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NeiliergerDyeiger erste und Tageblatt °sort- Amtsblatt für die königlichen und städtischen Behörden zu Freiberg und Brand »l. !-t 398 Donncrstan, dm 23. Dezember 1875 . be- GmUie Heinrichs aufmerksam: ethen znführm werde. »r h st r t wer. kirchlichen Ver- 'e s dankend iivr. orenen en Be ¬ nd aus- rzlichen Vaters, es ist also im in das Standes- und Herrs eburg orfer- tteu- gassc Sühneterminen Etwas nicht geändert werde. Es ist bekannt, daß auch in Preußen nach wie vor die Sühneversuche von den Geistlichen abgehalten worden sind, und wollen wir noch erwähnen, daß lant Zirkularerlaß des evan gelischen Oberkirchenrathes aus letzter Zeit die evaugelischeu Geistlichen zur Abhaltung von Sühneversuchen auch daun noch verpflichtet sind, wenn die Ehe bloß bürgerlich geschlossen worden ist. — Nach 8 77 des Neichsgesetzes ist, wenn nach dem bisherigen Rechte auf beständige Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett zu erkennen sein würde, fortan die Auslösung des Bandes auszusprechen. (Die Vorschriften des bisherigen Rechtes, welche eine zeitweise Scheidung von Tisch und Bett zulassen — sächs. bürgerl. Gesetzbuch ZK 1753 ff. — bleiben also in Geltung, wie ja überhaupt das Reichsgesetz das in den einzelnen Staaten geltende Eheschließungsrecht nicht aufheben will, da es sich in 8 77 nur um Regelung der Ausübung der Gerichts barkeit in Ehesachen handelt.) Für die Eheschließung und Bedeutung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Auslande gelten auch ferner die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Mai 1870. — Für den Landesherrn und die Mit- Wer der Pflicht, den Geburts- oder Sterbefall anzuzeigen,!5. Dezember dss. Jahres dahin verständigt, daß durch das rächt nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark! Reichsgesetz an der Nothwendigkeit der Abhaltung von pflichiungen in Beziehung auf Taufe und Trauung durch dieses Gesetz nicht berührt werden; es bleiben also die kirchlichen Ordnungen für diese geistlichen Funktionen nach wie vor bestehen. Wie die Motive ergeben, hat man nnr für erforderlich erachtet, gerade die Taufe und Trauung besonders hervorzuheben, und kann also aus diesem 8 nicht geschloffen werden, daß andere kirchliche Verpflichtungen, welche sonst noch gegenüber dem Gesetze bestehen, beseitigt sind. Wenn das, was dieser 8 82 sagt, sich an sich schon aus der ganzen Fassung des Gesetzes ergiebt, derselbe also ebensogut auch hätte aus dem Gesetze wegbleiben können, so hat man sich doch besonders durch die Erfahrungen, die man in Preußen in Folge des preußischen Zivilehe gesetzes gemacht hat, veranlaßt gesehen, ihn ausdrücklich im Gesetz aufzunehmen. Die katholische Geistlichkeit Hal ja auch bekanntlich da und dort agitirt, dem Volke beizubringen, das Gesetz wolle Taufe und Trauung verbieten, während in der That der Staat damit nur die rechtlichen Beziehungen seiner Angehörigen ordnen und möglichst sicherstellen wollte. Die Motive betonen es ganz besonders, daß es nicht in der Absicht des Staates liegen könne, das Band, welches die Einzelnen mit ihrer Kirche verbindet, zu lockern und r s hner- Abzu- Hals- glieder der landesherrlichen Familien, sowie der fürstlichen Familie Hohenzollern hat der Landesherr die Standes beamten zu ernennen und das Nöthige über Führung und Aufbewahrung der Standesregister zu ordnen. Als Termin, mit welchem das Reichs-Zivilehegesetz in Kraft treten muß, ist der 1. Januar 1876 festgesetzt. Wenn 8 80 bestimmt, daß die von dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt (also dem 1. Januar 1876) nach den Vorschriften des bisherigen Rechts ergangenen Aufgebote ihre Wirksamkeit behalten, so folgt daraus, daß die bei uns vielfach aufgeworfene Frage, ob ein Standesbeamter am 1., resp. 2. Januar 1876 bereits eine Eheschließung vornehmen dürfe, einfach mit Ja zu beantworten ist, wofern das (kirchliche) Aufgebot nämlich noch bis zu diesem Termin erfolgt ist; denn dieser 8 80 will, wie auch die Motive zu demselben sagen, den Zwischenraum von 14 Tagen (die zur Bekanntmachung des bürgerlichen Aufgebotes nothwendig wären) nach dem Einführungstermine vermeiden. Ist aber das kirchliche Aufgebot nicht vor dem 1. Januar 1876 erfolgt, so könnte die Eheschließung nur mittelst Dispensation Seitens des Staates vor dem 15. Januar erfolgen. Be züglich der Geburts- und Sterbefälle, welche sich vor dem Tage ereignet haben, an welchem das Gesetz in Kraft tritt, welche aber an diesem Tage noch nicht eingetragen sind, bestimmt 8 8I, daß das Gesetz auf dieselben in der Weise anzuwenden sei, daß der Lauf der vorgeschriebenen Anzeige fristen mit dem Tage beginnt, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt. Dasselbe gilt auch dem Gesetz zufolge für den Fall, daß auch nur die Vornamen eines Kindes an diesen! Tage noch nicht eingetragen sind; letzteren Fall blos eine Anzeigeverhandlnng register einzutragen. 8 82 bestimmt ausdrücklich, daß die irmen sthor berae S058. murg Ober- bittet en. ft von Epped. P, n, >er Ht ich tfe Dm Bekanutmachnnge« «ud Inserate« ist bei der grotzen Verbreitung des „Freiberger Anzeiger" (»so« Exemplare) die entsprechendste Wirk samkeit gesichert. Tas Abonnement betrögt pro Quartal 2 Mark 25 Pfennige. Bestellnngen nehmen siimmtliche kais. Postanstalte«, sowie die «uterzetch- «ete Expedition entgegen. Wir geben «ns somit der Hoffnnng hin, datz das neue Jahr ims.nicht «nr unsere alte» Frennde erhalten, sonder« anch recht viel neue Inserate den bi« Bor« n.Ulaß« II Uhr für nächste Rr. ange nommen u. die ge spaltene Zeile oder der« Ran« mit l v Ps. berechnet. Inserate sind stet« an die Expedition, Zrotscher'sche Buch handlung, zu senden. e) »tr- lusg. -t. die Post ff koste,. Staudesbeamten) in die Kirchenbücher der Fall sein, also da, wo es den Nachweis einer rein kirchlichen Handlung für kirchliche Zwecke gilt, z. B. der Taufe für die Konfir mation u. s. w. Das Reichsgesetz berührt die landcsgeietz- lichen Vorschriften nicht, welche die Geistlichen und Kirchen diener aus Anlaß der Einführung der Standesregister und der bürgerlichen Eheschließung entschädigen, auch die nicht, welche bestimmte Personen (Aerzte, Hebammen und Leicheu- frauen) zur Anzeige von Geburts- und Todesfällen ver pflichten. Bei Ehe- und Verlöbnißstreitigkeiten sind die bürger lichen, d. h. die ordentlichen staatlichen Gerichte (in Sachsen also in erster Instanz die Bezirksappellationsgerichte und das Schönburgische Ehegericht in Glauchau) ausschließlich zu ständig. Eine geistliche oder eine durch die Zugehörigkeit zu einem Glaubensbekenntniß bedingte Gerichtsbarkeit findet nach 876 nicht statt. Diesem 8 76 znfolge sind also geistliche Bei sitzer nicht mehr bei Ehe- und Verlöbnißstreitigkeiten zuzuziehen, auch dürfen nicht mehr Gerichte aus Richtern, welche einem bestimmten Glaubensbekenntniß angehören, mit Rücksicht auf die Konfession der Parteien gebildet werden; nicht aber soll dadurch die Betheiligung der Geistlichen in Scheidungssachen, wo diese vorgeschrieben ist, ausgeschlossen sein, da es sich l ei letzteren nicht um irgend welche Gerichtsbarkeit handelt. Tas Reichsgesetz berührt die Frage wegen Berechtigung oder Verpflichtung der Geistlichen zu Abhaltung von Sühne versuchen nicht, und bei unserem letzten sächsischen Landtag ist dieselbe als eine offene betrachtet worden, welche ihrer Regelung erst noch entgegensehe. Inzwischen hat das evang. - luther. Landcskonsistorium in Dresden im Auf trag, resp. Einverständnis; der Ministerien des Kultus und der Justiz die Geistlichen des Landes unter dem Die Expedition des „Freiberger Anzeiger" (Frotscher'sche Buchhandlung ) Das Reichsgtsetz über Eheschließung und Personenstands - Register. in. Die Beurkundung der Sterbefälle betreffend be stimmt das Gesetz, daß jeder Sterbefall spätestens am nächstfolgenden Wochentage dem Standesbeamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, mündlich an- gezeigt werden muß, und zwar ist zu dieser Anzeige dos Familienhaupt, oder wenn «in solches nicht vorhanden ist, oder die Anzeige nicht besorgen kann, derjenige verpflichtet, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall einge treten ist. Der Standesbeamte hat die betreffenden Notizen ins Sterberegister einzutragen. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor Eintragung der Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. (Uebrigens soll damit nicht gesagt sein, daß Geistliche, welche bei einer Beerdigung noch vor erfolgter Eintragung fungiren, zur Strafe zu ziehen wären). Den 6. Abschnitt des Gesetzes, der sich auf die Beur kundung des Personenstandes der auf See befindlichen Personen bezieht, können wir Wohl füglich übergehen, eben so den von der Berichtigung der Standesregister handeln den Abschnitt, wollen aber aus deu Cchlußbestimmungcn des Gesetzes «och Nachfolgendes als bemerkenswerth her vorheben: Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu der kirchlichen Trauung schreitet, ehe er den Nachweis der Eheschließung vor dem Standesbeamten hat, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Gefäng- niß bis zu drei Monaten, während der Standesbeamte, der bei der Eheschließung die gesetzlichen Vorschriften außer Acht läßt, mit Geldstrafe bis zu 600 Mark belegt wird. oder mit Haft bestraft, ausgenommen in dem Falle, wenn! die Anzeige, obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig beim Standesbeamten gemacht worden ist. Außerdem dürfen die Standesbeamten diejenigen, welche zu Anzeigen oder sonstigen Handlungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichtet sind, (wenn sich dieselben nämlich auch nach ihrer Bestrafung noch weigern, die Anzeige zu erstatten,) zur Anzeige durch Geldstrafen (sogenannte Ordnungsstrafen) onhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag von 15 Mark nicht übersteigen dürfen. Die betreffenden Gebühren und Geldstrafen fließen, soweit nicht die Landesgesetze ein Anderes bestimmen, den Gemeinden zu, welche die sachlichen Kosten der Standes ämter zu tragen haben. Daß Zeugnisse, welche sich bei uns in Sachsen auf Einträge in die Kirchenbücher bis zum 31- Dezember d. I. beziehen, auch künftig wie bisher durch die Geistlichen oder Kirchenbuchführer ausgestellt werden, vt bereits erwähnt worden ; die Kirchenbücher bleiben ja bei der Kirche. Dasselbe wird künftig auch vom 1. Jan. 1876 au mit den Einträgen der Taufen (nicht Geburten), Kon- strmation und Trauungen (nicht Eheschließungen vor dem „Die blinde Gräfin mten Roh nern, ? gt- il;rr en fe ¬ en m, - Zu Abonnements-Einladung. Der herannaheude Jahreswechsel sührt auch einen Abschluss im «bounemevt dieser Zeitschrift herbei und bitten wir unsere geehrte« Leser, ihre Be- ftekluugen für das erste Quartal des «eue« Jahres recht bald bewirke« zu wollen. In der erfreulichen Wahruehmnug, datz die Anflage des i« steter Steigerung begriffe« ist, erblicken wir Nicht nur deu Beweis einer Anerkennung unserer Bestrebm,gm, sondern zugleich die an «ns tretende Aufforderung, a«ch i« Znkunst weder Kosten noch Anstrengung zu scheuen, um das Blatt in immer weitere Kreise als gern gesehene« Familieufrmud ei«zuführe«. Die Redaktion wird daher bemüht sein, neben den politischen Zeitfrageu anch die wichtigsten Kulturavfgabm der Gegenwart auf Wirth schöstlichem, sozialem und kirchlichem Gebiete täglich in populärer Weise z« behandeln, dabei aber anch dm Begebenheit-« und Ereignisse« de« Orte-, des HeimathslreiseS «vd des eugerev Heimathslandes die schuldige Ausmerksamkeit zuzuwmden. Das Feuilleto« sowie die „Sonntags-Beilage" werde« gediegene« Unter- halt««gSstoff für Familie u«d Haus liefern «nd wir mache« ganz besonders auf die mit dem 1. Januar beginnende, äutzerst spannende Original-Novelle vo« en »en I e- an k-s en en t, !ist ire ihr stet !t« e u o st t n e L c r I? 1 Erscheint jede« Wvcheiita^ Abend» « Uhr für den andern Taz. Peri» vierteljShr. Sch 2 Mark 25 Pf., Uoeimonatl. I Mt. ov Pf. und ei», monatl. 75 Pf. Die Redaktion be- findet sich Rinnen- >ajfe SLi. 11 Et. Schul- Jünger M. - fon der Pst- Schön- Pf. - st F. K. or Dieze Winkl« - Berg- reibergs- 3 M.- i. 50 Pst ju in in re lt . a WL in stanzen enberz. lausen: