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Schweizerische Ausfuhr Seit Kriegsausbruch hat die schweizerische Ausfuhr mit immer wachsenden Schwierigkeiten zu kämpfen. Nicht nur hat unsere Ausfuhrindustrie Mühe ihre Rohstoffe zu bekommen, die Ausfuhr selbst wird durch immer wieder frisch aufgestellte Vorschriften erschwert. Für jede noch so kleine Sendung sind Ursprungszeugnisse und Konsuls-Unterschriften vorgeschrieben. Für den Verkehr nach Frankreich und die Durchfuhr durch dieses Land genügt es, daß der schweizerische Absender den Be gleitpapieren ein Ursprungszeugnis einer schweizerischen Handels kammer oder einer Ortsbehörde beifügt. Auf diesem Ursprungs zeugnis bescheinigen dann die schweizerischen Ausfuhrzollämter den Ursprung der Ware und erklären, ob die Ware aus dem freien oder dem gebundenen Verkehr stamme. Die Konsuls-Unterschrift, die nur ausnahmsweise verlangt wird, ist kostenlos. Die nach England und dessen Kolonien bestimmten Waren müssen von Ursprungszeugnissen begleitet sein. Diese werden von den englischen Konsulaten auf Grund von vorläufigen Zeugnissen der zuständigen schweizerischen Handelskammer ausgestellt; die Unterschrift des Konsulats kostet für jede Sendung (auch die kleinste) ungefähr 61/2 Frank, je nach dem Kurs. Deutschland verlangt Ursprungszeugnisse für alle Sendungen. Die Abfertigung hat zu den Ansätzen des Vertragstarifs zu ge schehen. Die Zeugnisse können von Handelskammern, Gemeinde-- Vorstehern, Polizeiorganen und ähnlichen Behörden ausgestellt werden." Oesterreich-Ungarn hat erst seit 15. Mai 1915 eine Verordnung in Kraft treten lassen, nach welcher für die Einfuhr und Durchfuhr größerer Warenmengen Ursprungszeugnisse verlangt werden, die vom zuständigen Konsulat zu beglaubigen sind. Die Beglaubigung ist gebührenfrei. Rußland anerkennt Ursprungszeugnisse der Handelskammern oder kantonalen Behörden nur, wenn sie von der russischen Ge sandtschaft in Bern oder vom russischen Generalkonsulat in Genf beglaubigt worden sind. Die Beglaubigungsgebühr beträgt 8 Frank. Auch Warensendungen, die über das Meer nach neutralen Ländern gehen, müssen in der Regel von Ursprungszeugnissen begleitet werden, die vom britischen Generalkonsulat und zum Teil überdies noch vom französischen oder italienischen Generalkonsulat unterschrieben werden müssen, (Man beachte diese anmaßende Kontrolle der Vierverbandsmächte.) Die Vorschriften ändern sich fast jeden Monat, leider nicht im Sinne der Verkehrs-Erleichterung. Die Gültigkeitsdauer der Zeugnisse ist beschränkt; für Sen dungen nach England z. B. einen Monat, nach den Kolonien drei Monate. Bei Zeugnissen von Händlern, d. h. solchen Verladern, die nicht selbst herstellen, muß Name und Ort des Herstellers an gegeben werden. Sollte der Händler jedoch nicht wünschen, die Firma, die die Ware herstellt, auf dem Zeugnis selbst anzugeben, so kann er diese auch in einem Begleitschreiben aufführen. Für Waren, die für mehr als 25 v. H. des Wertes feindliche Arbeit oder Rohstoff enthalten, werden vom britischen Generalkonsulat keine Ursprungszeugnisse ausgestellt. Zu den beschriebenen Schwierigkeiten treten noch die be deutend gestiegenen Frachten, Versicherungen u. a. m. Mehrlieferung 1407. Schiedspruch SchiedsprOche werden kostenfrei gefällt und ohne Namen der Beteiligten veröffentlicht Wir bitten Sie, einen Streit zu entscheiden, in welchen wir mit einem Lieferer geraten sind. Wir senden Ihnen anbei den Brief wechsel, nach dessen Durchsicht es Ihnen leicht sein wird, die Sache zu entscheiden. Der Gegenstand ist nicht groß; da aber die Ware unserm Geschäft sonst fern liegt, würden uns die streitigen 2000 Bogen Karton lange auf Lager bleiben, auch liegen sie im Auslande. Großhandlung X in A * * * Wir sind mit dem Kunden X in A in Meinungsverschieden heiten gekommen wegen einer kleinen Mehrlieferung bei einer An fertigung und haben vereinbart, uns Ihrem Schiedspruch beider seitig zu unterwerfen. Das Nähere unseres zweifellos richtigen Standpunktes ersehen Sie aus unseren beiliegenden Briefabschriften. Da unser Kunde auf unsere Bestätigung vom 27. 3., welche die fraglichen Verkaufs bedingungen enthält, keine .Antwort gegeben hat, durften wir sein Einverständnis mit unserer vorerwähnten Bestätigung voraussetzen. Wir hätten sonst die kleine Anfertigung (die eigentlich schon ein Entgegenkommen darstellt) lieber unterlassen. Y, Papierfabrik in B Der Briefwechsel ergibt folgenden Tatbestand: Die Groß handlung bestellte 6000 Bogen Karton von 80 kg die 1000 Bogen. Die Fabrik erklärte, die Ware nicht vorrätig zu haben und unter 10 000 Bogen keine Anfertigung vorzunehmen. Die Großhandlung erwiderte, mehr als 8000 Bogen auf keinen Fall bestellen zu können. Die Fabrik erwiderte, daß sie eine Anfertigung unter 9000 Bogen nicht annehmen könne. Hierauf bestellte die Groß handlung 9000 Bogen, keinesfalls mehr. Die Fabrik bestätigte die Bestellung wie folgt: „Etwa 9000 Bogen” unter Hinweis auf. die rechtsverbindlichen Verkaufsbedingungen des Vereins Deutscher Papierfabrikanten, die auf der Rückseite der Be stätigung stehen. Nach Punkt 11 dieser Verkaufsbedingungen gilt es als üblich, daß der Besteller unter 1000 kg ein Mehr oder Minderergebnis bis zu 30 v. H. annimmt. Geliefert wurden, wie die Rechnung ergibt, statt 9000 11 400 Bogen. Die Groß handlung beanstandete dies sofort nach Erhalt der Rechnung und ersuchte die Papierfabrik, die besonders gepackten 2000 Bogen nicht nach Holland zu senden sondern in M. zurückzu halten. Die Fabrik fordert jedoch Uebernahme der ganzen Anfertigung unter Hinweis auf Punkt 10 der Verkaufsbedingungen des Vereins’ Deutscher Papierfabrikanten. Die Großhandlung lehnt dies ab, da sie ausdrücklich „9000 Bogen, keinesfalls mehr” bestellt habe. Urteil: Die Großhandlung muß die überzähligen 2000 Bogen übernehmen, darf jedoch deren Preis um 10 v. H. ver mindern. Begründung: Die Papierfabrik hätte die Bestellung nicht annehmen dürfen, falls sie nicht „9000 Bogen, keinesfalls mehr” liefern wollte. Der Hinweis auf die Verkaufsbedingungen genügte gegenüber der ausdrücklichen Bestellung „keinesfalls mehr” nicht, denn die Abweichung der Bestätigung von der Bestellung konnte mangels besonderer Hervorhebung angesichts der aus drücklichen Bestellungsbedingung leicht übersehen werden, Nach strengem Recht müßte also die Papierfabrik die überzählig gelieferten und verweigerten 2000 Bogen (400 Bogen mehr wurden genehmigt) zurücknehmen. Der Schiedsrichter muß aber auch die Billigkeit berücksichtigen. Die Rücknahme des Papiers, welches in einer besonderen Größe für einen bestimmten ausländischen Abnehmer gefertigt ist, brächte für den Papier fabrikanten übergroßen wirtschaftlichen Nachteil, weil er dieses Papier nur unter starkem Verlust oder garnicht an den Mann bringen könnte. Auch würde die Ware mit Spesen für die Rück fuhr aus Holland belastet. Die Großhandlung kann aber angesichts des in ganz Europa herrschenden Papiermangels bei wahrscheinlich neuem Bedarf ihres Kunden das Papier viel leichter los werden. Für die Bemühung und den möglichen Zinsverlust wird sie durch den Nachlaß entschädigt. Papierstoffmarkt Stockholm, 8. September Holzschliff. Die Marktlage ist unverändert, die Papierhersteller haben für Angebote darin wenig Meinung. Die Preislage ist, wie in den letzten 4 Wochen, etwa 40 Kr. für die engl. Tonne feuchten (50 prozentigen) und 90 — 95 Kr. für trockenen Schliff, alles bar fob Hafen der Westküste einschließlich Vertreterprovision. Zellstoff. Der Sulfitstoffmarkt steht immer noch im Mittel punkt des Meinungskampfes, und die Preise sind in schnellem Steigen. Die Lager sind nahezu ganz geräumt und für dies Jahr keine nennenswerten Posten mehr vorhanden. Infolge der hohen Chlor kalkpreise ist der Tagespreis für gebleichten Sulfitstoff etwa 300 Kr. für die engl. Tonne rein netto fob. Bleichfähiger Sulfitstoff, wovon sich nur mit Mühe kleine Posten in Schweden auftreiben lassen, wurde zu 190 Kr. für die Tonne rein netto fob Bottnischer Meer busen verkauft, während für starkfaserigen Sulfitstoff 160—170 Kr. und fob Hafen der Westküste 180—185 Kr. gefordert werden, bg. („,Affärsvärlden") Kristiania, 11. September 1915 Auf dem Holzschliffmarkt scheint augenblicklich Stillstand ein getreten zu sein, weil es schwer ist, Schiffsraum für neue Ladungen zu erhalten, dagegen geht die Verschiffung auf alte Verträge sehr lebhaft von statten. Der Zellstojfmarkt ist so fest wie je, und man hält 175 bis 189 Kr. für die engl. Tonne starkfaserigen .Sulfat- oder Sulfitstoffes als den ungefähren Marktpreis, ebenso 1 90 Kr, für bleichfähigen Stoff und 250 bis 300 Kr. für gebleichten Sulfitstoff. Die Papierfabriken fordern sehr hohe Preise für Papier jeder Art zu nächstjähriger Lieferung. Die Preise erhöhen sich sozusagen täglich und werden von der Papierfabrik nur von Tag zu Tag gültig ausgegeben London, 11. September 1915 Holzzellstoff, Der Markt bleibt fest bei starker Nachfrage; sowohl für Sulfit- wie für Natronstoff werdeu höhere Preise gefordert. ' Holzschliff. Die Nachfrage bleibt lebhaft, und die Preise sind sehr fest. Feuchter und trockner Schliff stehen hoch im Preise.