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1456 PAPIER-ZEITUNG Nr. 75/1915 mäßig hohe Preis des Strohes seine Wirkung nach dieser Richtung hin geltend macht. (Reichsanzeiger) Verein Deutscher Zellstoff-Fabrikanten Die Mitglieder werden zu der Hauptversammlung für Dienstag, 28. September 1915, vormittags IO 1 /, Uhr in Berlin, Hotel Continental, Neustädtische Kirchstraße eingeladen. T agesordnung: 1. Geschäftliche Mitteilungen. 2. Vorstandswahl. 3. Marktlage (Berichterstatter die Herren Steinbock, 1 Schoop, Pettermand). 4. Zollfragen und Ausfuhrverhältnisse (Berichterstatter Herr Illgner). 5. Das Zellstofflaboratorium in Eberswalde. 6. Metallbeschlagnahme. 7. Technische Fragen: Harz (Berichterstatter Herr Schacht). 8. Verschiedenes. Im Anschluß hieran finden verschiedene Ausschußsitzungen statt. Verein Deutscher Zellstoff-Fabrikanten Der Vorsitzende Keine neue Preiserhöhung! Düsseldorf 106, 15. September 1915 Paulusstr. 1 In Nr. 73 der Papier-Zeitung brachten Sie auf Seite 1420 eine Mitteilung unter Berufung auf die Leipziger Neuesten Nach richten, daß die Pergamyn-Konvention ihre Preise kürzlich aber mals um 10 vom 100 erhöht habe. Dies ist unzutreffend, und ich bitte Sie deshalb, in der nächsten Nummer die Mitteilung gefl. zu Wider rufen. Amtsrichter a. D. Frech Verwertung deutscher Waren auf deutschen Schiffen in Spanien und Portugal Eine angesehene Fabrik, die viel nach dem Ausland liefert, schreibt uns: Von unserem langjährigen Vertreter Herrn ...... in Madrid, , erhielten wir ein Schreiben, das wir Ihnen zur Aufnahme in Ihr Blatt beifügen. Es sollte uns freuen, wenn diese Anregung Erfolg haben würde. Wir können Herrn nur das beste Zeugnis ausstellen; er war stets für unseren Vorteil bedacht. Die Zuschrift des Madrider Vertreters lautet: Madrid 12. August 1915 Es ist mir gelungen, einen größeren Posten Waren, Welche auf einem für Südamerika bestimmten deutschen Dampfer lagerten, für Rechnung der Absender bar und verlustlos zu verkaufen, ab laden und regelrecht zu verzollen und an den Käufer in Spanien Weiterbefördern zu lassen. Dieser Dampfer einer unserer größten Schiffsgesellschaften konnte noch rechtzeitig kurz nach Ausbruch des Krieges nach dem betreffenden Hafen entfliehen, ehe ihn die englischen Kreuzer er reichten. Dieselbe Rettung konnte einer Reihe anderer deutscher Dampfer, von Deutschland nach Uebersee oder den deutschen An siedlungen in Afrika gehend oder in umgekehrter Richtung kommend, gelingen, so daß nun in den spanischen Häfen Barcelona, Bilbao, Almeria, Cadiz, Cartagena, Huelva, Corufia, Malaga, Palma de Mallorca und den portugiesischen Häfen Lissabon und Oporto viele deutsche Waren lagern, welche brach ohne Gewinn oder Zins auf Weiterfahrt. Warten, da Umladungen auf neutrale Schiffe nicht möglich sind. Es könnte mir nun vielleicht gelingen, auch bei diesen Waren, gleichviel welcher Gattung, Barkäufer in Spanien zu finden, nicht nur für aus Deutschland kommende, sondern auch für von fremden Ländern nach Deutschland bestimmte Waren (Rohstoffe wie Häute, Hörner, Därme, Drogen usw.). Ich wäre bereit, sie gegen entsprechende Provision bei meiner zahlreichen, während 32 jähriger Tätigkeit in Spanien erworbenen Kundschaft unterzubringen. Auf diese Weise kämen unsere Landsleute bald durch Vermittlung der deutschen Banken in Spanien, ihrer Stammhäuser in Deutschland und ihrer Zweigniederlassungen in Uebersee zu ihrem Gelde. Zur Ausführung dieses Geschäfts, namentlich des Abladens und Ver zollens, gehört Erfahrung und einiger Einfluß, ferner meine Reise nach dem Hafen. Auch müssen alle Waren eines Ladescheines zusammen ausgeladen werden. Sollten Sie oder Freunde von Ihnen und selbst Ihnen befreundete Konkurrenz sich in der vorerwähnten Notlage befinden, so bin ich gern bereit zu dienen, auch wäre ich Ihnen verbunden, wenn Sie diese Mitteilungen im Interesse des deutschen Handels Ihrer Handels- oder Gewerbekammer mitteilen wollten. Wir teilen den Namen des Vertreters auf Anfrage aus Deutschland oder Oesterreich Ungarn brieflich mit. Antwort marke ist der Frage beizulegen. Schriftleitung. Zollherabsetzung für Papierstoff und Zeitungs papier in Frankreich S. Nr. 71 S. 1384 . Die amtliche Veröffentlichung lautet: .Durch Gesetz vom 14. August 1915 ist die in der Verordnung vom 16. Februar 1915 vorgesehene Ermäßigung des Einfuhrzolls von 60 auf 95 v. H. erhöht: 1. für Papier, anderes als sogenanntes Phantasiepapier, auf mechanischem Wege hergestellt, im Gewichte von mehr als 30 g auf 1 qm, zum Druck von Zeitungen; 2. für Halbzeug, mechanisch oder chemisch bereitet, zur Her stellung dieses Papiers. Die Zollermäßigung soll bis zum Ablauf von drei Monaten nach Einstellung der Feindseligkeiten gelten; sie kann jedoch, falls die Regierung es für angemessen erachtet, bereits vorher durch eine im Ministerrat zu erlassende Verordnung wieder aufgehoben werden. (Journal officiel de la Republique Franaise) Kursunterschied S. Briefkasten-Frage 13675 in Nr. 73 Auf folgende Art war es mir möglich den Verlust infolge des ungünstigen Standes der österreichischen Krone zu vermeiden. Aehnlich ließe sich auch der Verlust, welcher schon entstanden ist, hereinbringen. Wenn man in Oesterreich eine auf Kronen lautende Forderung hat, so kann man diese an eine Bank in Oesterreich in Kronen zahlen lassen. Mit diesen Kronen kann man in Oesterreich 5%prozentige Oesterreichische Kriegsanleihe kaufen, welche noch im Juli zu 94,75 v. H. zu haben war. Man hat also eine 5 %prozentige Ver zinsung seines Guthabens, welches man bis nach dem Kriege liegen läßt, und im Frieden kann man das Papier versilbern, falls man nicht vorzieht es als Kapitalsanlage zu behalten. Da man annehmen kann, daß der Kurs der österreichischen Krone im Frieden wieder auf ihren alten Kurs von 85 M. für 100 Kronen kommen wird, hat man also keinen Verlust erlitten. Man hat zwar den Nachteil, daß man das Geld auf einige Zeit festgelegt hat, man hat aber auch den Vorteil, daß man unter Umständen einen Kursgewinn erzielen kann. Benötigt man das Geld dringend, so kann man die Kriegs anleihe bei einer Darlehnskasse beleihen lassen, und da das Papier 51 v. H. Zinsen bringt, dürfte der Zinsunterschied nicht bedeutend sein und in keinem Vergleich zu dem Verlust stehen, welcher sonst entstanden wäre. Die Beleihung muß allerdings bei einer deutschen Darlehnskasse erfolgen, da man sonst wieder Kronen erhalten würde und Mark braucht. Wenn der Verlust, wie bei dem Anfrager aus Nr. 73, schon entstanden ist, so läßt dieser sich wieder hereinbringen, indem man den entsprechenden Markbetrag nach Oesterreich an eine Bank schickt und dadurch wieder mehr Kronen bekommt. Man kauft dann die Papiere wie vorstehend beschrieben. Kaufte man die Papiere bei einer deutschen Bank, so hätte man keinen Vorteil, da man durch das Senden der Mark nach Oesterreich den Verlust wettmachen muß. Ist meine Annahme, daß der Kurs der Krone nach dem Kriege auf den alten Stand kommen wird, richtig ? B Die Zukunft läßt sich nicht vorhersehen, jedoch dürfte die Krone allmählich ihren früheren Friedenswert erhalten, wenn — was wir alle hoffen — der Krieg von Deutschland und Oesterreich Ungarn gewonnen wird. * * * Richtig ist, daß der Kunde in der Währung zu bezahlen hat, in welcher sein Wechsel ausgestellt ist; das schließt aber nicht aus, daß er trotzdem den Verlust zu tragen hat, der dem Aussteller des Wechsels aus der Kursdifferenz erwächst, und um dies zu be gründen, muß man auf den Geschäftsabschluß zurückgreifen. Es ist nicht immer zu erreichen, ausländischen Kunden in Markwährung zu verkaufen, und der vorsichtige Geschäftsmann hilft sich in solchem Fall, indem er seine Preisberechnung in Mark aufstellt und dann zum Einheitskurs von 85 Pf. für die öster reichische Krone umrechnet. Er will und muß also aus einem Wechsel über 2000 Kr. bare 1700 M. erlösen. Hätte er von Anfang an mit dem Kursverlust zu rechnen gehabt, so hätte er sich in einem entsprechenden Aufschlag einen Gegenwert geschaffen, d. h. der Käufer hätte höheren Kaufpreis anlegen müssen. Da dies mit Recht unterblieben ist, hat also der Verkäufer vollen Anspruch auf 1700 M. Das Moratorium hindert den Akzeptanten durchaus nicht, seine Unterschrift bei Verfall zu respektieren, es gewährt ihm nur die Vergünstigung einer Zahlungsstundung, schützt aber gleicher weise den Aussteller vor Verlust hieraus durch Zuspruch von Ver zugszinsen. Wenn der Akzeptant die Wohltaten des Moratoriums in Anspruch nimmt, kann er billigerweise die Folgen hieraus nicht dem Aussteller aufhalsen, das wäre eine ungerechte und durch nichts begründete Härte. Der Fragesteller hat also nach unserm Dafürhalten Anspruch auf Deckung des ihm erwachsenen Kursverlustes. Maschinenfabrik