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Für die Redaction verantwortlich: Herrmann Richard Starke. 75. Jahrgang Donnerstag, den August 1887 Rr. 91 8. 160 an dem v. Fabrice. Mehner. Bekanntmachung neuerer Bestimmungen Abänderungen er- bis 11. 12. Ort, Datum. Bormittags von 8 bis Nachmittags 2 Uhr, Abends von 7 bis 10 Uhr, 4 10 Tn. v. Fabrice. Mehner. aelis ein en Stadt Offerten e Exped. gesucht, in der 15. 16. 17. 8 8 6 6 6 3 5 3 »Ibn« zu erkauf bei tenkranz. », gegen- geftützt auf t gesucht Geißlitz. er, mög« Dresdner erten erb. viii» L 9 7 9 7 Nachmittags 2 Uhr 11 Uhr, Nachmittags von 3 bis 6, Abends 10 „ 11 „ i, Elster- 584L., rn, zwei saal und über von 22. August 23. „ 24. ,, fahren und werden nunmehr, und zwar am 10. August Vormittags von vom Königlichen 2. Jäger-Bataillon Nr. 13 abgehalten werden. Die Ortsbehörden der umliegenden Gemeinden vom Königlichen 5. Infanterie-Regiment Prinz Friedrich August Nr. 104; am 13. August Nachmittags von 4 bis 6 Uhr, des Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Disposition geschlossen ist. Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven Dienste wiederangestellt gewesenen Pensions-Empfänger, z. B. Bezirks-Commandeure, gilt hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das Datum der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung. Hinterbliebene, welche hiernach glauben Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld erheben zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das KriegS- ministerium zu wenden und unter kurzer, aber genauer Angabe des Amts- oder Dienstcharakters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an Beweisstücken beizufügen: 1. pfarr- oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung derjenigen Personen, aus deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, über die Geburt der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über das Ableben des Ehemannes oder VaterS; 2. ein ortspolizettiches oder ein von einem öffentlichen zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß darüber, daß a) die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, sich nicht wieder verheirathet hat, d) die Kinder leben und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als 16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind, e) die Betreffenden, sofern sie tm AuSlande leben, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 61 die Kinder nicht in eine militärische Erziehungs-Anstalt ausgenommen sind, oder wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem Pensionsbetrage; Erscheinen: Dienstag. Donnerstag, Sonnabend. Vierteljähriges Abonnement: am Schalter 1 M.. durch den Boten ins Haus 1 M 25 Pf., durch die Post l M. 25 Pf., durch die Post frei ins Haus 1 M. SO Pf. Druck und Verlag von Herrmann Starke (Plasnick L Starke) in Großenhain. 3. die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern. Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit bis zur Entscheidung des Antrages ist i Kriegs-Ministerium sofort anzuzeigen. Dresden, am 30. Juli 1887. Bor- und Zunamen. Charge, letzter Truppentheil rc. Die Anträge find binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes — d. i. bis 30. September 1887 — unmittelbar oder durch Vermittelung der mit der Pensions zahlung beauftragten Kasse an das Kriegs-Ministerium gelangen zu lassen, welches darüber entscheidet und dem Antragsteller weitere Mittheilungen zugehen läßt. Die nach 88 1 und 32 deS Gesetzes zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeld beiträgen Verpflichteten, welche vom 1. Juli 1887 ab aus der Sächsischen Wittwen- und Waisen-Kasse ausscheiden wollen, haben ihre Austrittserklärung ebenfalls unmittelbar oder durch V-rmittelung der mit der Pensionszahlung beauftragten Kasse bis 30. September 1887 abzugeben und an das Kriegs-Ministerium einzureichen. Eine Ermäßigung der den Wittwen und Waisen aus dieser Kaffe zustehenden Pension kann nicht beantragt werden. Diejenigen in Pension stehenden Offiziere, Aerzte und Beamten, welche schon jetzt um deswillen, weil sie pensionsberechtigte Familienglieder nicht besitzen, von Entrichtung der Pensionsbeiträge zur Königlich Sächsischen Wittwen- und Waisen-Kasse auf s. Z. gestellten Antrag durch das Kriegs-Ministerium gänzliche oder theilweise Befreiung erhalten haben, find von der Einsendung der vorerwähnten ortspolizeilichen Bescheinigung und damit auch von dem Anträge auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeiirägen und der Abgabe einer Austrittserklärung aus der Königlich Sächsischen Wittwen- und Waisen-Kasse entbunden. Das Gesetz vom 17. Juni 1887 ist in Nr. 19 des Reichs-Gesttz-Blattes und Nr. 16 des Armee-Verordnungs-Blattes enthalten und können diese Blätter bei jeder Gemeinde-Behörde beziehentlich jedem Landwehr-Bezirks-Commando eingeseben werden. Dresden, am 30. Juli 1887. Kriegs-Ministerium. Inserate für die am Abend vorher außzugebende Nummer werden bis früh 9 Uhr angenommen und Gebühren für solche von auswärts, wenn dies der Einsender nicht anders bestimmt, durch Post- Nachnahme erhoben. o vom Königlichen 1. Jäger-Bataillon Nr. 12; am 19. und 20. August Vormittags von 6 bis 11, Nachmittags von H- „ ,, ,, „ 8 Uhr Hafer- im- Haidekorn ° Versteigerung. Montag, den 8. August 1887, Nachmittags 1 Uhr kounnt der auf der Parzelle Nr. 130 des Flurbuchs für Weßnitz anstehende Mutvr, circa 8 Scheffel Aussaat, sowie das auf der Parzelle Nr. 156 desselben Flurbuchs anstehende HuiÄvkvru, circa 1 Scheffel Aussaat, gegen Baarzahlung zur Versteigerung. Bersammlung im Gasthofe zu Weßnitz. Großenhain, am 3. August 1887. Der GerichtS-Vs^ithtr. . I. St.: Morche. Bekanntmachung, Festsetzung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der peusiouirteu Offiziere, Aerzte und Beamten re. nach Masigabe des Reichs-Gesetzes vom 47. ^unt Zv»?, Reichs-Gesetz-Blatt Seite 237, betreffend. Gemäß 8 7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des NeichSheereS und der Kaiserlichen Marine, find die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes (1. Juli d. I.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, welch» weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter 18 Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen- und Watsengeld- beiträge befreit. Eine nach der Pensionirung geschlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht. Im Hinblick hierauf ist behufs Regelung der Beitragspflicht der vorhandenen Pensions- Empfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, welche als Rechnungsausweise dienen, festzustellen: ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen und zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung ge schlossen ist. , Demzufolge werden die vorhandenen Pensions-Empfänger, auch diejenigen, deren Pen sionen zur Zeit wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden Stellung des Reichs-, Staats- oder Kommunaldienstes ruhen, aufgesordert, die erforderlichen ortspolizeilichen Bescheinigungen an das Kriegs-Ministerium unverzüglich ein zureichen. Von denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheinigungen durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensionsgebührmsse betrauten Kassen erfolgen. Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. I. ab fälligen Wittwen- und Waisengeldbeiträge vorbehältlich der etwaigen Rückerstattung von jedem Pensions-Empfänger erhoben werden. Die Offiziere des Beurlaubtenstandes fallen nicht unter das Gesetz, auch wenn sie lebenslängliche Pension für Rechnung des Reichs beziehen. Die Anträge auf Befreiung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen — § 26 des Gesetzes — haben dahin zu lauten: ,.Der Unterzeichnete beantragt hiermit auf Grund des Reichs-Gesetzes vom 17. Juni 1887 — R.-G.-Bl. S. 237 — seine Freilassung von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in §8 8 flg. des bezeichneten Gesetzes bestimmte Wittwen- und Waisengeld ausdrücklich ver zichtet, obwohl ihm bekannt ist, daß, falls dem Anträge stattgegc-ben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher ist." Bekanntmachung, betreffend die Bewilligung von Wittwen- und Waiscnqeld für Hinterbliebene Von Angehöripeu der Königlich Sächsischen Armee in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichs-Gesetzes vom 17. Jnnt 1887 (N G -Bl. S. 237). Nach 8 33 deS vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder derjenigen in der Heil vom 1. April 18^2 blö einschließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im "Offiziersrang, Beamten der Militär-Verwaltung, Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeffter und Registratoren bei den General-Commandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichskasse entweder als Militär personen des FcierensstandeS oder als Livilbeamte der Militär-Verwaltung Diensteinkommeu oder Wartegeld oder im Pensionsverhältuiß lebenslängliche Pensionen bezogen haben vom 1. Juli 1887 ab gleichfalls Wittwen- und Waisengeld aus der Reichste nach Maßgabeder LS 9 ff Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waiseugeld haben die Wittwen und hinterbl-ebenen Kinder eines Pensions-Empfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Verstkung werden hiermit angewiesen, die Ein wohnerschaft der letzteren im Wege der vorgeschriebenen Bekanntmachung auf diese Veröffent lichung noch besonders aufmerksam zu machen. 1025 o. Königliche Amlshauplmannschast Großenhain, am 1. August 1887. i. v.: Nitze, Rg. - Ass. Die in Nr. 84 dieses Amtsblattes bekannt gegebenen Schießübungen von Jufarrterie« Truppeutheilen bei Zeithain haben zufolge Bekanntmachung. Die den 1. August rr. e. fälligen Grundsteuern auf den 2. Termin 1887 sind nach zwei Pfennigen von jeder Steuereinheit längstens bis zum 27. August 1887 an die Stadthauptkasse zu bezahlen. Großenhain, am 29. Juli 1887. Der Stadtvath. Herrmann. bis 7 Uhr, 10 „ 7 FF * FF 2 „ Nachmitt. 3 „ Lkäßchen. sam, wird ler . Blattes. meister. gestehend eßbarem md Mit- . Octbr. g 568. en durch d. Bl. Mr der Arbeit knitz, elmeister. alke Be- n Antritt d. Bl. tzt. nid unver- am Antritt iten unter derzulegen. r wird ein sofortigen tt gesucht. Lilo kann Gro ßtillMM WechMmWlMnMM LmtMt für kmigUm mä stäiMm LMM zu KMMn. ine ibeln, ge- aufen. ckr. 5308. n Koselitz. 6 Uhr an »ltzscha ein t. Fleisch chsten Mitt- »asthof zu Pfd. 45 Pf. Kalben, ist zu Peritz. alben, steht Kalkreuth. t zum Ver- krauschütz. , Neufund- ivfen. Zu erm xp. d. Bl. 6 bis 18 rkt 281. »8»»ää- »t. Wo? Ortskrankenkasse zu Großenhain. Das Expeditione Local unserer Kasse befindet sich von morgen, Freitag den 5. August, an 8tr»88v Air. 547(1, 1 Vroppo. Großenhain, den 4. August 1887. Der Morstand der Hrtskrankenkasse. HVNlL. Otto, z. Zt. Vor). ! ! ! ! !