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Nr. 7 PAPIER-ZEITUNG 223 die Nachprüfung der von ihm aufgestellten Bilanzen so lange zu gestatten, bis die Schuld der Tiag an die Banken vollständig zurück gezahlt ist. Die bis zum 30. November 1910 für Aussendungen der früheren Abteilung entstandenen Außenstände verbleiben der Tiag, wogegen die für diese Aussendungen etwa noch zu zahlen den Rabatte, Provisionen und Umsatzbonifikationen, die letzteren berechnet bis zum 15. Oktober 1910, der Tiag zur Last fallen. Die Umsatzbonifikationen für Lieferungen nach dem 15. Oktober 1910 trägt das Werk, dagegen ist das Werk verpflichtet, alle wegen seiner sämtlichen Warenlieferungen etwa von Seiten der Kunden an die Tiag herantretenden Reklamationen irgendwelcher Art auf seine Kosten bzw. zur Reglung mit der betreffenden Kundschaft selbst zu übernehmen, auch wenn in einem etwa wegen solcher Rekla mationen zwischen der Tiag und der Kundschaft stehenden Pro zesse die Tiag zur Zahlung an die Kundschaft verurteilt werden sollte. Verband der deutschen Gesangbuchdrucker Aus Ostpreußen In Nr. 4 Ihres gesch. Blattes vom. 12. d. befindet sich auf S. 115 eine der „Zeitschrift für Deutschlands Buchdrucker“ entnommene Notiz, die mehrfache Unrichtigkeiten enthält. Es bestand kein „Verband“ der „deutschen" Gesangbuch drucker, sondern nur eine Konvention ostpreußischer Gesangbuch drucker. Der Verband ist nicht dadurch gesprengt worden, daß einer der fünf ihm angehörigen Gesangbuchdrucker durch einen Mittelsmann seine Gesangbücher mit Hilfe von Kolporteuren in dem Bezirk der anderen Gesangbuchdrucker vertreiben ließ. Die fünf Konventionsteilnehmer waren berechtigt, ihre Gesangbuch ausgaben in den beiden Provinzen Ost- und Westpreußen unein geschränkt zu vertreiben, so daß besondere Bezirke für die einzelnen Firmen, wie aus Ihrer Notiz angenommen werden könnte, nicht bestanden haben. Im übrigen verweisen wir auf die in der Nummer der „Zeitschrift“ vom 13. 1. enthaltene Berichtigung in dieser Sache und erwarten von Ihrer Loyalität, daß, nachdem Sie die Sache einmal angeschnitten, auch von dieser Berichtigung in Ihrem ge schätzten Blatte entsprechend Notiz nehmen werden. Druckerei und Verlagsanstalt Die Berichtigung in der „Zeitschrift“ lautet: „In Ostpreußen werden zwei verschiedene Sorten Gesangbücher vertrieben, eine breitere mit gespaltenen und eine schmälere mit durchgehenden Zeilen. Die letztere ist die beim Publikum und bei den Großbuchbindereien (den Hauptabnehmern) beliebtere, bei letzteren schon aus dem Grunde, weil zum Einbinden derselben weniger Material gebraucht wird und daher geringere Kosten ent stehen als bei der breiteren Ausgabe. I frei Firmen führten aus schließlich die breitere und zwei Firmen die schmälere Ausgabe des Gesangbuches. Die Konvention setzte nun die gleichen Preise für beide Ausgaben fest, dies hatte zur Folge, daß die minder be liebte breite Ausgabe während der Konventionsdauer nahezu un verkäuflich wurde, denn bei gleichem Preise kaufte das Publikum und der Buchbinder nur die bereits eingeführte beliebtere Ausgabe. Ein Versuch, die Konventionspreise etwas zu differenzieren, scheiterte an dem Widerspruch einer Firma. Ebenso legte die Firma bei dem Konsistorium Beschwerde gegen eine Verschmälerung der breiteren Ausgabe mit gespaltenen Zeilen ein. Eine Firma, die das breitere Format führte, war deshalb gezwungen, wollte sie ihre Ausgabe nicht am Lager behalten, sie durch einen Reisenden vertreiben zu lassen. Der Vertrag mit dem Reisenden ist, wie allerseits und auch von dem Einsender anerkannt wird, juristisch unanfechtbar. Einen gleichen Vertrag konnten selbstverständlich auch die übrigen vier Teilnehmer schließen. Die Firma, welche diesen Vertrag zuerst geschlossen hatte, wäre aber auch bereit gewesen, von diesem Vertrage zurückzutreten, wenn die andere Firma, die beim Kon sistorium wegen der Verschmälerung der Ausgabe Klage führte, diese Klage zurückgezogen hätte. Da dieses verweigert wurde, mußte die Konvention „auffliegen", denn es ist ein Unding, mittels einer Konvention Waren verschiedener Bewertung beim Publikum zu gleichen Preisen absetzen zu wollen. Wer an dem Scheitern der Konvention wirklich die Schuld trägt, das zu beurteilen überlassen wir hiernach dem Leser." Klammerlatten Klammerkämme für Trocken-Anlagen (eigenes System) liefert billigst E. G. Gülich sen„ Waltersdorf i. Sa. Hmtsh. Zittau [37929 Bureau-Klammern liefert billigst an Grossisten H. 3. Wenglein, Noricawerk Nürnberg 8/c Zur Schonung des Fussbodens finden Räder mit Vulcanfibrebandage vor teilhafte Verwendung. [31403 Dieselben sind geeignet für Karren und Wagen aller Art, welche auf ebenem Boden laufen. 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