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i Redigirt, gedruckt und verlegt von Herrmann Starke in Großenhain. L8VS S8 Sonnabend, den 18. Mai ,>» k Zur Richtigstellung der in voriger Nummer des Amtsblattes enthaltenen Erklärung des Herrn Archidiaconus Weißbrenner wird Folgendes veröffentlicht. Der dort erwähnte Beschluß des hiesigen Kirchenvorstands datirt vom 12. Juli 1870 und lautet nach Ausweis der Akten wie folgt: „Für den Fall eines Personenwechsels behält sich der Kirchenvorstand vor, nach Befinden eine andere, den Verhältnissen entsprechende Vertheilung der auf 700 Thlr. fixirten Entschädigung auf die beiden Diaconatsstellen vorzunehmen, durch welche jedoch dem verbleibenden Herrn Diaconus Nichts entzogen werden darf." Das Königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat laut Verordnung der Königlichen Kreisdirektion zu Dresden vom 19. April 1871 die vom hiesigen Kirchen vorstande beschlossene Fixirung des Beichtgeldes mit 350 Thlr. für jeden der beiden Diaconen mit der Modifikation genehmigt, daß, wenn der Kirchenvorstand für den Fall eines Wechsels in den Personen der beiden jetzigen Diaconen nach Befinden die Vornahme einer anderen Vertheilung der Entschädigungssumme sich Vorbehalten hat, dem Kirchenvorstand zwar freigestellt bleibe, höheren Orts seiner Zeit einen hierauf abzielenden Antrag zu stellen, die schließliche Genehmigung dieses Antrags jedoch lediglich und ausdrücklich hiermit dem Königlichen Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts Vorbehalten bleibt. Großenhain, am 16. Mai 1872. In Vertretung des dasigen Kirchenvorstands: Adv. Oskar Kretschmar H., stellv. Vors. Bekanntmachung an den pharmaceutischen Kreisverein des Regierungsbezirks Dresden. Neuwahl eines außerordentlichen Mitgliedes des Königlichen Landes - Medicinal - Collegiums betreffend. Da das dermalige pharmaceutische, zugleich den Vorsitz im pharmaceutischen Kreisvereine führende außerordentliche Mitglied des Königlichen Landes-Medicinalcollegiums, Herr Hofapotheker C. F. Fischer hier, nach Z 20 des Regulativs vom 12. April 1865 am 1. Juni d. Js. ausscheidet, so werden die Mitglieder des genannten Kreisvereins hierdurch aufgefordert, behufs der Neu- oder Wiederwahl eines pharmaceutischen außerordentlichen Mitgliedes des Königlichen Landes-Medicinal-Collegiums bis zum 3. Juni dieses Jahres Nachmittags 2 Uhr die Stimmzettel in gehörig versiegelten und auf der Außenseite mit der Bezeichnung: „Wahlzettel des Apotheker N. N. zu N. N." versehenen Couverts frankirt unter Adresse des unter zeichneten Wahlcommissars an die Canzlei der Königlichen Kreis- direction einzusenden. Die nach Ablauf des obenbezeichneten Zeitpunktes etwa ein gehenden Stimmzettel können nicht berücksichtigt werden. Dresden, den 11. Mai 1872. Der Medicinalbeisitzer der Königlichen Kreisdirection. Ur. Warnatz. Großenhainer Unterh altungs- und AuzchMM Amtsblatt des Königlichen Gerichtsamts und Stadtraths zu Großenhain. Der Gustav-Adolph-Verein sendet auch dieses Jahr seinen Boten aus und wendet sich an die evangelischen Glaubensgenossen mit der Bitte, ihm die alte Liebe und Treue zu beweisen und Herz und Hand aufzuthun zu einer gesegneten Gabe für sein Werk. Nehmt Euch der Heiligen Nothdurst an! Dieser apostolischen Mahnung will er nachkommen und den Genossen unseres evangelischen Glaubens dazu verhelfen, daß sie sich im geordneten kirchlichen Verbände auf demselben erbauen. Der Hauptverein zu Dresden will dies Jahr unsere Stadt besuchen, um da seine Jahresfeier mit den Berathungen über Vereinsangelegenheiten zu halten. Lasset uns als Bewohner einer gut evangelischen Stadt beweisen. 6. Clauß, 8., Vors. Töpelmann, Kassirer. Bekanntmachung. Nächsten Dienstag, den 21. Mai, bleiben die Sta-t- hauptkasse und die Sparkasse hier geschlossen. Großenhain, am 15. Mai 1872. Der Stavtrath. Kunze. Bekanntmachung. Dom Gesetz» und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen ist das 7. Stück erschienen. Dasselbe enthält: Nr. 49. Gesetz, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend; vom 8. April 1872. Nr. 50. Gesetz zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. December !837, die Errichtung einer Prediger-Wittwen- und Waisen- cape betreffend; vom 9. April 1872. Nr. 51. Verordnung zu Ausführung des Gesetzes, die Emeritirung der evangelisch-lutherischen Geistlichen betreffend, vom 8. April 1872. und des Gesetzes zur Abänderung und Ergänzung des Gesetzes vom 1. Decbr. 1837. die Errichtung einer Prediger-Wittwen- und Waisencasse betreffend, vom 9. April 1872; vom 16. April 1872. Nr. 52. Gesetz, die Emeritirung ständiger Lehrer an den hiHeren Schulanstalten und Nachträge zu dem Gesetze vom 31. März 1870 bettffd.: vom 9. April 1872. Von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte soll auf Requisition des Königlichen Gerichtsamts im Bezirksgericht Dresden, als Proceßgericht, den 2. Juli a. e. das dem Restaurateur Friedrich Ehregott Silbermann zugehörige Gasthofs-Grundstück Nr. 146 des Katasters, Nr. 47 des Grund- und Hhpothekenbuchs für Roda, welches Grundstück am 13. dieses Monats ohne Berücksichtigung der Oblasten, je doch einschließlich der darauf ruhenden Realgerechtigkeit auf 3050 Thaler —- —- gewürdert worden ist, nothwendiger Weise versteigert werden, was unter Bezugnahme auf den an hiesiger Gerichtsstelle und im Gasthofe zu Roda aushängenden Anschlag hierdurch bekannt gemacht wird. Großenhain, am 20. April 1872. Das Königliche Gerichtsamt, Pechmann. H.