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API ER-VERARBEITUN G BU CHGEWERBE[Nr.58- Tarif-Fmt der Deutschen Buchdrucker In seiner letzten Sitzung hat das Tarifamt zu den Fragen der demnächst statt findenden Lehrlings-Einstellung und der Be schäftigung von Kriegs-Invaliden Stellung genommen. In 'einigen Druckorten erfolgen die Schüler-Entlassungen im Herbst und im Frühjahr, während in der Mehrzahl der Druckorte dies nur zu Ostern der Fall ist. An ersteren Orten beginnen deshalb schon jetzt die Anmeldungen für Oktober zu unserem Berufe, während an den anderen Orten die Meldungen spätestens im Januar für April beginnen. Ganz allgemein sind durch den Krieg die Personale aller Druckereien stark vermindert worden; eine Reihe namentlich kleinerer Betriebe ist wegen Einberufung der Inhaber zum Heere ganz geschlossen worden. Von den vorhandenen Lehrlingen ist ein Teil freiwillig in das Heer getreten, ein anderer Teil ist in zwischen stellungspflichtig geworden. In die Reihen der Gehilfen . hat der um des Vaterlandes Existenz noch immer tobende Kampf recht empfindliche und sehr schmerzvoll empfundene Lücken ge rissen, die durch die heranwachsenden Lehrlinge nur nach und nach auszufüllen sind. Die begreifliche Sorge um die Wieder beschäftigung der nach beendetem Kriege zurückkehrenden Ge hilfen in unseren Beruf darf die Pflicht zur rechtzeitigen Heran bildung des erforderlichen Nachwuchses trotzdem nicht erdrücken. Auch können die im Oktober dieses Jahres und im April nächsten Jahres einzustellenden Lehrlinge der Wiederbeschäftigung der aus dem Felde zurückkehrenden Gehilfen ernstlich keinesfalls irgendwie im Wege stehen; die Nachfrage nach Gehilfen kann dadurch nicht im mindesten ungünstig beeinflußt werden. Unter Berücksichtigung aller für diese Angelegenheit in Be tracht kommenden Erwägungen hat .das Tarifamt deshalb auch über die Frage, welche Gehilfenziffer für Bemessung der Lehrlings zahl im Oktober 1915 und im April 1916 als Grundlage zu dienen hat, entschieden, daß dies die Gehilfen-Durchschnitt.sziffer der ersten sieben Monate des Jahres 1914 sein soll. Als selbstverständlich wird vorausgesetzt, daß unter dieser Verhältnisziffer die Ausbildung der Lehrlinge nicht zu Schaden kommen darf. Der fortgesetzt noch anhaltende Abgang von Gehilfen zum Heere hat bereits mehreren Firmen Veranlassung gegeben, Ge hilfen wieder einzustellen, die als Kriegs-Invaliden aus dem Heere scheiden mußten. Auch haben beim Tarifamt mehrfach Nachfragen nach solchen Gehilfen stattgefunden, insbesondere um Ersatz für fehlende Spezialarbeiter zu gewinnen. Ih dem im März 1915 veröffentlichten Geschäftsbericht hat das Tarifamt bereits hervorgehoben, daß im Buchdruckgewerbe bei Prinzipalen und Gehilfen nur eine Meinung darüber herrsche, daß alle Kräfte im Gewerbe bemüht sein werden, denjenigen zu beruflicher Tätigkeit zu verhelfen, denen durch den Krieg körper licher Schaden zugefügt worden ist, und die deshalb nicht mehr als voll erwerbsfähige Berufsgenossen gelten können. Das Tarifamt hat an derselben Stelle auch darauf hingewiesen, daß der § 4 Ziffer 7 des Tarifs die Handhabe biete, für solche Gehilfen einen ihrer Er werbsfähigkeit entsprechenden herabgesetzten Tariflohn zuzulassen. Es scheint an der Zeit zu sein, der Verwirklichung dieser An regung jetzt näher zu treten. An alle Mitglieder der Tarifgemein schaft ergeht deshalb die Bitte, unseren berufszugehörigen Kriegs- Invaliden den Wiedereintritt in unsere Arbeitsstätten zu ermög lichen, ihnen in allem, was zur Erreichung einer möglichst voll kommenen Arbeitsfähigkeit dienlich sein könnte, helfend zur Seite zu stehen und sie als treue Mitarbeiter bei gemeinsamer Arbeit zu unterstützen. Es wird gewiß das Bestreben der Prinzipale sein, in erster Linie ihre früheren Angestellten zu berücksichtigen. Ob dieselben imstande sein werden, ihre frühere Tätigkeit wieder aufnehmen zu können, oder ob deren Beschäftigung nur an anderem Platze möglich ist, muß geprüft und kann nur von Fall zu Fall entschieden werden, Die Entscheidung hierüber steht allein dem Prinzipal und dem wieder aufzunehmenden Gehilfen zu. Zur Aufbesserung führende spätere Veränderungen im Arbeits verhältnis sollen begünstigt und die fortschreitende Entwicklung zu vollkommener Erwerbsfähigkeit gebührend gewürdigt werden. Der zu gewährende Wochenlohn darf zwischen Prinzipal und Gehilfen vereinbart werden. Ueber die getroffene Vereinbarung ist dem Tarifamte Mitteilung zu machen für den Fall, daß der ver- •einbarte Lohn nicht der tarifliche Mindestlohn sein kann. Die Entscheidung darüber, ob der Lohn angemessen ist, und ob er in der vereinbarten Höhe weiter gezahlt werden darf und für welchen Zeitraum, unterliegt nach § 4, Ziffer 7 des Tarifs der Be schlußfassung des Tarifamtes. Ueber jede vorgenommene Einstellung von Kriegs-invaliden ist zum Zwecke der späteren Zusammenfassung des Gesamt-Er gebnisses dem Tarifamt Kenntnis zu gebene Solche Kriegs-Invaliden, die bei ihrem früheren Prinzipal nicht wieder tätig sein können, oder deren Wiedereinstellung aus irgendeinem Grunde abgelehnt wird, können ihre Anmeldung zwecks Unterbringung beim Tarifamte bewirken, das sich für sie ent sprechend verwenden wird. Genaue Angaben über die Art der Ver letzung und die dadurch hervorgerufene Behinderung in der vollen Erwerbsfähigkeit sind bei der Anmeldung erforderlich. Die praktische Betätigung auf dem Gebiete der Fürsorge für unsere kriegsinvaliden Berufsangehörigen wird zum Teil ungeahnten Schwierigkeiten begegnen; öfters werden diese überhaupt nicht zu beseitigen sein. Es ist auch möglich, daß andere, heute noch unbekannte Wege zur Erreichung des gewünschten Zieles beschritten werden müssen. Das Tarifamt wird sich hierbei ganz sicher auf die Unterstützung der beruflichen Organisationen verlassen können, und wird sich deren Mitarbeit erbitten und zu sichern wissen. Jetzt gilt es zunächst die einleitenden Schritte zur wirksamen Betätigung zu tun, nämlich die schon vorhandenen kriegsinvaliden Berufs angehörigen ihrem Berufe wieder zuzuführen. Alles andere wird die Zeit lehren 1 Berlin, 10. Juli 1915 Das Tarifamt der Deutschen Buchdrucker Dr. Martin Cohn, L. H. Giesecke, Zweiter Prinzipals-Vorsitzender. Gehilfen-Vorsitzender Paul Schliebs, Geschäftsführer Die Behörden müssen für ausreichende Bekanntmachung sorgen. Vor der Göttinger Strafkammer wurde nach dem „Göttinger Tageblatt“ die ungenügende Bekanntmachung behördlicher An ordnungen wegen Höchstpreisüberschreitung der Grund zur Frei sprechung. Der Zeuge, Zeitungsverleger M. in Andreasberg a. H., bekundete eidlich, ihm sei von dem Landrat in Clausthal die be treffende amtliche Verordnung zugesandt worden mit dem An sinnen, sie in seinem „Andreasberger Anzeiger“ zu veröffentlichen, wenn dies ohne Bezahlung seitens der Behörde geschehen könne (!!). Er habe das Ansinnen abgelehnt. Daraufhin sei die Bekanntgabe nur im Kreisblatt erfolgt. Das Kreisblatt werde in Andreasberg aber fast garnicht gelesen, äußerte recht glaubhaft einer der An geklagten. Der Magistrat hätte für ausreichende Bekanntmachungen sorgen müssen, meinte der Staastanwaltschaftsrat Dr. Hübener und beantragte aus diesem Grunde Freisprechung. Das Gericht sprach aus diesem Grunde sämtliche Angeklagten frei. n. Plakat Wettbewerb. Zu den von dem Verein der Plakatfreunde E. V. gemeinsam mit dem Deutschen Luftflotten-Verein E. V. ausgeschriebenen vier Wettbewerben waren 318 Entwürfe ein gegangen, deren hohen künstlerischen Durchschnitt die Preisrichter besonders hervorhoben. Mit Preisen wurden ausgezeichnet: W. Schnarrenberger, Freiburg i. B., F. Heubner, Freising, Franz Paul Glass, München, Josef Geis, München, M. Schwarzer, München, Walter Buhe, Friedenau, Hugo Frank, Stuttgart, Wilhelm Kienzle, München, Carlo Egler, Wilmersdorf, O. H. W. Hadank, Berlin, Georg Hoffmann, Stuttgart, Walter Kampmann, Elberfeld, Rudolf Seifert, Zürich, Walenty Zietara, München, Heinz Keune, Wilmers dorf, Adolf Schmid, Stuttgart, Kurt Szafranski, Wilmersdorf, und Elisabeth M. Weinberger, Charlottenburg. Die Kriegsinvaliden-Fürsorge, welche in Nürnberg ins Leben gerufen worden ist, legt seit der Gründung eines Ortsausschusses eine sehr rege Tätigkeit an den Tag. Durch das Entgegenkommen einiger Großdruckereien und Fachgeschäfte wurden kleine Werk stätten eingerichtet und Kurse abgehalten für verwundete Buch drucker, auch Buchbinder. In diesen Kursen sollen diejenigen, die infolge ihrer Verwundung nicht mehr imstande sind, ihren Beruf als Schriftsetzer, Maschinenmeister oder Buchbinder auszuüben, eine Ausbildung erhalten, welche sie befähigt, den erworbenen Kenntnissen entsprechende Stellungen im Buch- oder Zeitungs gewerbe zu erhalten. Ha.