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1292 PAPIER-ZEITUNG Nr. 66/1915 Butterbrotpapier immer wieder werden, namentlich Warenhäusern, Butterbrot papiere geliefert und als fettdichtes Butterbrotpapier ausgezeichnet, ohne daß diese Papiere auch nur die geringste Fettdichtigkeit be säßen. Hierdurch wird der redliche Zwischenhandel ausgeschaltet, da dieser unmöglich zu den eingelegten Preisen liefern kann. Wenn auch hiergegen seitens der hierzu berufenen Konvention streng vor gegangen wird, so kommen viele Fälle nicht zur Anzeige, und der gut denkende Verkäufer s.teht vor einem Rätsel, wie es nur möglich ist, daß die Abnehmer so billig einkaufen können. Die irreführende Bezeichnung verstößt unzweifelhaft gegen das Gesetz, betreffend den unlauteren Wettbewerb und wird auch entsprechend von den Gerichten geahndet. Infolgedessen verschwindet bei diesen minder wertigen Papieren allmählich der Aufdruck: „bestes fettdichtes Butterbrotpapier“ und an seiner Stelle findet man jetzt vielfach den Aufdruck ,,Bestes Butterbrotpapier", doch auch dieser Auf druck dürfte mit dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nicht in Einklang zu bringen sein, da solch minderwertiges Papier nicht als bestes bezeichnet werden darf. Wer Butterbrotpapier kauft, will Papier, welches, um ein Butter brot gelegt, die damit in Berührung kommenden Gegenstände vor dem Fettgehalt des Butterbrotes schützt. Deshalb dürfte nach meiner Ansicht nicht allein der Aufdruck „bestes Butterbrotpapier“ mit dem genannten Gesetze im Widerspruche stehen, da solches Butterbrotpapier keineswegs als „bestes“ angesprochen werden kann, sondern auch’die Bezeichnung „Butterbrotpapier“ allein dürfte unzulässig sein. Deshalb sollten alle, die solches Papier mit einem Aufdrucke versehen, welcher der Wahrheit nicht entspricht, zur Anzeige gebracht werden. Nur dadurch wird dem redlichen Zwischen handel ein gesundes Geschäft möglich. Auch auf die Formate soll geachtet werden. Bei Aufnahme der Butterbrotpapiere war das Format stets 24x34 cm, heute findet man schon 22x32, ja sogar 21,5x31,5 cm. Die Papierfabri kanten haben dem Untergewicht gesteuert, indem sie bei Schweren unter 40/42 g/qm Aufschlag fordern. Früher wurde auch hier vielfach gesündigt, indem einzelne Abnehmer 38 g als höchst zu lässiges Gewicht bei normalen Preisen vorschrieben. Dies ist heute nicht mehr möglich, da die Papierfabrikanten für jedes Gramm Minderschwere entsprechenden Preisaufschlag fordern, während bei der Formataufgabe den Papierfabrikanten die Hände gebunden sind. Hier kann nur der Zwischenhandel und die Fach presse auf klärend wirken. Die Fach vereine sollten dem Zwischen handel gedruckte Aufklärungen gegen entsprechende Vergütung zur Verfügung stellen, die diese ihren Abnehmern übersenden. In diesen Schriften soll aufgeführt sein, welchen Anforderungen Be schaffenheit und Größe solchen Papieres entsprechen müssen. Da durch würde auch dem fortwährenden Unterbieten in diesen Papieren entgegengetreten. Fachmann Lieferpflicht im Kriege Entscheidung des Wiener Handelsgerichts Gegen eine beim Handelsgericht eingebrachte Klage auf Lieferung einer Partie gebrauchter Mehlsäcke wandte die beklagte Firma ein, daß es ihr durch höhere Gewalt unmöglich geworden sei, ihren Verpflichtungen nachzukommen, da infolge des Kriegs zustandes, der Beschlagnahme seitens des Kriegsministeriums sowie der gestörten Verkehrsverhältnisse keine Ware beschaffbar und ihr auch von ihren eigenen Lieferanten, die zur Beschaffung von 60 000, 23 000 und 42 000 Stück verpflichtet waren, nicht geliefert worden sei. Sie (die Verklagte) hätte 200 000 Säcke zu liefern gehabt, und es wäre für sie geradezu vernichtend gewesen, wenn alle Kunden so vorgegangen wären wie der Kläger. Dieser erwiderte, die Lieferung der Säcke wäre für die Verklagte wohl erschwert, aber nicht un möglich gewesen. Der einzige Grund, warum sie sich in der Sache nicht weiter bemühte, sei der, daß sie mit Verlust hätte liefern müssen. Das aber sei kein Grund zur Nichteinhaltung des Lieferungs vertrages. Das Handelsgericht gab der Klage Folge und hob in der Begründung hervor, daß vollständige Unmöglichkeit der Lieferung nach dem Sachverständigengutachten nicht bestand. Für die Ver- klagte wäre, wenn sie geliefert hätte, ein Verlust von höchstens 3900 Kr. entstanden, ein Betrag, der für eine Firma wie die Ver klagte nicht ruinös genannt werden könne. Wenn inzwischen die Preise für Säcke höher geworden sind, so sei daran die fortdauernde Lieferungsverweigerung der Verklagten schuld. Auch stehe hier das Gläubigerinteresse im Sinne der Rechtsordnung gerade in gegen wärtigen Zeiten, da die Versorgung mit Mehl ein unaufschiebbares Interesse ist, höher als der Schutz des Handels mit alten Säcken; die Verklagte habe sich ihrer Lieferungspflicht im eigenen Interesse entziehen wollen. (Papier- und Schreibwaren-Ztg., Wien) Mehrerzeugung für Schleifereien Vor mir liegt die Berechnung des Reinertrages für eine neue Holzschleiferei, die statt mit den bis jetzt üblichen Natursteinen mit patentierten „Herkules“-Steinen arbeiten soll. Ich habe als alter Fachgenosse die Zahlen geprüft, habe also nicht die Absicht, für den Fabrikanten dieser Steine ins Horn zu blasen. Ich habe mich von der Richtigkeit ' cimir vorliegenden 7ahlen überzeugt. Viele ältere Schleifereien arbeiten noch mit Einrichtungen, die mit den technischen Fortschritten ihres Industriezweiges nicht auf dem laufenden geblieben. Teils haben sie wohl die Kosten der Verbesserungen gescheut, teils die Vorteile zu gering eingeschätzt. Des Schleifers Hauptstück ist der Schleifstein, und dieser hat in den letzten sechs Jahren in dem Patent-Herkulesstein einen be deutenden Fortschritt gemacht. Dieser hat im Laufe der Jahre Ver besserungen erfahren. Mehr als 3000 dieser Kunststeine sollen verkauft worden sein. Nach mir vorliegenden Angaben sind in bestimmten Anlagen, die mit den früheren Schleifsteinen jährlich 500 Doppelwagen feuchten Holzstoffs herstellten, mit dem Herkules stein bei gleicher Kraft 600 Doppelwagen ebenso guten, wenn nicht besseren Stoffs fertiggestellt worden, also 100 Waggon = 20 v. H. mehr im Jahre! Wenn ich den Preis des Stoffes mit 12 M. die 100 kg annehme, so bringt der Waggon von 10 000 kg feucht auf rund 396 M., also stellen sich 500 Waggon auf 198 000 M. und 600 Waggon auf 237 600 M. Dem Mehrerlös von 39600 M. stehen als Mehraufwand in der Hauptsache nur die Kosten des Holzes für die mehr erzeugten 100 Doppelwaggon Holzschliff gegenüber, welche bei im Mittel 20 M. für den Kubikmeter frei Fabrikhof und 9 cbm auf 10 000 kg trockenen Holzschliffs 18 000 M. betragen. Diese Zahlen ändern sich angemessen, je nachdem der Holzschliff billiger oder teurer verkauft wird, das Holz frei Fabrikhof billiger oder teurer zu stehen kommt, und das Holz weniger oder mehr aus giebig ist. Selbst im ungünstigsten Falle aber, wenn der Stoffpreis viel niedriger, der Holzpreis höher und die Ausgiebigkeit der Hölzer geringer ist, bleibt der Mehrpreis groß genug und sehr beachtenswert. Patent-Herkulessteine werden in Breiten und Durchmesser bis 2% m hergestellt, je nach der auszunutzenden Kraft. Ein Aufsatz des Herrn Professors Kirchner in Nr. 30 des Wochenblattes für Papierfabrikation vom 24. Juli 1915 weist auf Grund von monate langen, unparteiischen Dauerversuchen für Patent-Herkulessteine eine Mehrerzeugung von etwa 22 v. H. aus, kommt also zu ähn lichem Ergebnis wie obige Berechnung. IV. R. Wasserzeichen-Papier Eine größere Firma ließ sich von uns vor 4 bis 5 Jahren laufend Postpapier in verschiedenen Formaten mit einem ihrer geschützten Wasserzeichen anfertigen. Ueber die Firma wurde vor ungefähr 3 Jahren der Konkurs eröffnet, die Firma selbst gelöscht. Ihr Inhaber soll heute bei einer anderen Papierfirma in Stellung sein. Wir haben von dem fraglichen Papier noch einige 1000 kg hier liegen. Dürfen wir dieses Papier freihändig verkaufen, oder kann seitens des früheren Inhabers dagegen heute noch Einspruch erhoben werden? Wenn dies wirklich der Fall, wäre dieses unseres Erachtens eine sehr große Benachteiligung für den Lieferer, denn es kann ihm doch nicht zugemutet werden das Papier aufzustapeln oder gar wieder einzukollern. Papierjabrik Gutachten unseres rechtskundigen Mitarbeiters: Ein Wasser zeichen kann nur auf Grund des Gesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 geschützt sein und zwar gemäß § 1 des Gesetzes, welcher bestimmt, daß derjenige, der sich in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waren von den Waren anderer eines Warenzeichens bedienen will, dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden kann. Wenn die Eirma, welcher ihr Zeichen geschützt war, in Konkurs war und die Firma selbst gelöscht worden ist, ohne daß der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Warenzeichen gehört hat, auf andere übergegangen ist, so ist damit der Schutz des Warenzeichens erloschen; denn das Warenzeichen kann als geschütztes nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem es gehört, auf einen anderen übergehen. Dem früheren Inhaber des aufgelösten Geschäftsbetriebes und der gelöschten Firma steht also ein Einspruchsrecht gegen die Veräußerung des mit dem früheren Warenzeichen versehenen Papiers nicht zu. Dachpappe. Der Verband Deutscher Dachpappen-Fabrikanten hat kürzlich beschlossen, im Hinblick auf die Steigerung der Nach frage nach Oesterreich-Ungarn Aufhebung des Zolles auf Dach pappe nach Oesterreich-Ungarn an den maßgebenden Orten zu be fürworten. Ferner beschloß der Verband, nach Fühlungnahme mit dem Kriegsministerium die Verteilung von Aufträgen der Heeresverwaltung durch den Verband anzustreben, um dadurch gleichmäßige Beschäftigung . der Dachpappenfabrikanten herbei zuführen. .