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S04 doch die erforderliche praktische Tüchtigkeit noch nicht haben konnten, so verfolgt da» neue Gesetz gerade den umgekehrten Weg, indem da- Notariat fernerhin nur erprobten Advokaten und nur dann verliehen werden soll, wenn sie bereits 5 Jahre al» solche fungirt und da- 30. Lebensjahr zurück gelegt haben. ES rechtfertigen sich diese Bestim mungen durch den größern Umfang und die Be deutung der von den Notaren gewährten Amtsbe fugnisse. Sie haben als solche Urkunden und Protokolle über abgeschlossene Rechtsgeschäfte ab* zufassen, Versiegelungen und Entsiegelunaen, Auf zeichnungen von Vermögensmassen, Verkäufe und Licitationen, Verdingungen von Arbeiten und Werken an den Mindestsordernden, Verpflicht»»- (sowohl eidliche, «iS nicht eidliche) zu Geschäfts führungen, Dienstleistungen und Würderungen vor- zunehmen, auch letztere selbst zu veranstalten, Aus fertigungen der von ihnen abgefaßten Protokolle sowie Abschriften von denselben zu ertheilen, auch rechtsgültige Zeugnisse auszustellen. Die Ernen nung erfolgt durch das Ministerium der Justiz. Ein Notar erhält bei seiner Verpflichtung ein No tariatsflegel mit dem königlichen Wappen und den um dasselbe gebrachten Worten: „di. di. königl. sächs. Notar." Es erhalten hierdurch dessen Amts handlungen auch im Auslande Gültigkeit, was reicher nicht der Fall war. Zu jeder Verhand lung, über welche ein Protokoll ausgenommen wird, hat derselbe zwei Zeugen oder an deren Statt einen zweiten Notar zuzuziehen. Personen, welche in Abhängigkeit-Verhältnissen von dem No tar stehen, so wie solche, die wegen irgend eines verbrechen» zu einer Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, dürfen nicht als Notariatszeugen die nen. Die taxmäßigen Gebühren für Amtshand lungen der Notare sind sofort nach Abschluß der selben, die für die NotariatSzeugen, so wie für den uöthigen Reiseaufwand auf Verlangen im Vorau» zu erfolgen: auch werden Gebühren und VerlagS- forderungen ganz in derselben Weise wie schuldige Gerichtskosten aufgebracht. UebrigenS stehen die Notare nicht nur unter der DiSciplinargewalt der Appellatiousgcrichte und des Justizministeriums, sondern auch unter derjenigen der Advokatenvereine. Die gegenwärtig bereit- immatriculirten Notare bleiben in amtlicher Wirksamkeit, jedoch unter den im Mandat vom 1. März 1804 auferlegten Be schränkungen, und haben sich ihrer zeitherigen No- tariatSfiegel auch künftig zu bedienen. Indessen können sie auf Ansuchen auch in die vollen Rechte der jetzigen Notare vom Justizministerio eingesetzt «erden, und wird ihnen in diesem Falle aus ihre Kosten gegen Rückgabe ihre» zeitherigen im Nota« riatSflegel in der erwähnten Form auSgehändigt. Bekanntlich stand bi» jetzt die Ernennung der No« Wender Juristenfacultat und für seine GerichtSspren- L dem Stadtratbe ,u Leipzig zu. Diese zeit- Namen „Comitiv", hört mit dem Eintritt de» Ge setzes auf. Es wird die Advokatenordnung sowohl als die Notariatsordnung in den Kreisen der Rechtögelchr- ten voraussichtlich manche Anfechtungen erfahren, die namentlich gegen das gewährte „zu Wenig" gerichtet sein dürften. Dich nahmen wir mindestens ab aus den Stimmen, welche wir hierorts darüber dann und wann zu hören bekomme». Wir bezwei feln aber, daß die Regierung sich zu einem wesent lich» „Mehr" herbeilassen wird. Politische Wochenschau. Wien. Wie die „Ostd.^Ztg." meldet, hat Se. Majestät der Kaiser eine, in 41 Paragraphen zu- sammengefaßte, den bestehenden Tractaten und Ge setzen entsprechende Vorschrift zur Regelung der staatsbürgerlichen Verhältnisse die im türkischen Reiche sich befindlichen österreichischen Unterthanen und Schutzbefohlenen genehmigt. Danach werden die im Amtsbezirke eine» Konsulats oder einer Agentie ansässigen österreichischen Unterthanen eine Gemeinde bilden; sie haben insbesondere das Recht auf den Consularschutz hinsichtlich ihrer Person, ihres Ei- genthums und des ungestörten Betriebes erlaubte, Geschäfte, das Recht auf die österreichische Consu- lar-JuriSdiction, das Recht sich an beliebigen Or ten der Türkei niederzulassen und sich von einem Orte zum andern frei zu begeben. Welche Geschäfte in der Türkei mit den Privilegien österreichischer Unterthanen betrieben werden können, wird nach den zwischen de» Kaiserstaate und der hohen Pforte bestehenden Tractaten beurtheilt. Im Allgemeinen unterliegt rin solcher erlaubter Geschäftsbetrieb we der gegenüber der türkischen Localbehörde noch den Eingebornen einer Beschränkung. Nach dem von der „Austria" gegebenen Aus weise beträgt die Gesammtzolleinnahme in den er sten neun Monaten laufenden Jahres 15,007,778 fl., um 1,118,236 fl. weniger al« vorige» Jahr, nachdem bei der Znckereinsuhr 1,684,361 fl. an Zoll eingebüßt wurde. Der Kaiser hat die Nationalbank ermächtigt, 10 Mill. Mark in Silber nach Hamburg zu leihen. Da» Abendblatt der „Presse" theilt mit, daß dies» auf ei» Jahr zu leihenden 10 Mill. Mark Banco zu 6 Procent zu verzinsen sind und in Silberbar ren zurückgezahlt werden sollen. > Au» Prag schreibt der „TageSb. a. B.": Jr der Nähe von Letschen beabsichtigt einer unsrer her vorragendsten Industriellen eine große Schiffswerft' zu errichten und steht bereit» zu dem Zwecke wi gen Ankauf» der nöthigen Baugründe mit des' Besitzer einer dortigen Realität in Unterhandlung Berlin. Die Vermählung Sr. königl. Ho' de» Prinzen Friedrich Wilhelm wird nur um ein! ' -- b-absiebtiat. am 2