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Kirchliche Nachrichten. . - -ltdigtr. Am Sonntage «ach Neujahr. ' Borm. Tert: Luc. 12, 16-22. Nachm. Text: Tit. 3, 4-7. D»mr früh d llhr: Herr Mac. dr. ptzil. Teichgräber. — Beichte sind Kommunion stütz 7 Uhr, Herr Superintendent Mer bach. — NächtniktagS Betstunde, Petri: stütz halb S Uhr, Herr Pastor Teuser. — Beichte und Kommunion stütz 7 Uhr, Herr Mae. Reintzold. — Nllchtn. Derselbe. NWait früh halb 9 Uhr, Herr Mae. Reintzold. — Beichte und Kommunion stütz 7 Uhr, Herr Pastor Sturm. Jacobi: früh halb 9 Uhr, Herr Mac. Mäschel. — Nachm. 2 Uhr MisfionSstunde, Herr Pastor Rosenkranz. — Beichte und Kommunion früh 7 Uhr, Herr Pastor Rosenkranz, früh 2/48 Uhr, Herr Mac. Mäschel. Katholische Kirche: früh 9 Uhr, Predigt, h. Messe. — NachnüttäA 2 Uhr, Segensandacht. BelMtmachMg. Das von dem verstorbenen Gotthelf August Dachselt zu Falkenberg hinterlassene und auf dessen unmündige Tochter vererbte, aus Folium 2 de- betreffenden Grundbuchs eingetragene, mit 1462,Steuer-Einheiten behaftete, sammt dem zu Uebergabe bestimmten ZuvMtartzlM ortSgerichtlich auf 180V0 Thlr. taxirte Zweihufengut Nr. 2 des Brandcatasters soll aus Anttag deS Vormundes an Ort Md Stelle öffentlich subhastirt werden und es ist hierzu ' > >' der eilfte Februar 1863 Ltcheraumt worden. ' Alle Diejenigen, welche auf dieses Grundstück zu bieten gemeint sind, werden daher hiermit geladen, an dem gedachten Tagb um 10 Uhr Vormittags in der Schänke zu Falkenberg sich einzufinden, ihre Gebote zu eröffnen und nach 12 Uhr Mittags des Zuschläge» den Meistbietenden fich zu gewärtigen. ' . Die nähere Beschreibung deS Grundstücks, sowie die SubhastatioNsbedingungen sind der im hiesigen Gerichtshause und in der' Schänke zu Falkenberg auStzängenden Bekanntmachung beigesügt. ' Freiberg, den 27. Oktober 1862. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. Im Auftrage: - Hünich, Assessor. ' Bekanntmachung für die Bahnuntechaltung gelieferte Materialien und Ar ¬ an öffentlichen 2 Ellen Breite BckMtlliachlillg. In Folge anher gelangter Beschwerden wird hiermit zur Nachachtung folgende Bekanntmachung erlassen. 1) Jeder hiesige Hausbesitzer hat den gefallenen Schnee an seinem Hause entlang, sofern dasselbe Wegen sieht, gehörig wegzuschure« und für die Passanten deS Trottoirs einen Steig von mindestens Herstellen zu lassen. macht hmmit bekannt, daß gegenwärttg eingehende Aufträge wieder pünktlichst auögesührt werden. Unter zeichneter empfiehlt hierbei abermals die Mittelkohle der obigen Werke, indem dieselbe bei billigem Preis Von vorzüglicher Güte ist und sich auch für Brauereien und Brennereien besonder- qualificirt. Hochachtungsvoll - Carl Köhler in Freiberg. Lieferanten und Gewerken, welche einzelne seit der.Betriebseröffnung für die Bahnuntechaltung gelieferte Materialien und Ar beiten noch nicht zur Zahlung angemcldet haben, werden hierdurch veranlaßt, ihw Rechnungen mit dem 31. December 1862 abzuschließen und bis spätestens den 10. Januar 1863 entweder direct oder vermittelst dei Oberbahnwärter in Edle Krone, Bobritzsch und Freiberg hthufS Prüfung in das BetriebSingenieur-Büreau gelangen zu lassen. Später eingehende Forderungen werden unberücksichtigt bleiben. Freiberg, den 31. December 1862. j . Der Betriebsingmiem der tharandt-freiberger Staats-Elsenbayn. Dr ^r1t«8«I»v. 2) Bei eintretender Glätte hat jeder Hausbesitzer diesen Steig ausreichend mit Sand oder einem sonst geeigneten Material bestreuen zu lassen, überhaupt dafür Sorge zu tragen, baß die Fußbahn zur Verhütung des AusgleitenS der Passanten ein leichte«, ungefährdetes Fortkommen gestattet. > 3) Das Gvssenwaffer darf in keinem Falle ans diesem Fußwege oder in dessen' unmittelbarer Nähe, sondern muß in einer Entfernung von mindestens einer Elle vom Steige ab auSaegossen werden, damit Vorübergehende nicht Nacht» Gefahr laufen, in die dadurch sich im Schnee bildenden Löcher zu treten und Unglück zu nehmen. 4) Auswärts wohnende Besitzer hiesiger Häuser haben ihren deSfallstgen Obliegenheiten durch einen ihrer Micthbewohner, der an RathSstelle allhier namhaft zu machen ist, Genüge zu leisten. 5) DaS Ruscheln der Kinder mit Schlitten aus den Straßen, Gassen und öffentlichen Plätzen hiesiger Stadt ist streng untersagt. 6) Da» Verbot deS Oeffnens der Verkanfsgewölbe während des Gottesdienstes wird hierdurch eingeschärft und auf die für den KontraventivnSsall bestehende gesetzliche Strafe von 5 Thalern aufmerksam gemacht. 7) Sand zum Bestreuen der Fußbahn an den Häusern hin ist gegen Erlegung von 5 Pf. für den Steinkorb voll auf dem Schloßwirthschastsgebäude allhier zu haben. Der RathSwachtmeister ist angewiesen, etwanige Kontraventionen hiergegen' behufs deren unnachsichtlicher Ahndung anher anzu- zeige«. Zuwiderhandlungen sub 1 bis 3 ziehen eine Geldstrafe von Einem Thaler, nach Befinden Gefängniß nach sich, während in Msehung deS- unter 5 bemerkten Verbotes mit Confiscation der Schlitten und gegen die Eltern oder Vertreter der strafbaren Kinder «tit einer Geldstrafe von 10 Ngr., beziehendlich gegen die letzteren selbst unter Umständen mit körperlicher Züchtigung Polizeiwegen ver« fahren werden wird. Sayda, am 31. December 1862. Die Stad tp olizeibehörde daselbst. Wehner, Bürgermeister.