einwilligung gab, sich mit 17 Jahren als Kriegsfreiwilliger zu melden, vor kurzem in der Champagne eben falls den Heldentod fürs Vaterland gefunden hat. Verbotene Ausfuhr von Gummistempeln Entscheidung des Leipziger Schöffengerichts vom 18. 1. 1916 Der angeklagte Gummiwarenfabrikant Max Singewald in Leipzig war von der Zoll- und Steuerbehörde in Geldstrafe ge nommen worden, weil er in den Monaten Juni bis Oktober 1915 Gummiwaren im Wert von 77 M. nach Belgien, Oesterreich und Dänemark geliefert hat. Die Steuerbehörde hat darin einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung bezüglich des Ausfuhrverbotes für Gegenstände für Heereszwecke, die im An fang des Krieges erlassen worden ist, erblickt. Gegen den behörd lichen Strafbefehl hatte S. gerichtliche Entscheidung beantragt. In der schöffengerichtlichen Verhandlung führte er aus, daß die Stempel und Typenrädchen, die er ausgeführt habe, nur zu geringem Teile, etwa einem Fünftel, aus Kautschuk bestehen. Durch das Verbot werde ihm sehr großer Schaden zugefügt, denn er habe für 200 000 M. Waren auf Lager, die durch das lange Liegen dem Verderben ausgesetzt seien und später nicht mehr verkauft werden könnten. Das Schöffengericht gelangte zu der Ansicht, daß der Angeklagte gegen das Verbot der Kautschukausfuhr verstoßen habe. Auch die sogenannten Kautschukregenerate werden von den einschlägigen Bestimmungen erfaßt; am 31. Juli 1914 habe der Reichskanzler die Ausfuhr von Rohstoffen, die Heereszwecken dienen, verboten und unter Strafe gestellt, am 9. Oktober 1914 und am 8. Juni 1915 seien Verzeichnisse der Rohstoffe herausgegeben Wir berichteten seinerzeit über den Tod des Farbbandfabrikanten Dr. Adolf Heinemann auf dem Schlachtfelde. Obigen Lebenslauf entnehmen wir der Zeitschrift für angewandte Chemie, Ni. 4 Jg. 1916, die es unternommen hat, den im Weltkrieg gefallenen Mitgliedern des Vereins Deutscher Chemiker Nachrufe zu widmen. Schriftleitung worden mit besonderen Hinweisen auf den Zolltarif. Die Aus legung sei nur noch eine zollgesetzliche Maßnahme, nachzuprüfen wäre die Frage nicht mehr. Das Urteil lautete auf 154 M. Geld strafe, das Doppelte des Wertes der ausgeführten Waren, und auf Ersatz von 74 M. an den Staat für die fortgegebenen Waren. Preiserhöhuna für Mal- und Zeichenbedarf Die allgemeine Teuerung, welche gegenwärtig besteht, hat auch auf die für den Zeichenunterricht notwendigen Waren Einfluß gehabt. Wie die Künstlerfarben-Fabriken bekannt machen, haben ihre Erzeugnisse folgende Preiserhöhungen erfahren: 25 v. H. auf Wasser- und Temperafarben, sowie Farb kasten, Schulmalkasten, Kreiden, Pastelle, Zeichenkohle, Pinsel undsonstigesZeichenzubehör. 331/3 v - H. auf Oelfarben und Schulfixatif. 50 v. H. auf Malmittel, Firnisse und Oele. 10 v. H. auf Tuschen sowie Kunstschrifttinten. Radiergummi unterliegt fortwährenden Steigerungen. Klammer mit Kalender für Füllfederhalter Die Argus Manufacturing Company in Chicago, 128 South Honore Street, bringt eine Klammer zum Befestigen des Füllfederhalters oder des Bleistiftes an der Westentasche auf den Markt, die sie mit einer einfachen Einrichtung als Kalender ausgebildet hat. Die Klammer ist nebenstehend in wirklicher Größe abgebildet. Sie soll wenig mehr kosten als eine gewöhnliche Füllfederhalter-Klammer und sich bei der Kundschaft ziemlicher Beliebtheit erfreuen. Der Kalenderteil der Klammer besteht aus 12 zu sammengerollten kleinen Monatsblättern, deren äußerstes durch ein Celluloidfenster sichtbar ist. Der Benützer der Klammer braucht nur jeden Monat einmal das neue Monatsblatt unter das Fenster zu schieben, und kann dann bequem nachsehen, auf welchen Tag der Woche ein bestimmter Tag des Monats fällt. (Nach „Office Appliances", Chicago) Unzulässige Bemerkung im Zeugnis Urteil des Kaufmannsgerichts Duisburg vom 17. September 1915 Der Handlungsgehilfe K. in D., der mit einmonatiger Kündi gungsfrist eingestellt war, hatte nur eine dreiwöchige Frist inne gehalten und war dann vom Geschäft weggeblieben. Der Geschäfts herr erwähnte dies im Abgangszeugnis, mußte den Vermerk aber laut Urteil des Kaufmannsgerichts in Duisburg vom 17. September 1915 streichen. In den Gründen heißt es: Der frühzeitige Austritt berechtigt nach Lage der Sache die beklagte Firma nicht, in ihrem Urteil über die Führung des Klägers, die sie im übrigen als gut bewertet, eine Einschränkung zu machen. Gemäß § 73 HGB hat der Handlungsgehilfe Anspruch auf Er teilung eines Zeugnisses über Art und Dauer der Beschäftigung sowie über Führung und Leistung. Hiermit erschöpft sich der Inhalt des Zeugnisses. Ein Zeugnis eines über den Ra men des § 73 hinaus gehenden Inhalts ist der Angestellte zu fordern nicht berechtigt und der Gescnät sherr auszustellen nicht verpflichtet. Eine Angabe darüber, auf welche Weise das Dienstverhältnis gelöst ist, gehört grundsätzlich in das Zeugnis nicht hinein, es müßte denn sein, daß solche Angaben zur Charakteristik der Gesamtfühlung des An gestellten unerläßlich wären. Davon kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Geschäftsherr berechtigt sein sollte, dem Angestellten, der sich im übrigen gut geführt hat, wie die Beklagte dem Kläger auch selbst bescheinigt, jeden einzelnen Verstoß gegen seine vertrag lichen oder sonstigen Verpflichtungen in seinem Zeugnis zu vermerken, das für sein weiteres Fortkommen von größter Wichtigkeit ist. Denn auch Zeugnisse sind so aus ustellen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Außerdem ist auch zu berücksichtigen, daß Kläger, wenn er auch die vereinbarte Kündigungsfrist widerrechtlich nicht eingehalten hat, doch offenbar keineswegs in böswilliger Absicht oder schikanös gehandelt hat, da er seinen Austritt immerhin noch annähernd drei Wochen vorher erk ärte, so daß er immerhin damit rechnen konnte, daß die Be- B: 1 gte wohl in der Lage sein werde, rechtzeitig Ersatz zu schaffen. Daß sie keinen Ersatz finden konnte, war unerheblich.