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Verantwortlicher Redacteur: E Maucktsch in Fretberg. »ach »ach »ach « U. ! M Nachm. -ach Leipzig »der «hno»ch: i U. »0 7 U. Z! M., t» U. Zi M. ft. t U W M., « U. 2i M «achm. »ach N»II«u: 7 u. so M. ft, r u, 5 u. rü M, s u. 10 M. «a»m- Telegramme. Berlin. 5 Jauuar. Der Kircheugertchtshof hat in »er heutigen Styuug «egen de« Bischof Marti» t» Paderborn, »er nicht erschiene« »ar, entspreche«« de» A»s traze des Oberstaatsanwalt- die A»t-e«tsetz»og an-pe- sprochen. (W. T. V.) Da»pft»a«c»zitie »„ Fretter, Dreldeu: 7 U, ,» U. tv «. ft, I U. >5 «., »U. »»I«, » U. »5 « U. L» M, , U. >0 M N-chu». rixmllt,: L u. ro M., 7 u. ri «.. to u I5 M. ft., 1 u. »o «, 4 u. rr M, » u. » M, t» u. »r M. n-chm. Annader,: r U. !0 DI., 7 U. Z5 M. ft.. 1 U. »0 M.» 4 U. tt » , N4- Zeit und Umständen zu ordnen und zu ändern, möglichst un- getheM zu überlasten. Nu» diesem Prinzip sind folgende Bestimmungen geflossen: I. 1) Dit Bestimmungen der Allg. Städte O. vom 2 Februar 1832, wonach Stadtrath und Stadtverordnete nothwendiq neben einander bestehen mußten, ja nicht einmal gemeinsame Berathungen beider Kollegien zulässig waren, find durch die Rev St.-O. ausge hoben. E» ist den Städten mit Rev. St.-O freigestellt, in ihren OrtS statuten zu bestimmen, entweder daß Stadtrath und Stadtverordnete als zwei getrennte Kollegien neben einander fungiren, oder beide in ein Kollegium verschmolzen werden und den Namen Stadt- aeuutnderath führen. Von diesem Recht der Verschmelzung beider Kollegien haben bisher nur Löbau und Plauen Gebrauch gemacht, während in Freiberg auch in Zukunft Stadtrath und Stadt verordnete neben einander bestehen werden. Die Gründe für Bei behaltung dieses sogenannten Dualismus sind im diesigen OrlS- ftatut näher angegeben; namentlich fiel der Umstand zu Gunsten der Beibehaltung der Dualismus in'- Gewicht, daß nach der Rev St. O. nicht nur gemeinschaftliche Berathungen beider Kollegien zulässig find, sondern auch die Stadtverordnete» zu ihren Sitzungen stets die Abordnung eines RathSmitgltedeS verlangen können, daß mithin auch für schwierige und verwickelte, sowie dringliche Ange legenheiten »in rascherer Geschäftsgang ermöglicht ist. E» ist hier kein Raum, die Gründe für und wider zu erwähnen und gegen »inander abzuwägen, nur mag darauf hingedeutet sein, daß die intellektuellen Urheber der neuen Gemeindeverfastunq, Streit und Genossen, namenUich auch die Beseitigung des Dualismus in den Vordergrund ihrer Forderungen gestellt hatten, sowie daß dieses Institut bereit« in Oesterreich, Rheinpreußen, Baden und Weimar beseitigt ist. 2) Von dem Recht, da« Institut der Ersatzmänner, di« ja bisher notdwendtg vorhanden sein mußten, auszuheben, hat Freiberg Gebrauch gemacht Ersatzmänner für di« Stadtverordneten «xisUren vom 2. Januar 1875 ad in Freiberg nicht mehr. Das Ortsstatut sagt darüber: „Der Aufhebung des Stadtverordneten-örsatzmänner- Justitut» wird wohl von keiner Seit» eine SchmerzenSthrän» nach- geweint werden". 3) Besonders hervorzuheben ist da« den Städten nach hartem Kampf zugestandene Recht, Bürgermeister und besoldete Stadträth» (bei unbesoldeten war es bisher schon gestattet) nur auf Zeit dann aber wenigstens aus 6 Jahre anstellen zu dürfen; daß diese B« stimmung aus die schon früher angestellten RathSmitglieder keine Anwendung leiden kann, ist selbstverständlich. In diesem Recht wird von vielen Seilen eine große Gefahr für die Städte selbst «rblickt; man behauptet daß aus diese Weise die völlig« Unab hängigkeit brr Gewählten von den Wahlberechtigten leicht erschüttert werden könne, diese aber, wie bei dem Zivil- und Kriminalrichter, so auch in VerwaltungSsachen unbedingt gefordert werden müsse; fern» macht man von verschiedenen Setten vielfach geltend, daß eS natürlich viel schwerer fallen muß, tüchtige Beamte auch dann zu bekommen, wenn dieselben nur auf Zeit ungestillt werden. Trotzdem wtrden voraussichtlich die meisten Städte von dies«« Recht der Wahl der besoldeten RathSmitglieder aus Zeit Gebrauch machen, und so ist auch im Freiberger Ortsstatut bestimmt, daß Bürgermeister und Stadlräthe nur ausnahmsweise schon bei der ersten Wahl auf Lebenszeit angestellt werden könn«n, während in d«r Regel die 1. Wahl nur auf 6 Jahre gelten soll Werden nach Ablauf von 6 Jahren die betr Beamten wieder gewählt, so gilt dies« Wiederwahl dann auf Lebenszeit ; werden fi, aber nach Ab lauf dieser Zelt nicht wieder gevählt, so muß ihnen wenigste«- die Hälfte ihres bisherigen Dienst« «kommens als jährliche Pension gewährt werden. In Folge dieser Vrsttmmung wird sich jede Stadl wohl hüten, wenn nicht triftige Gründe vorliegen, ein besol detes RathSmitglied. welche» 6 Jahr al- solches fungtrt hat, nach Ablauf dieser Zeit nicht wieder zu wählen ; ste hat d«ms«loen dann j seine» bisherigen Gehalt» zu zahlen, ohne auch nur die gering sten Dienste von ihm verlangen zu können. Diese Pension fällt nur dann weg und ruht nur insoweit, al» der Pensionirte durch anderweite Anstellung im Staat»-, Gemeinde- oder Privatdirnst« «in Einkommen oder ein« n«ue Ptnflon erwirbt, wodurch mit Zu rechnung der ersten Pension sein früheres Diensteinkommen über stiegen wird 4) Von dem Recht, zum Zweck der Stadtverordnetenwahlen den Semeindebezirk in mehrer« Wahlbezirk« zu trennen und di» Zahl der zu Wählenden danach zu verthetlen, hat man für Attiber- ebenso abzusehen zu dürfen geglaubt wie von der Wahl nach ge wissen Klaffen der Bürgerschaft. 5) Endlich ist dir Autonomie der Gemeinden auch bezüglich der Auldringung der Gemeindesteuern eine größer« gewordrn, indem z B ausnahmsweise bestimmt werden kann, daß Einwohner einer Stadt, auch wegen solcher ihnen gehöriger Grundstück«, di« nicht zu dem betr. G-meindedezirk gehören, zur Mtlietdenhett an den G'inünvelasten zugezogen werden können, während andererseits in 8 30 der Rev. St.-O. festgesetzt ist, daß bet Erhebung von Gemeindeanlagen feste» Diensteinkommen, Wrrtegeld und Pension nur zu § in Anschlag zu bringen sind. Diese v«sttmmung recht fertigt siw, wie die Motiven dazu saaen, durch di» Erfahrung, daß sowohl die amtlich» Abschätzung al« die EelbstabschLtzu»g von Nicht- beamteten in den häufigeren Fallen hinter der wahren Sachlag« zurückbleibt Freiberg hat abgesehen von der letzterwähnten Bestimmung, welche durch die Rev St.-O. geboten ist, an den bisher für dir hiesig« Stadt in Geltung gewesenen Sleuergrundsätzen nichts ge ändert; auch fernerhin sollen die direkten Anlagen nach dem Re gulativ vom 23. D«c«mbtr 1867 erhoben werden, währ«nd bezüglich dir invirekien Anlagen ein n«u«» Regulativ den städtischen Kollegien zur endgiltigtn Beschlußfassung unttrbrUUt ist. (fienietzallg ftlgt.) Bekanntmachung. Di» OrtSarmenverbände im Bezirk« d«r unterzeichnetrn Königlichen AmtShauptmannschaft w«rd«n hierdurch angewiesen, den 10. dss. Mt». di« durch Ttsetz vom 18. August 1868 ang«ordn«tr Hundezädlung und Auszeichnung vorzunehmen und den 1«. Jauuir d. I di« aufgenommenen Verzeichnisse hterselbst, und was die Saydaer AmtSortschaften anlangt, bei der amtShauptmannschastltchen D«l«gation das«lbst, vorzul«g«n, darauf aber der sofortigen Verabfolgung der darnach benölhigten Hundesteuermarken gegen Bezahlung de» Verlag» dafür an 20 Pfq. pro Marke, sowie der Rückgabe d«r überreichten Verzeichnisse gewärtig zu sein. Freiberg, am 4 Januar 1875. Äöuigl. AmtShaupt»»«»sch«st. von Opp»». Pahlitzsch. Gestohlen wurd« in FreibergSdorf am 7. November dies. Jahre» Abends gegen 8 Uhr ein vor einem Fleischgeschäst gehangene« au-geschlachtete» halbe» Kalb sammt ganzem noch daran befindlich gewesenem Fell, letztere» von Farbe braun, nach dem Kopf» zu weiß, wa» bthuf» Ermitttlung der Diebe» andurch bekannt gemacht wird. Fr»tberg, am 28. Decrmber 1874. Aöuigltche» Gerichts«»*.