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Nr. 24 PAPIER-ZEITUNG 899 Briefkasten Der Frage muß 10-Pf.-Marke beiliegen. Anonyme Anfragen bleiben unberücksichtigt. Antwort erfolgt ohne Gewähr, Kostenfrei nur, wenn Abdruck ohne Namen gestattet, Fensterbriefumschläge Zur Frage 11167 in Nr. 20. Ihre Antwort ist nicht in allen Teilen richtig, insbesondere begreife ich nicht, daß Sie dem An- fragenden glatt von der Annahme eines Prozesses abraten. Meines Erachtens liegt die Schuld an dem Mißverständnis in der Haupt sache beim Briefumschlagfabrikanten. Der Papierhändler wollte Fensterbriefumschläge bestellen, und was dies ist, weiß man heutzutage im Inlande und Auslande. Dieser Artikel ist nichts neues mehr, die Güte der Ware, rührige Fabri kanten und Händler und eine angemessene Reklame, haben diese Neuheit beinahe zur Gewohnheit werden lassen. Auf der andern Seite sind Umschläge mit ausgestanztem Feld niemals im Verkehr gewesen; nur einige Verwaltungen (Steuer usw.) lassen ihre Briefe •durch Boten austragen, und diese Form hat von Jahr zu Jahr ab- genommen, in Deutschland wenigstens. Aus dem Briefwechsel des Papierhändlers geht deutlich hervor, daß er nur die bekannten Fensterbriefumschläge zu haben wünschte. Der Ausdruck „Kuvert mit Durchbruch“ ist durchaus fremd und eine willkürlich angenommene Bezeichnung. Der Anfragende hatte durchaus recht in seiner Annahme, daß das ausgestanzte Feld lediglich das Fenster veranschaulichen sollte. So und nicht anders werden im allgemeinen Fensterbriefumschläge mit besonderer Fenster- Stellung bemustert und angeboten. Auf der andern Seite hat der Fabrikant aus einer klaren An frage nach Fensterbriefumschlägen einen „Durchbruch“ gemacht und solche in eine nicht sachgemäße Auftragsbestätigung eingehüllt. Ich vermute, daß der Fabrikant Fensterbriefhüllen nicht her stellt, sich aber trotzdem den Auftrag sichern wollte, und zu diesem Zwecke nicht ganz einwandfreie Mittel benutzt. Er hätte billiger weise den Kunden klar und deutlich darauf aufmerksam machen müssen, daß er an Stelle der angefragten Fensterbriefumschläge die bemusterten ausgestanzten Umschläge anempfehle, . und nicht im Unklaren darüber lassen dürfen, was er eigentlich liefern werde. Für die bewußte oder unbewußte Irreführung muß der Brief umschlagfabrikant auch den größten Teil des Schadens tragen. Obwohl ich seit 15 Jahren keinen Prozeß gehabt habe und vermutlich auch nie einen haben werde, würde ich diesen Fall doch vordas Gericht bringen. J. R. Provisionsforderung im Konkurs Zur Frage 11175 in Nr. 21. Ihre Antwort ist nach meiner Er fahrung nicht zutreffend. Vor etwa 3% Jahren machte ich im Kon kurse eines meiner „Geschäftsherren" ebenfalls Anspruch auf Pro vision für durch meine Mitwirkung zustande gekommene, rechts gültig bestätigte, aber infolge des Konkurses nicht zur Erledigung gebrachte Abschlüsse geltend. Der Konkursverwalter, ein Rechts anwalt, bestritt diese Forderung unter Hinweis auf ein vom Reichs gericht am 16. März 1906 (345/05. III) ergangenes Urteil. Dieses, in der „Juristischen Wochenschrift" vom 1. Mai 1906 auf Seite 315/316 ausführlich abgedruckt, behandelt genau den in der vorstehend an gezogenen Frage gemeinten Fall. Mein Rechtsbeistand riet mir daher, von einer gerichtlichen Verfolgung meines Anspruchs abzu- stehen und in den angebotenen Einigungsvorschlag zu willigen. Es ist zuzugeben, daß das abweisende Urteil des Reichsgerichts nicht für ewige Zeiten richtunggebend für die nachgeordneten Ge richte ist. Unternähme es jemand, einen gleichliegenden Fall bis zum Reichsgericht zu verfolgen, so wäre es möglich, daß ein anderer Senat des Reichtsgerichts, vielleicht auch derselbe, nur mit anderen Richtern besetzte, zu einer den berechtigten Forderungen der Handels agenten günstigeren Entscheidung käme. Es ist aber mit Rücksicht auf die lange Dauer und die hohen Kosten eines derartigen Prozesses erklärlich, wenn ein solcher Versuch* meines Wissens noch nicht unternommen ist. A, T. Streichmaschinen-Bürsten reinigen* — Papier geschme.dig machen 11 197.3 Frage: Womit können Streichmaschinen-Bürsten, mit denen ein Kaseinaufstrich aufgetragen wurde und die dadurch, wohl infolge des geheizten Zylinders, auf dem sie laufen, zusammmen- geklebt sind, am besten gereinigt werden ? Kennen Sie Firmen, welche festeres, dabei weiches und in der Masse grün gefärbtes Papier liefern können, da mein Papier von X trotz Anwendung des genannten Aufstriches bei scharfen Pressungen immer noch etwas bricht ? ' 1 Antwort: Mit Kaseinfarblösung gesättigte und so getrocknete Streichbürsten lassen sich schwer auswaschen. Wenn sich das getrocknete Kasein in verdünntem Salmiakgeist nicht auflöst, so gibt es überhaupt kein Mittel dafür. Die zweite Frage wird sich am besten durch ein Kaufgesuch im Anzeigenteil erledigen lassen. Das Papier wird aber durch weiteren Zusatz von Traubenzuckerlösung geschmeidiger. Auch Melassezusatz dürfte genügen. A. W. Gewichtsschwankung bei gegautschtem Karton "3 11198. Frage : Welche Schwankung nach oben und nach unten ist bei ord. Karton im Wert von 21 Pf. f. d. Kilo in Prozenten ge stattet, ohne zur Verfügung zu stellen ? Der Karton soll 350 g/qm haben und ist auf einer Kartonmaschine mit 8 Aufnahme-Zylindern gearbeitet. e Antwort: In den Verkaufsbedingungen des Vereins Deut scher Papierfabrikanten ist über die zulässige Gewichtsschwankung von Karton der gefragten Art nichts angegeben, auch kennen wir keinen Handelsbrauch darüber. Bei Pappen jedoch, denen ja Karton der beschriebenen Art nahesteht, gilt als Handels brauch, daß die gelieferte Stückzahl der bestellten Nummer näher stehen muß als der nächst höheren und nächst niedrigeren gangbaren Nummer. Von Pappe angegebener Stärke würden ungefähr 24 Blatt von 70x100 cm Größe auf 50 kg gehen; es wären also 24er Pappen. Die nächst höheren und niedrigeren gangbaren Nummern sind 22er und 26er, die von 24ern um rund 10 v. H. abweichen. Die Abweichung von 10 : 2 = 5 v. H. müßte danach auch den Päcken des beschriebenen gegautschten Kartons zugebilligt werden. Einzelne Blätter dürfen der Be urteilung nicht zugrunde gelegt werden. Gebrauchsmusterschutz 11199. Frage: Ich bezog im Winter 1908 für meine Karton- nagenfabrikation von der Firma K. einen mir als ungeschützt emp fohlenen Hakenverschluß für Versandschachteln, welcher später von einem Versandschachtel-Fabrikanten als sein patentamtlich geschütztes Eigentum reklamiert wurde. Ich forsche der Sache nach und finde, daß laut Nachricht vom Patentamt das Gebrauchs- Muster am 6. November 1908 angemeldet und am 3. Dezember 1908 in die Rolle eingetragen ist, während mir laut vorliegendem Schreiben der Verschluß schon am 1. Oktober 1908 angeboten wurde. Nun kommt es wohl noch darauf an, ob das Gebrauchsmuster vorbenutzt war, was ich doch ohne weiteres annehmen mußte ? Ich war sonst fest der Meinung, daß das Gebrauchsmuster hinfällig und ich be rechtigt sei, dessen Löschung zu beantragen. Nach einem neuer lichen Anlauf des Inhabers ist man aber ganz anderer Meinung. Was soll ich tun ? Antwort: Wenn ein mit dem eingetragenen Gebrauchs muster übereinstimmender Hakenverschluß dem Fragesteller schon am 1. Oktober 1908, also vor der Anmeldung des Gebrauchs musters angeboten wurde, so ergibt sich daraus, daß das Ge brauchsmuster zur Zeit seiner Anmeldung nicht mehr neu war. Da aber nur neue Modelle den Schutz als Gebrauchsmuster erhalten können, so ist der Gebrauchsmusterschutz nichtig, und der Fragesteller kann bei dem Amtsgericht oder Landgericht, zu welchem der Wohnort des Gebrauchsmuster-Inhabers ge hört, auf Löschung des Gebrauchsmusters klagen. Wird der Klage stattgegeben, so kann der Fragesteller unter Einsendung des rechtskräftigen gerichtlichen Erkenntnisses beim Patent amt die Löschung des Gebrauchsmusters in der Rolle bean tragen. Firma 11200. Frage: Zwei Brüder, Nichtkaufleute, gründeten ein Handelsgeschäft und betrieben es als nicht eingetragene Firma unter dem Namen: Gebrüder H Später trennten sie sich. A. errichtete unter seinem Namen ein Konkurrenzgeschäft, B. be hielt das alte Geschäft und firmierte, ebenfalls nicht eingetragen: Gebr. H Inh. B. H 1. Ist letztere Handlungsweise rechtlich gestattet, und wenn nicht, welche Weiterungen könnten dadurch entstehen ? 2. Oder ist es nötig, oder zu empfehlen, daß B. seine Firma handelsgerichtlich eintragen läßt ? 3. In letzterem Falle: DarfB. auchheute die FirmaGebr.H. führen ? Antwort: Da die Brüder ein Handelsgeschäft betrieben, waren sie Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches und waren nach § 29 HGB verpflichtet, ihre Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zu der Eintragung können sie nach § 14 HGB vom Gericht durch Ordnungsstrafen ange halten werden. § 24 HGB Absatz 2 besagt, daß beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, zur Fortführung der Firma die ausdrückliche Genehmigung des Ge sellschafters oder seiner Erben erforderlich ist. Nach § 37 HGB kann derjenige, der in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, von diesem Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen; begründeter Schadenersatzanspruch bleibt unberührt. Demnach muß B seine Firma eintragen lassen, sich aber vorher mit A über Fort führung des Namens Gebr. H. einigen. Bei Fortführung der Firma haftet B für alle im Betriebe des Geschäftes begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, bei Nichtfortführung nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt (§ 25 HGB).