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1060 PAPIER-ZEITUNG Nr. 53/1915 Erachtens dürfte es nichts schaden, wenn die Herren Papier fabrikanten sich unbeeinflußt von schlechter oder guter Marktlage an gleichmäßigere und mehr kaufmännische Behandlung ihrer Abnehmerschaft gewöhnen würden; denn dadurch können beide Teile nur gewinnen. Großhandlung Wirtschaftliche Kriegsmaßnahmen Deutsches Reich. Aufhebung der Ermächtigung der Zollstellen, die Ausfuhr von Radiergummi ohne besondere Ausfuhrbewilligung zuzulassen. Durch Verfügung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) vom 25. Juni 1915 ist die den Zollstellen unter dem 20. April 1915 erteilte Ermächtigung, die Ausfuhr von Radiergummi ohne besondere Ausfuhrbewilligung zuzulassen, aufgehoben worden. Deutsches Reich. Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung. Einer durch Verfügung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums Ch. I 1./7. 15. K. R. A. erlassenen Bekanntmachung entnehmen wir: Die Verfügung tritt am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, in Kraft. Beschlagnahmt und meldepflichtig sind auch die nach dem 30. Juni 1915 etwa hinzukommenden Vorräte. Falls die Mindestmengen am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, nicht erreicht sind, treten Meldepflicht und Beschlagnahme für die gesamten Bestände an dem Tage in Kraft, an welchem diese Mindest- vorräte überschritten werden. Verringern sich die Bestände eines von der Verfügung Be troffenen nachträglich unter die angegebenen Mindestmengen, so behält die Verfügung trotzdem für diesen ihre Gültigkeit. r ’ Meldepflichtig und beschlagnahmt sind vom Inkrafttreten dieser Verfügung ab bis auf weiteres sämtliche Vorräte der in der untenstehenden Uebersichtstafel aufgeführten Klassen (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind) Salpeter jeder Art, Salpetersäure jeder Grädigkeit, Toluol, Nitro toluol, Japankampfer, ferner: "e.as Nach Spalte A der Uebersichtstafel verarbeitete, aber hierbei nicht verbrauchte (also noch technisch nutzbare) Mengen verbleiben unter Beschlagnahme. Jede andere Verwendung und Verfügung ist verboten. Die von dieser Verfügung betroffenen Vorräte sind monatlich zu melden. Die erste Meldung hat auf einem Meldeschein bis zum 10. Juli 1915 zu erfolgen und ist an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauerstr. 63-65, zu richten. (Die Briefe müssen ordnungsgemäß frankiert sein.) Dieser Meldeschein wird für die Julimeldung auf schriftliches Ersuchen von der Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft portofrei versandt. In denjenigen Fällen, in welchen genaue Ermittlung des Gewichts durch Verwiegen mit unverhältnismäßigen Schwierig keiten verbunden ist, können die Gewichte nach dem Lagerbugh oder nach Belegen aufgegeben werden. Die Belege müssen zur Nach prüfung bereitgehalten werden. Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthalten. Die späteren Meldungen über Vorräte, Abgänge usw. sind in gleicher Weise monatlich, pünktlich bis zum 10. jeden Monats, an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, Berlin W 66, Mauer straße 63-65, einzureicher, von der die Uebersendung der hierzu erforderlichen Meldescheine an diejenigen Firmen unaufgefordert erfolgen wird, die im Juli Vorräte an Chemikalien gemeldet haben. Andere Firmen haben die Scheine einzufordern. Bei vollständigem Abgang der Vorräte durch Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf laut Spalte A und B oder Freigabe ist ein malige Fehlanzeige am nächstfolgenden Meldetermin einzureichen. Außer den Angaben über die Vorratsmengen ist anzugeben, wem die fremden Vorräte gehören, die sich im Gewahrsam des Auskunftspflichtigen (§§ 3 und 4) befinden. Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch einzurichten, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß.) Zur Feststellung, ob die Angaben richtig gemacht sind, A B C Stoffgattung Erlaubt sind Verarbeitung und Verbrauch beschlag nahmter Bestände und Zugänge denjenigen Eignern, die in ihren Büchern ausweisen, Erlaubt ist Verkauf (vgl § 5 beschlagnahmter Vorräte an Frei sind Vorräte, deren Gesamtbetrag aller Arten einer Stoffgattung am Tage der Beschlag nah me kleiner war als kg Glyzerin mit 75 v. H. und mehr Reingehalt daß sie mit den verarbeiteten und verbrauchten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute mittelbar oder unmittelbar Aufträge der deutschen Armee und Marine ausführen, für die ihnen von der bestellenden Behörde die Unersetzlichkeit bescheinigt ist; Militär-, Marinebehörden, Friedr. Krupp (Essen), Kriegschemikalien-A ktiengesellschaft; 59 Schwefelinhalt in Schwe - fei und Schwefelkies aller Art, in Zinkblende, in schwefliger Säure sowie in rauchender und wässe riger Schwefelsäure jeder Grädigkeit (auch in ge mischter und verun reinigter Säure) daß sie mit den verarbeiteten und verbrauchten Mengen unter bestmöglicher Ausbeute mittelbar cder unmittelbar Aufträge der deutschen Armee und Marine auf Sprengstoff und Pulver äusführen. Militär-, Marinebehör den, Friedr. Krupp (Essen), Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft, unter A genannte Verbraucher für die unter A genannten Bedürfnisse 1500 (Schwefelinhalt) . Ausgenommen von dieser Verfügung sind solche Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verfügenden Be hörde befinden) am 30. Juni 1915, nachts 12 Uhr, geringer waren als die in der vorstehenden Uebersichtstafel aufgeführten Mengen. Auch diese Personen sind auf besonderes Verlangen der verfügenden Behörde zur Meldung ihrer Vorräte oder zu Fehlmeldungen ver pflichtet. Die Lieferung (Lagerwechsel) beschlagnahmter Mengen ist nur auf Grund von Versanderlaubnisscheinen der Kriegs-Rohstoff abteilung des Preußischen Kriegsministeriums gestattet. Anträge sind an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft zu Berlin W 66, Mauerstr. 63-65, zu richten. Freigegeben werden durch die Kriegs-Rohstoffabteilung die für anderen als in Spalte A der vorstehenden Uebersichtstafel genannten Bedarf unentbehrlich erscheinenden Mengen zum Ver brauch (nicht zum Weiterverkauf) monatlich auf Antrag. Die An träge auf Freigabe sind an die Kriegschemikalien-Aktiengesellschaft zu Berlin W 66, Mauerstr. 63-65, zu richten. Der nicht verbrauchte Teil der freigegebenen Mengen verfällt mit Ablauf des letzten Gültigkeitstages, auf den der Freigabeschein lautet, erneut der Beschlagnahme. Für den Handel, auch mit freigegebenen Mengen, sind die vom Bundesrat oder von den verfügenden Militärbehörden etwa festgesetzten Preisgrenzen maßgebend; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung derjenigen Behörde, welche die Höchstpreise festgesetzt hat, oder der von ihr ermächtigten Stellen. werden im Auftrag des Kriegsministeriums Beauftragte der Polizei- und Militärbehörden die Vorratsräume untersuchen und_die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten prüfen. 3 Der Wortlaut der Verfügung ist in Nr. 50 der reichsamt lichen „Nachrichten für Handel, Industrie und Landwirtschaft” abgedruckt. (Carl Heymanns Verlag, Berlin) Gutem Vernehmen nach ist für den Bedarf der Zellstoff und Papierfabriken Vorsorge getroffen. Schriftleitung Los von London! Der Mahnruf „Los von London" erhallt heute durch das ganze deutsche Vaterland. Dieser Ruf soll nach Friedensschluß wohl beherzigt werden, soweit deutsche Interessen hierdurch nicht ge schädigt werden. Vollständiges „sich lossagen" von London und dem englischen Markte, wie es häufig in berechtigter Entrüstung über das schnöde Vorgehen Englands gefordert wird, halte ich für unmöglich. Wir müssen aber beim Wiederanknüpfen englischer Verbindungen vor allem unsere deutschen Interessen wahrnehmen, nicht, wie bisher, England als das Land ansehen, mit dem in reger, enger geschäftlicher Beziehung zu stehen man stolz war, weshalb man diese Beziehung zum Schaden seines eigenen Geldbeutels hegte und pflegte. Jeder soll in Zukunft soviel Nationalbewußtsein und Nationalstolz be sitzen, um englische Verbindungen nicht deutschen vorzuziehen.